Haftung bei Nageltritt in der Reitbahn

Haftung bei Nageltritt in der Reitbahn – Unglück vs. Unrecht

Schon schlimm genug, dass Sie plötzlich eine Lahmheit Ihres Pferdes feststellen müssen. Aber dann auch noch die Gewissheit über die Ursache: NAGELTRITT!!!

Selbstverständlich sollte hier zunächst die Gesundheit Ihres Vierbeiners und damit eine sofortige tierärztliche Behandlung im Vordergrund stehen. Nur allzu häufig treffen wir in der Praxis Fälle an, in denen ein Nageltritt, sei es, weil die Lahmheit vermeintlich nur leicht, oder weil die Einstichstelle aufgrund der Quellfähigkeit und Elastizität des weichen Horns von Strahl und Strahlfurchen nicht mehr sichtbar war, schlicht verschleppt wird. Ein Umstand, den es dringend zu vermeiden gilt.

Denn: auch ein noch so unscheinbarer Nageltritt sollte stets als Notfall behandelt werden!

Auch wenn der noch aus den „guten alten Zeiten der Arbeitspferde“ stammende Begriff „Nageltritt“ zumeist mit dem Eintreten eines (schlimmstenfalls rostigen) Nagels verbunden wird, kann es sich letztlich um jeden spitzen oder scharfen Gegenstand handeln, den sich ein Pferd in die Bodenfläche seines Hufs eintritt. Als Beispiele seien etwa Glas- oder Holzsplitter und starre Drähte genannt.

Fakt ist: in den Huf bzw. das Gewebe eindringende Fremdkörper können unterschiedliche Strukturen, wie den Hornstrahl und Hufknorpel, das Strahlpolster, die (tiefe) Beugesehne, die Schleimbeutel, das Hufgelenk, die Huflederhaut oder gar den Knochen des Hufbeins eines Pferdes schädigen. Zudem besteht das Risiko, dass zusammen mit dem Fremdkörper Bakterien in die Wunde eindringen, die bei ausbleibender oder verspäteter Behandlung Ursache folgenschwerer Infektionen sein können.

Da die erforderliche Behandlung des Pferdes nach einem Nageltritt mit Kosten verbunden ist, stellt sich abseits der Sorge um die Gesundheit für den Pferdebesitzer natürlich auch die Frage, wer denn nun für den Nagel verantwortlich ist und ob er an den Tierarztkosten „hängen bleibt“?!

Unglück vs. Unrecht – hinzunehmendes (Lebens-) Risiko oder Haftung des Hallenbetreibers?

Wie die Frage der Verantwortlichkeit nach einem Nageltritt rechtlich zu beantworten ist und welche (Beweis-) Probleme damit oftmals verbunden sind, soll nun im Überblick dargestellt werden.

Eine Empfehlung möchte ich aber gerne bereits vorab aussprechen, und zwar: halten Sie den Sachverhalt – soweit es nur eben möglich ist – fest! Machen Sie Fotos, rufen Sie einen objektiven Zeugen hinzu und protokollieren Sie den Ablauf des Geschehens. Dies ist zugegeben Aufwand und in einer solch aufgeregten Situation leicht zu vergessen, kann im Prozess aber Gold wert und für dessen Ausgang (mit-)entscheidend sein. Zum einen ermöglichen Sie dem Gericht auf diese Weise eine gute, weil reale Vorstellung von den Örtlichkeiten im Stall, zum anderen sichern die Fotos die Situation zum Schadenszeitpunkt. Ein Umstand, der kostbare Zeit und Nerven sparen kann, da er dabei hilft, die oftmals phantasievollen und sich typischerweise widersprechenden Geschichten rund um den Schadenshergang bereits von vorneherein einzuschränken. Vor Gericht sind der Phantasie ja bekanntermaßen oftmals keine Grenzen gesetzt. Kaum ein tatsächlicher und rechtlicher Einwand und kaum eine spontane Windung im Sachverhalt, den man noch nicht erleben durfte.

Auch wenn der vorliegende Beitrag sicher keine Schablone zur Beantwortung von Haftungsfragen rund um das Thema Nageltritt liefern kann, so ist es dennoch möglich, einige wesentliche Grundsätze herauszuarbeiten und sich der Haftungsfrage systematisch zu nähern.

Ob in unserem Ausgangsfall nun ein Anspruch auf Ersatz der zu verauslagenden Tierarztkosten für die Untersuchung und Behandlung der Wunde sowie im ungünstigsten Fall einen operativen Eingriff besteht, ist davon abhängig, ob eine Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen den Reithallenbetreiber vorliegt.

Kernfrage: „Hat der Hallenbetreiber schuldhaft einen Fehler begangen und hat sich genau dieser in der Verletzung des Pferdes realisiert?“

Der Betreiber einer Reitanlage ist dafür verantwortlich, dass von dieser keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen. Er hat auf diese Weise grundsätzlich dafür zu sorgen, dass Anbindevorrichtungen sicher, Weidezäune nicht morsch, Boxen nicht wegen hervorstehenden, scharfen Kanten gefährlich sowie Hallenbanden stabil sind und eben keine Nägel auf dem Hof oder in der Reitbahn herumliegen.

Stichwort: „Verkehrssicherungspflichten des Stall- und Reithallenbetreibers“

Gehen wir im Falle des Nagels in unserer Reithalle zudem vom mietvertraglichen Charakter der Nutzungsüberlassung einer Halle an den Pferdebesitzer aus (hier gilt es auch zu bedenken, dass nicht jeder, der eine Reithalle nutzt, notwendigerweise auch Einsteller auf dem Hof ist), so gehört es gemäß § 535 BGB zu den Kernpflichten des Vermieters in Person des Stall- bzw. Reithallenbetreibers, dass er dem Mieter das Mietobjekt (also die Reitbahn) zum vertragsgemäßen Gebrauch überlässt und dieses während der Mietzeit auch in einem vertragsgemäßen Zustand erhält (§ 535 Satz 2 BGB). Zum vertragsgemäßen Zustand einer Reithalle gehört nun zweifelsohne auch, dass der Hallenboden so beschaffen ist, dass sich Pferd und Reiter nicht durch spitze oder scharfkantige Gegenstände verletzen können. Unterlässt der Vermieter daher ihm zumutbare Sicherungsmaßnahmen (ein Absuchen des Bodens nach jeder Hallennutzung ist i.d.R. nicht zumutbar), so handelt er pflichtwidrig, mit der Folge, dass er für dadurch herbeigeführte Verletzungen und Schäden grundsätzlich zu haften hat. Zumindest kurz erwähnt seien an dieser Stelle auch die mietvertraglichen Vorschriften der §§ 536 und 536a BGB. Diese sehen nämlich für den Fall, dass die Gebrauchstauglichkeit einer Mietsache während der Mietzeit wegfällt oder zumindest spürbar eingeschränkt ist (z.B. wegen aufgefundener Fremdkörper in der Tretschicht des Reitbodens), die Möglichkeit zur Minderung oder gar Aussetzung der Miete sowie der Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz vor.

Letztendlich lässt sich auch mit Blick auf die vorstehend dargestellte vertragliche Haftung die Pflicht des Stallbetreibers so beschreiben, dass dieser durch den Betrieb seiner Anlage (und damit natürlich auch und gerade der Reitbahn als zentralem Ort der Sportausübung) mögliche Gefahrenquellen eröffnet, die er wiederum zu sichern und zu überwachen hat. Den Betreiber treffen sog. Verkehrssicherungspflichten, die mit (miet-) vertraglich begründeten Schutz- und Fürsorgepflichten identisch, aber auch selbständig neben diesen stehen können. Rechtssystematisch prüfen wir die Haftung wegen der Verletzung einer solchen Verkehrssicherungspflicht übrigens im objektiven Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB. Wir befinden uns also juristisch ebenso wie bei der Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB im Bereich der sog. „Unerlaubten Handlungen“.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH v. 06.02.2007, Az.: VI ZR 274/05) ist „derjenige, der eine Gefahrenlage, gleich zu welcher Art, schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“. Zwar ist weder eine vorbeugende Begegnung jeder abstrakten Gefahr möglich, noch besteht in Deutschland ein allgemeines Gebot, andere Personen vor einer Selbstgefährdung zu bewahren, oder das Verbot, diese zu gefährden oder zur Selbstgefährdung zu veranlassen (vgl. BGH VersR 2008, 3083). Derjenige, der sich selbst verletzt, kann denjenigen, der daran mitgewirkt hat, daher nur dann in Regress nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung der betroffenen Person eröffnet hat. Ungeachtet dessen hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, aber Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und infolgedessen die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um Beeinträchtigungen fremder Interessen zu vermeiden. Dass es nun sicher helfen würde, die Reitbahn ständig auf etwaige Fremdkörper abzusuchen, ist klar. Aber ist dies dem Reithallenbetreiber im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht auch (rechtlich) zuzumuten?

Kernfrage: Welche Sicherungsmaßnahmen sind zumutbar?

Feststeht, dass für eine geschaffene Gefahrenquelle eine Haftung erst dann begründet wird, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Durfte der Betreiber als „umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch“ davon ausgehen, dass seine (Sicherungs-)Maßnahmen ausreichend und weitere Vorkehrungen nicht notwendig waren, so fällt eine dennoch eintretende Schädigung eines Dritten als nicht voraussehbares Unglück in dessen alleinigen Risikobereich (Stichwort: „Unrecht vs. Unglück“). Es genügt nach ständiger Rechtsprechung daher, dass ein Grad an Verkehrssicherheit erreicht ist, den die im jeweiligen Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich, aber auch ausreichend hält.

Um nun einen Eindruck zu vermitteln, wie Gerichte die Frage der „Zumutbarkeit“ beurteilen, sei nachfolgend auf einige Entscheidungen hingewiesen. Zwar sind auch diese selbstverständlich einzelfallbezogen und „nicht in Zement gegossen“. Es lassen sich aber dennoch wesentliche Grundsätze erkennen, die sich auf unseren Ausgangsfall des Nageltritts übertragen lassen.

  • AG KIEL vom 26.11.1993, Az.: 3 C 103/93: „Der Veranstalter eines Reitturniers genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er den Abreiteplatz jede Woche zwei bis dreimal mit einem speziell für diesen Zweck angeschafften eggeähnlichen Platzplaner abziehen lässt, um Fremdkörper zu entdecken und zu beseitigen.“
  • OLG KÖLN vom 05.09.1995, Az.: 22 U 23/95: „Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb (im konkreten Fall einem ländlichen Reitturnier), der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, dass die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Ein Ersatzanspruch aus § 823 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht ebenfalls nicht. Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Sportanlage beschränkt sich darauf, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und nicht ohne weiteres erkennbar sind.“
  • BGH vom 24.01.2013, Az.: II ZR 98/12: „Einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld zu dreschen, ist es auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht i.d.R. nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld darauf hin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge (z.B. eine Kreuzhacke) aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können.“
  • OLG SAARBRÜCKEN vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12: „Der Betreiber einer sog. Portalwaschanlage ist in Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherung nicht gehalten, den Waschbetrieb durch Bereitstellung von Personal oder Videoüberwachung lückenlos zu überwachen. Vielmehr kann es im Einzelfall genügen, die Bürsten zu Beginn des Waschbetriebs sorgfältig nach Fremdkörpern abzusuchen.“

Wie man den gerichtlichen Feststellungen entnehmen kann, spielen die Größe der zu sichernden Gefahrenquelle und damit der mit der Verkehrssicherung verbundene zeitliche und wirtschaftliche Aufwand eine wesentliche Rolle. Während im Falle des „offenen“ Rapsfeldes ein systematisches Durchsuchen sicherlich einen mehrtätigen Aufwand bedeuten würde, ist eine – zumal in der Regel nur bestimmten Personen zugängliche – kleinere Abreite- oder Longierhalle mit deutlich geringerem Aufwand sicher zu gestalten und zu erhalten. Hier wird es dem Verantwortlichen wohl zugemutet werden können, den Hallenboden regelmäßig(er) auf Fremdkörper hin zu untersuchen.

Je größer die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung und je schwerer der drohende Schaden ist, desto höher ist das Maß des Erforderlichen und Zumutbaren. Vergessen wir auch nicht, dass wir hier nicht von einem Toaster, sondern eben von jenem „Tier als Mitgeschöpf“ sprechen, dessen Leben und Wohlbefinden wir gemäß § 1 TierSchG zu schützen haben. Im Ergebnis bleibt die Beantwortung der Haftungsfrage bei einem Nageltritt stets einer Gesamtabwägung aller Einzelfallgesichtspunkte vorbehalten. Auch für unseren Fall wäre daher entscheidend, wie und wo sich der Nageltritt konkret zugetragen hat und welche (Verkehrs-) Sicherungsmaßnahmen „im Prozess“ behauptet und letztlich auch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden könnten. Kann der Hallenbetreiber beweisen, dass er den „Tatort“ mehrfach die Woche kontrolliert und der Nagel zwischenzeitlich unbemerkt in die Halle gelangt sein muss, so dürfte die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung aller Voraussucht nach scheitern (Stichwort: „Unglück“).

Aber Vorsicht: behaupten, was man alles getan hat genügt nicht! Hier kann sich der Betreiber nur dann ausreichend entschuldigen, wenn er seine Verkehrssicherungsmaßnahmen beweisen kann und das Gericht diese unter Abwägung der konkreten Einzelfallumstände für ausreichend erachtet. Würde dieses daher doch feststellen, dass die Gefahrenquelle täglich zu kontrollieren war, so wären wir wieder im Bereich einer Haftung und damit der Verpflichtung zur Übernahme der Tierarztkosten.

Auf zwei weitere Punkte sei noch ausdrücklich hingewiesen. Erstens begegnen wir in der pferderechtlichen Praxis gelegentlich dem Einwand des Eigentümers einer Reithalle, nicht er, sondern der Reitverein sei ja Betreiber der Anlage. Hier lässt sich kurz und knapp feststellen, dass der Eigentümer unter der Voraussetzung, dass er die Sicherung „seiner“ Gefahrenquelle zuverlässig garantieren kann, seine Verkehrssicherungspflicht zwar durchaus delegieren kann. Kontroll- und Überwachungspflichten, deren Verletzung (wie bei einem Nageltritt) wiederum zu einer Haftung führen kann, verbleiben aber auch in einen solchen Fall unausweichlich bei ihm. Zweitens kann eine an sich festzustellende Pflichtverletzung noch an der Gestaltung der der Reithallennutzung zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung (i.d.R. als mietvertragliches Element Teil des Einstellervertrags) scheitern. Ist in dieser nämlich eine rechtlich wirksame Beschränkung der Haftung auf Fälle grober Fahrlässigkeit (Vorsicht bei formularmäßigen Verträgen!) vorgesehen, so würde dies vermutlich einen „gehörigen Dämpfer“ für die eigenen Erfolgsaussichten darstellen. Der Nachweis grober Fahrlässigkeit ist nämlich deutlich schwerer zu erbringen, als derjenige lediglich einfach fahrlässiger Schadensverursachung.

Ungeachtet dessen dürfte klar sein: sobald Sie auf den Stallbetreiber mit Ihrer Forderung zugehen, die durch den Nageltritt verursachten Tierarztkosten zu übernehmen und damit quasi zuzugeben, dass er an der Verletzung Ihres Pferdes schuld ist, dürfte die „gute Laune im Stall“ dahin sein. Sofern es zu einem Rechtsstreit kommt, sollte zudem bedacht werden, dass ein solcher vor Gericht praktisch nur im seltensten Fall ohne Einholung eines zeit- und kostenintensiven Sachverständigengutachtens entschieden wird. Gutes Durchhaltevermögen und die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung sollten daher bestenfalls ebenso als Handwerkszeug in einen solchen Prozess mit eingebracht werden, wie das Bewusstsein, dass auch der sorgfältigste und gewissenhafteste Betreiber nicht zu 100% ausschließen kann, dass es auf seiner Anlage zu Beeinträchtigungen kommt.

Fazit!

Ob „noch Unglück oder schon Unrecht“ hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls, dem Nachweis der tatsächlich erbrachten Verkehrssicherung sowie der gerichtlichen Bewertung der Frage ab, ob dem Verantwortlichen weitere Sicherungsmaßnahmen zumutbar gewesen wären.

MPS Pferderecht - Verkehrssicherungspflicht - Haftung bei Nageltritt

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