LG AURICH vom 24.04.2019, Az. 2 O 2019/18
Feststellungen: Erwirb der Käufer eine tragende Stute, hat er einen Verschaffungsanspruch nicht nur hinsichtlich der Stute, sondern auch hinsichtlich des Fohlens. Eine lediglich beschränkte Übereignung nur der Stute würde insoweit keine vollständige Erfüllung des Kaufvertrages bedeuten. Verweigert der Verkäufer die Übergabe des Fohlens und damit die Erfüllung (ausdrücklich oder konkludent) endgültig, bedarf es keiner weiteren Formalien, insbesondere keiner weiteren Fristsetzung vor der Erklärung des Rücktritts (§ 281 Abs. 2 BGB).
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