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Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr

BGH vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13

Voraussetzungen für den Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr („Haftungsausschluss bei Hundepension“)

Feststellungen: (a) Die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB greift grundsätzlich auch dann ein (d.h. kein Haftungsausschluss), wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird. Der Umstand, dass der Inhaber einer Hundepension – im Unterschied z.B. zu einem Hufschmied oder Tierarzt – sich dem Tier nicht nur zur Vornahme einzelner Verrichtungen nähert, sondern dessen Beaufsichtigung ggf. für mehrere Tage vollständig übernimmt und während dieser Zeit die alleinige Herrschaft über dieses Tier innehat, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Grundsätzlich unerheblich ist, dass der Tierhalter während der Zeit der Obhut seines Hundes in der Tierpension von einer eigenen Einwirkung auf sein Tier ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt, der genauso auf den Pferdehalter zutrifft, der sein Pferd einem Reiter zum selbständigen Ausreiten überlässt oder es bei einem Dritten unterstellt, wo es von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt wird, steht der Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen. (b) Bei der Tierhalterhaftung ist eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters (Haftungsausschluss) unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu erwägen. Der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, ist regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen. (c) Eine generelle Haftungsfreistellung für den verletzten Tieraufseher lässt sich auch nicht mit einer Übertragung der für den Fahrer von Kraftfahrzeugen in § 8 Nr. 2 StVG getroffenen Regelung begründen, denn diese Norm stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist und deren Regelungsgehalt auch nicht auf vergleichbare Sachverhalte anderer Gefährdungshaftungen übertragen werden kann. Die Gefährdungshaftungen enthalten für die einzelne Haftungsbereiche im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und angewendet werden können und demgemäß einer entsprechenden Anwendung auf andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind.

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss - Handeln auf eigene Gefahr

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Tierhalterhaftung bei „mittelbarer Schadensverursachung“

BGH vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 467/13

Zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung (mittelbare Schadensverursachung)

Feststellungen: (a) Die Begründung einer Tierhalterhaftung nach § 833 S.1 BGB setzt voraus, dass sich eine typische Tiergefahr in Form eines „der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen („tierischen“) Verhalten des Tieres“ äußert. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Pferd scheut (im konkreten Fall ging es um den Unfall eines Fahrradfahrers nach Durchgehen einer Gruppe von mehreren Ponys) und es daraufhin zu einer Schädigung kommt („mittelbare Schadensverursachung“). (b) Bei der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB genügt für die Haftungsbegründung eine Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung aus, d.h. das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache eines Unfalls, sondern für diesen zumindest adäquat mitursächlich geworden sein.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung - mittelbare Schadensverursachung

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Haftung bei überwiegendem Mitverschulden

BGH vom 15.01.2014, Az.: VIII ZR 70/13

Zur vollständigen Haftung des Unfallgeschädigten bei überwiegendem Mitverschulden

Feststellungen: (a) Ein Unfallgeschädigter selbst kann nur in Ausnahmefällen wegen eines überwiegenden Mitverschuldens vollständig haftbar gemacht werden („vollständige Haftungsverlagerung“). (b) Eine vollständige Haftungsverlagerung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß § 254 II BGB setzt mindestens die gerichtliche Feststellung im Urteil voraus, dass der Unfall für den Geschädigten überhaupt zu vermeiden gewesen wäre, d.h. die Gefahr (im konkreten Fall das spontane Nachhintentreten eines eine Gruppe betreuenden Sportlehrers, durch dessen Gruppe der Unfallgeschädigte auf Skiern hindurchfahren wollte) auch rechtzeitig zu erkennen war.

MPS Pferderecht - Haftung bei überwiegendem Mitverschulden

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