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Zur DSGVO-konformen Forderungsabtretung eines Tierarztes an eine tierärztliche Verrechnungsstelle

VG MAINZ vom 20.02.2020, Az.: 1 K 476/19.MZ

Feststellungen: (a) Schließt ein Tierarzt mit einer tierärztliche Verrechnungsstelle einen Vertrag, der vorsieht, dass die Forderung abgetreten wird, sobald der Kunde mit der Zahlung der tierärztlichen Leistungen (im konkreten Fall wurde auch eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geschlossen), so ist die Abtretung auch ohne Einwilligung des Kunden erlaubt. Als Rechtsgrund für die Übertragung komme – so das Verwaltungsgericht – Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO in Betracht, da die Bezahlung der offenen Forderungen eine Pflicht aus dem geschlossenen Arzt-Kontrakt darstelle. Ebenso könne sich der Tierarzt auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen. (b) Durch die Forderungsabtretung, bei der bis zum Verzug des Kunden eine Auftragsverarbeitung vorliegt, tritt keine Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO ein. (c) Mit der Forderungsabtretung sind keine zu einer ausdrücklichen Zustimmung führenden Gesundheitsdaten betroffen, da es ausschließlich um die Gesundheit des behandelten Tieres und nicht des Halters geht.

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