OLG MÜNCHEN vom 26.01.2018, Az.: 3 U 3421/16 “
Feststellungen: (a) Die in § 477 (vormals 476) BGB geregelte Beweislastumkehr ist auch auf den Verkauf von Tieren anwendbar. Die dort bestimmte Vermutung, muss vom Verkäufer nicht lediglich erschüttert, sondern vielmehr nach Maßgabe des § 292 ZPO widerlegt werden. (b) Die Vermutung des § 477 (vormals 476) BGB greift bereits dann, wenn der mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Käufer muss weder darlegen noch beweisen, auf welchen Umstand dieser Zustand zurückzuführen ist noch, dass dieser Umstand in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. (c) Der Käufer muss ferner nicht nachweisen, dass ein nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel eine Ursache in einem latenten Mangel hat.
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