BGH vom 19.11.2008, Az.: VIII ZR 311/07
Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs.2 S.2 BGB bei Weiterveräußerung eines Pferdes nach Rücktritt – Maßstab ist die Gegenleistung und nicht der (ggf. höhere) Verkehrswert des Pferdes
Feststellungen: (a) Kann der Pferdekäufer das ihm übereignete Pferd aufgrund einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung nach wirksam erklärtem Rücktritt nicht mehr zurückgeben, so ist dem Verkäufer Wertersatz zu leisten (§§ 323 I, § 346 I und II1 Nr.2 BGB). (b) Die Bemessung des Wertersatzes gemäß § 346 II2 BGB richtet sich nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung. Im konkreten Fall war dies der als Gegenleistung vereinbarte Betrag der übernommenen Aufwendungen für eine Fahrausbildung. (c) Die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung für eine Anknüpfung des Wertersatzes an die vereinbarte Gegenleistung hat den Vorteil, einen nahe liegenden Streit über den „wahren“ Verkehrswert der Sache zu vermeiden, der im Nachhinein meist nur durch Sachverständigenbeweis ermittelt werden könnte und mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden wäre.
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