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Zur Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers

BGH vom 23.09.2010, Az.: III ZR 246/09

Zur Haftung des Veranstalters bei einem Reitturnier bzw. Springturnier – kein Haftungsausschluss durch AGB

Feststellungen: (a) Die Veranstaltung von einem Reitturnier bzw. Springturnier ist rechtlich ein Preisausschreiben. (b) Den Veranstalter trifft eine Schutzpflicht gegenüber jedem Teilnehmer, die ihn verpflichtet, „eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen die Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen.“ Im konkreten Fall lag die Pflichtverletzung des Veranstalters darin, dass ein Fangständer einige Zentimeter niedriger als das eigentlich zu überwindende Hindernis und von diesem nicht optisch abgesetzt war. (c) Auch „Allgemeine Bestimmungen“ bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wie bei einem Preisausschreiben können der Kontrolle wie AGB unterworfen sein. So etwa dann, wenn es um Regelungen geht, die auch geschützte Rechtspositionen Dritter betreffen, was bei Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüssen der Fall ist. Umfasst dabei ein solcher Haftungsausschluss auch die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder die Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, so ist er gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

MPS Pferderecht - Reitturnier - Haftungsausschluss durch AGB

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Abkürzung der Verjährung durch AGB

BGH vom 29.05.2013, Az.: VIII ZR 174/12

Zum notwendigen Inhalt einer die Frist zur Verjährung abkürzenden AGB-Klausel („Gebrauchtwagen“)

Feststellungen: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchstabe a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährung ausgenommen werden. Es gilt sodann die gesetzliche Frist.

MPS Pferderecht - Verjährung - Abkürzung der Frist durch AGB

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Haftungsausschluss durch AGB bei Auktion

BGH vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 224/12

Zur Unwirksamkeit eines weitgehenden Haftungsausschlusses in den Versteigerungsbedingungen einer Auktion

Feststellungen: Eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses (im konkreten Fall ging es um die Auktion einer Buddha-Skulptur, die letztlich als mangelhaft anzusehen war, weil es sich bei ihr nicht um ein aus der in der Auktionsbeschreibung angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelte), nach welcher der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben können und die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sein soll, wenn diesem nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, verstößt gegen § 309 Nr. 7 a) BGB und ist daher insgesamt unwirksam.

MPS Pferderecht - AGB - Auktion - Haftungsausschluss

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