Archiv der Kategorie: Pferd und Kauf

Ausschluss des Rechts zum Rücktritt bei nur unerheblicher Pflichtverletzung

BGH vom 08.05.2007, Az.: VIII ZR 19/05

Zum Ausschluss des Rechts auf Rücktritt vom Kaufvertrag sofern nur unerhebliche Pflichtverletzung

Feststellungen: Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert (Ausschluss des Rechts zum Rücktritt).

MPS Pferderecht - Aussschluss des Rechts zum Rücktritt vom Pferdekauf sofern nur unerhebliche Pflichtverletzung

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Erkennbarkeit eines Mangels ohne Relevanz für die Vermutung des § 476 BGB

BGH vom 11.07.2007, Az: VIII 110/06

Die Frage der Erkennbarkeit eines Mangels spielt für die Vermutung des § 476 BGB (Beweislastumkehr) keine Rolle

Feststellungen: (a) Die Erkennbarkeit eines Mangels ist ohne Relevanz für die Vermutung des § 476 BGB (Beweislastumkehr) bzw. nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. (b) Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer.

MPS Pferderecht - Erkennbarkeit eines Mangels ohne Relevanz für Beweislastumkehr

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Haftungsausschlusses für per AGB zugesicherte Eigenschaften des Pferdes unzulässig

BGH vom 19.09.2007, Az.: VIII ZR 141/06

Haftungsausschluss per AGB für zugesicherte Eigenschaften des Pferdes ist unzulässig

Feststellungen: (a) Ein Haftungsausschluss per AGB, der sich auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht, ist bereits wegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil sonst wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. (b) Eine Klausel, mit der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Sache verkürzt werden, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht ausgenommenen werden. Dies gilt bei einer solchen umfassenden Freizeichnung, nach der die Haftung auch für Körper- und Gesundheitschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nicht nur im Verbrauchsgüterkauf.

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss per AGB für zugesicherte Eigenschaft eines Pferdes unzulässig

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Rückabwicklung ohne Nachfristsetzung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

BGH vom 09.01.2008, Az.: VIII ZR 210/06

Zur Rückabwicklung ohne Nachfristsetzung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer – Recht auf sofortige Minderung des Kaufpreises?

Feststellungen: Der Käufer ist im Regelfall ohne vorherige Nachfristsetzung zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung BGH vom 8.12.2006, Az.: V ZR 249/05). Darüber hinaus ist in einem solchen Fall die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.

MPS Pferderecht - Rückabwicklung Kaufvertrag ohne Nachfristsetzung bei Arglist

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Schadenersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

BGH vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06

Zur Schadenersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

Feststellungen: Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern vielmehr die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

MPS Pferderecht - Schadensersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

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