Archiv der Kategorie: Pferd und Kauf

Sommerekzem als Mangel beim Pferdekauf

BGH vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05

Zur Anwendbarkeit der §§ 434ff. BGB beim Pferdekauf sowie der Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterpferdekaufs wegen Sommerekzem

Feststellungen: (a) Die Vermutung des § 476 BGB ist grds. auf den Tierkauf anzuwenden, kann jedoch wegen der Art eines Mangels bei bestimmten Krankheiten ausgeschlossen sein, so z.B. bei einer saisonal sichtbaren Allergie, wie etwa dem Sommerekzem. (b) Die kaufvertragsrechtlichen Normen, einschließlich derjenigen des Verbrauchsgüterkaufs, sind auf den Pferdekauf anwendbar, wegen § 90a S.3 BGB jedoch nur analog. (c) Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht hat.

MPS Pferderecht - Sommerekzem als Mangel beim Pferdekauf

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Bis wann ist ein Pferd „neu“?

BGH vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 3/06

Unter anderem zur Frage, bis wann Tiere/Pferde noch als „neue Sache“ zu behandeln sind

Feststellungen: (a) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als „gebraucht“ anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (im konkreten Fall 6 Monate, sog. „Absetzer“) und bis zum Verkauf nicht benutzt (im konkreten Fall als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht „gebraucht“ und damit eine neue Sache. Sachen bzw. Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit „gebraucht“ verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen. (b) Eine Klausel in AGB, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.  (c) Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 I1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an. (d) Ansprüche des Käufers aus dem durch Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 I und II BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

MPS Pferderecht - Tiere/Pferde als neue Sache? Haftungsausschluss in AGB

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Vorschieben eines Verbrauchers beim Pferdekauf als Verstoß gegen § 475 BGB?

BGH vom 22.11.2006, Az.: VIII ZR 72/06

Zum Vorschieben eines Verbrauchers beim Pferdekauf als Verstoß gegen § 475 BGB (Umgehungsverbot für Pferdehändler beim Verbrauchsgüterkauf)

Feststellungen: Schiebt ein Unternehmer (etwa ein gewerblicher Pferdehändler) beim Verkauf einer Sache an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache (etwa ein Pferd) unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu verkaufen, so richten sich die Mängelrechte des Käufers nach Maßgabe des § 475 I2 BGB wegen Umgehung der zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher.

MPS Pferderecht - Verbrauchsgüterkauf - Pferdehändler - Umgehungsverbot (§475 BGB)

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Pferdekaufvertrag: Beschaffenheitsvereinbarung vs. Haftungssauschluss

BGH vom 29.11.2006, Az.: VIII ZR 92/06

Beschaffenheitsvereinbarung vs. Haftungssauschluss in Kaufverträgen

Feststellungen: Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart (Kollision Haftungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung), so ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung in Pferdekaufverträgen

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Wann ist ein tierärztlicher Befund auch ein Mangel i.S.d. § 437 BGB?

BGH vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06

Zur Frage, wann ein tierärztlicher Befund (z.B. Kissing-Spines) auch als Mangel i.S.d. § 437 BGB anzusehen ist

Feststellungen: Nicht jeder tierärztlicher Befund (wie auch Kissing-Spines) ist nach Ansicht der Gerichte als Mangel einzustufen, sondern es muss eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Pferdes vorliegen. So entschied der BGH mit Urteil vom 07.02.2007 bei Vorliegen von Kissing-Spines, dass ein Pferd nicht als mangelhaft einzustufen ist, wenn bei einem röntgenologischen Befund aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd zukünftig auch physische Symptome entwickelt, also Lahmheiten oder andere Beschwerden zeigt, die die Nutzbarkeit als Reitpferd einschränken, wenn das Pferd auch als Reitpferd (anders etwa, wenn es zur Zucht hätte verwendet werden sollen) verkauft wurde. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil „der Markt“ auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „der Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.

MPS Pferderecht - Tierärztlicher Befund (z.B. Kissing-Spines) als Mangel

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