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Zur Ursächlichkeit der Spezifischen Tiergefahr für einen Reitunfall

BGH vom 06.07.1999, Az.: VI ZR 170/98

Wann ist die spezifische Tiergefahr ursächlich für einen Reitunfall?

Feststellungen: Eine spezifische Tiergefahr kann für einen Reitunfall auch dann ursächlich geworden sein, wenn der Unfall nicht unmittelbar durch das tierische Verhalten, sondern dadurch herbeigeführt worden ist, dass der Reiter aufgrund einer durch das tierische Verhalten hervorgerufenen und anhaltenden Verunsicherung vom Pferd fällt.

MPS Pferderecht - Spezifische Tiergefahr - Reitunfall

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Kein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr bei Reitunfall

BGH vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12

Kein Haftungsausschluss für Reitunfall wegen fehlendem Einverständnis zum Reiten

Feststellungen: (a) Das Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters führt nach einem Reitunfall (im konkreten Fall ging es um eine Schmerzensgeldforderung wegen Oberkieferfraktur und Schädelplatzwunde in Höhe von EUR 20.000) grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Pferdehalters aus dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr durch den Reiter. (b) Eine Haftung nach § 833 BGB als Tierhalter ist nicht davon abhängig, ob dieser sein Einverständnis zum Reiten gegeben hat oder nicht. (c) Das fehlende Einverständnis zum Reiten ist erst im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Reiters gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. (d) Die Tierhalterhaftung greift bereits bzw. auch dann ein, wenn sich eine Person einem Tier unbefugt nähert. (e) Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt generell nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. So zum Beispiel dann, wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an dieses bewusst, d.h. bei vollem Bewusstsein der besonderen Gefährlichkeit, einer Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht. Eine solche besondere Gefahr ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Pferd erkennbar böser Natur ist, erst eingeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt (z.B. beim Springen oder einer Fuchsjagd).

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss bei Reitunfall
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Tierhalterhaftung bei „mittelbarer Schadensverursachung“

BGH vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 467/13

Zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung (mittelbare Schadensverursachung)

Feststellungen: (a) Die Begründung einer Tierhalterhaftung nach § 833 S.1 BGB setzt voraus, dass sich eine typische Tiergefahr in Form eines „der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen („tierischen“) Verhalten des Tieres“ äußert. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Pferd scheut (im konkreten Fall ging es um den Unfall eines Fahrradfahrers nach Durchgehen einer Gruppe von mehreren Ponys) und es daraufhin zu einer Schädigung kommt („mittelbare Schadensverursachung“). (b) Bei der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB genügt für die Haftungsbegründung eine Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung aus, d.h. das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache eines Unfalls, sondern für diesen zumindest adäquat mitursächlich geworden sein.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung - mittelbare Schadensverursachung

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Haftung bei überwiegendem Mitverschulden

BGH vom 15.01.2014, Az.: VIII ZR 70/13

Zur vollständigen Haftung des Unfallgeschädigten bei überwiegendem Mitverschulden

Feststellungen: (a) Ein Unfallgeschädigter selbst kann nur in Ausnahmefällen wegen eines überwiegenden Mitverschuldens vollständig haftbar gemacht werden („vollständige Haftungsverlagerung“). (b) Eine vollständige Haftungsverlagerung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß § 254 II BGB setzt mindestens die gerichtliche Feststellung im Urteil voraus, dass der Unfall für den Geschädigten überhaupt zu vermeiden gewesen wäre, d.h. die Gefahr (im konkreten Fall das spontane Nachhintentreten eines eine Gruppe betreuenden Sportlehrers, durch dessen Gruppe der Unfallgeschädigte auf Skiern hindurchfahren wollte) auch rechtzeitig zu erkennen war.

MPS Pferderecht - Haftung bei überwiegendem Mitverschulden

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