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Gutgläubiger Erwerb bei fehlendem Original der Eigentumsurkunde

LG BONN vom 30.07.2015, Az. 2 O 444/14

Feststellungen: Erhält der Käufer eines Pferdes nur eine Kopie der Eigentumsurkunde, die nur Angaben zum Züchter und zum Pferd enthält, nicht der zu Eigentümern oder Besitzern, handelt er nicht grob fahrlässig i. S. des § 932 Abs. 2 BGB (gutgläubiger Erwerb), sofern ihm nicht weitere Umstände Anlass zu Misstrauen geben müssen.

Aus den Gründen (Leseziffer 37 ff.): Die Beklagte hat das Eigentum am Pferd durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB erlangt. Ob derjenige, der das Pferd an sie veräußert hat, zuvor Eigentum erlangt hatte, kann offen bleiben. Selbst wenn Herr E oder Herr C2 infolge Kenntnis der Umstände nicht selbst das Eigentum am Pferd erlangt hatten, konnte der Verkäufer der Beklagten dennoch Eigentum verschaffen. Denn die Beklagte hätte in dem Falle gutgläubig von einem Nichtberechtigten erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den zwischen dem Kläger und den Herren T und N vereinbarten Eigentumsvorbehalt kannte, sind weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Der Pferdehändler E hat im Strafverfahren als Zeuge nur bekundet, das Pferd sei nach C verkauft worden. Die Beklagte wohnte ausweislich der Anmeldebescheinigung ab 1995 bis 2011 in C. Insofern wäre ein Eigentumserwerb nur dann nicht erfolgt, wenn die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufs bezüglich der Eigentümerstellung des Verkäufers oder dessen Berechtigung zum Verkauf grob fahrlässig gehandelt hätte.

Einziger Anknüpfungspunkt für grob fahrlässiges Handeln ist der Umstand, dass die Beklagte zwar das Pferd und den Pferdepass erhielt, nicht aber die Eigentumsurkunde im Original, sondern nur eine Kopie. Diesem Umstand käme aber die den guten Glauben ausschließende Wirkung nur zu, wenn die Eigentumsurkunde, ausgestellt vom Zuchtverband des Per Pferdes e.V., das Eigentum des Klägers verbriefen würde. Dem ist aber nicht so. Denn die Eigentumsurkunde des Verbandes (vgl. Anlage K 2, Bl. … d.A.) enthält nur Angaben zum Pferd, nicht aber zum Eigentümer. Die Urkunde sieht vor, dass der Züchter eingetragen wird. Wer vom Züchter erworben hat bzw. später vom Erwerber wird in der Urkunde nicht eingetragen. Damit kommt der Eigentumsurkunde keine weitere Bedeutung zu als dem Pferdepass, es wird Auskunft über das Tier gegeben, nicht aber über die Eigentums- und Besitzverhältnisse. Insofern ist auch eine Analogie zu der Handhabung des gutgläubigen Erwerbs beim Kraftfahrzeug nicht möglich. Hier besteht weitgehend Einigkeit, dass dem Besitz der Zulassungsbescheinigung II (früher Kfz-Brief) Indizwirkung zukommt. Zwar gibt auch die Zulassungsbescheinigung nur Auskunft darüber, wer Halter ist. Halter- und Eigentümereigenschaft können aber auseinander fallen. Dennoch wird dem Besitz der Zulassungsbescheinigung indizielle Wirkung zugeschrieben, weil für An- und Abmeldung eines Kraftfahrzeuges die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II Voraussetzung ist. Insofern lässt der Besitz an ihr mit dem Halternachweis den Rückschluss zu, dass eine Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug besteht (vgl. Münchener Kommentar/Oechsler, BGB-Kommentar, 6. Aufl. 2013, § 932 Rn: 53,).

Eine derartige Wirkung kommt der „Eigentumsurkunde“ beim Pferdeerwerb nicht zu. Es fehlt hier die Zuordnung der Sache zu einer Person.

Dem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Urkunde den Vermerk enthält „Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der Eigentümer des Pferdes i.S. des BGB ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem ebenfalls zum Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben…“. Hieraus kann weder geschlossen werden, dass ein Eigentumserwerb nur möglich ist, wenn die Eigentumsurkunde mit übergeben wird, noch dass es grob fahrlässig ist, wenn beim Verkauf nicht auf der Aushändigung des Erwerbs bestanden wird. Es handelt sich letztlich hierbei nur um eine Vorgabe, die der Zuchtverband aufgestellt hat.

Selbst wenn man es anders sehen wollte, so kann hier nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Auch wenn die Beklagte hier nur eine Kopie der Eigentumsurkunde erhalten hat und dies auch – was sie bestreitet – erkannt hat, so trug diese Kopie einen Aufkleber mit Barcode. Derselbe Aufkleber befand sich auf dem Pferdepass. Weitere Aufkleber war beifügt. Insofern hatten die Unterlagen einen autorisierten Charakter. Auf die Fragen, ob die Beklagte aufgrund ihres Alters (geb. 1990), ihre Wohnortes (C) oder ihrer Erfahrung mit Sportpferden überhaupt hätte argwöhnisch sein müssen, kommt es danach nicht an.

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