Schlagwort-Archive: Verbrauchsgüterkauf

Zur Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln

BGH, Urt. v. 07.04.2021 – VIII ZR 49/19, BeckRS 2021, 11501

Feststellungen: (a) Eine „öffentlich zugängliche Versteigerung“ im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Auktion für Reitpferde) ist – entsprechend der Legaldefinition in § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB – dann gegeben, wenn der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist. Darüber hinaus ist – anders als bei einer „öffentlichen Versteigerung“ im Sinne der Vorgängerregelung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF (siehe hierzu Senatsurteile vom 9. November 2005 – VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 9 ff.; vom 24. Februar 2010 – VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12) – nicht (mehr) erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 34b Abs. 5 GewO erfüllt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 51; vom 9. Oktober 2019 – VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 24 f., 58 ff.). (b) Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (Bestätigung der Senatsurteile vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 41 mwN; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 31). Bei dem Ankauf einer beweglichen Sache gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB ist hierbei darauf abzustellen, zu welchem Zweck der Käufer diese – entsprechendes gilt im Fall des Kaufs eines Tiers (§ 90a Satz 3 BGB) – zu benutzen beabsichtigt (Anschluss an Senatsurteile vom 13. März 2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18 mwN; vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 44). (c) Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen; eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung der Senatsurteile vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.; vom 13. März 2013 – VIII ZR 186/12, aaO).

MPS Pferderecht - Zur Frage, wann Pferde "neu" oder "gebraucht" sind

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

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Keine Pflicht zum Zurücksenden sperriger Produkte bei Mängeln im Verbrauchsgüterkauf

EuGH vom 23.05.2019, C-52/18 (Fülla/Toolport GmbH)

Welche rechtlich streitige Fragestellung zum Verbrauchsgüterkauf lag der Entscheidung zugrunde? Die Entscheidung beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Frage, ob bei einem Verbrauchsgüterkauf, also einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer (vgl. § 14 BGB) und einem Verbraucher (vgl. § 13 BGB), in bestimmten Fällen wegen der Art des Verbrauchsgutes, etwa weil dieses besonders schwer, sperrig oder zerbrechlich ist, oder weil im Zusammenhang mit dem im Rahmen der Gewährleistung notwendigen Versand zu dem zur Nacherfüllung verpflichteten Verkäufer besonders komplexe Anforderungen zu beachten sind, die Beförderung (mithin die Rücksendung bzw. der Transport) an den Geschäftssitz des Verkäufers eine erhebliche und letztlich nicht hinzunehmende Unannehmlichkeit darstellt.

Welche wesentlichen Feststellungen hat das Gericht getroffen? Der EuGH hat im Wesentlichen das Folgende festgestellt: (a) Art. 3 III der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben, an dem der Verbraucher gemäß dieser Vorschrift dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat. Dieser Ort muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. Insoweit ist das nationale Gericht verpflichtet, eine mit der RL 1999/44 vereinbare Auslegung vorzunehmen und gegebenenfalls auch eine gefestigte Rechtsprechung zu ändern, wenn diese auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist. (b) Art. 3 II–IV der RL 1999/44 ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf eine „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes nicht die Verpflichtung des Verkäufers umfasst, wenn das Verbrauchsgut zum Zweck der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert wird, einen Vorschuss auf die damit verbundenen Kosten zu leisten, sofern für den Verbraucher die Tatsache, dass er für diese Kosten in Vorleistung treten muss, keine Belastung darstellt, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnte; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts. (c) Art. 3 III in Verbindung mit Art. 3 V zweiter Gedankenstrich der RL 1999/44 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Verbraucher, der dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes mitgeteilt hat, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen könnte, und der dem Verkäufer dieses Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, mangels Abhilfe binnen einer angemessenen Frist die Vertragsauflösung verlangen kann, wenn der Verkäufer keinerlei angemessene Maßnahme ergriffen hat, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsgutes herzustellen, wozu auch gehört, dem Verbraucher den Ort mitzuteilen, an dem er ihm dieses Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand einer mit der RL 1999/44 vereinbaren Auslegung sicherzustellen, dass der Verbraucher sein Recht auf Vertragsauflösung ausüben kann. (d) Bei der Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands einer Sache eine Situation geeignet ist, für den Durchschnittsverbraucher eine erhebliche Unannehmlichkeit darzustellen, sind die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck zu berücksichtigen, für den der Verbraucher dieses Gut benötigte. So könnte in bestimmten Fällen sowohl wegen der Art der Verbrauchsgüter, etwa weil sie besonders schwer, sperrig oder zerbrechlich sind, oder weil im Zusammenhang mit dem Versand besonders komplexe Anforderungen zu beachten sind, als auch wegen des Zwecks, für den ein Durchschnittsverbraucher sie benötigt und für den sie möglicherweise vorab aufgebaut werden müssen, ihre Beförderung an den Geschäftssitz des Verkäufers für diesen Verbraucher eine mit den Erfordernissen des Art. 3 III UAbs. 3 der RL 1999/44 unvereinbare erhebliche Unannehmlichkeit darstellen.

Was macht das Urteil lesenswert? Das Urteil des EuGH ist lesenswert, weil es sich mit der auch für den Pferdekauf spannenden Frage beschäftigt, wo eine Nacherfüllung durch den Verkäufer zu leisten ist, bzw. ob und wie die Art der Kaufsache und die konkreten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport zum Verkäufer dazu führen können, dass ausnahmsweise nicht (automatisch) der Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers maßgeblich ist.

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Zur Frage, wann Pferde „neu“ oder „gebraucht sind“

OLG SCHLESWIG vom 04.07.2018, Az.: 12 U 87/17

Feststellungen (Leseziffern 28-35): Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2006 den bloßen Zeitablauf als unerheblich angesehen, solange das Tier noch jung ist. Nach Auffassung des Senates ist der zum Zeitpunkt des Verkaufs zweieinhalb Jahre alte Hengst nicht mehr als jung und infolgedessen als „gebraucht“ im Sinne des Gesetzes anzusehen. Nach den Erfahrungen der Senatsmitglieder aus einer Reihe zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verfahren, die unter anderem die Rückabwicklung von Pferdekäufen, die körperliche Entwicklung von Pferden und das Schmerzempfinden von Pferden im Rahmen der Turniersportausbildung zum Gegenstand hatten und jeweils sachverständig begleitet wurden, ist festzustellen, dass ein Hengst in diesem Alter schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt ist, infolgedessen über einen nicht unerheblichen Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat und bereits seit längerem geschlechtsreif ist. Die Geschlechtsreife, die bei einem Hengst spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahres eintritt, erhöht nach Auffassung des Senates bereits allein durch die im Tier zu diesem Zeitpunkt eingetretenen biologischen Veränderungen das Mängelrisiko beträchtlich. Wenngleich beispielsweise ein ungewollter Deckakt durch die Stallhaltung des Hengstes und Separierung von Stuten vermieden werden kann, verändert sich das Verhalten eines Hengstes allein durch den Eintritt der Geschlechtsreife gegenüber einem nicht geschlechtsreifen Tier erheblich. Hierzu sei angemerkt, dass der streitgegenständliche Hengst nach den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil im Januar 2015 kastriert wurde. Zu berücksichtigen ist bei einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren ab Geburt schließlich auch, dass die Möglichkeit von nachteiligen Veränderungen des Tieres durch eine beispielsweise unzureichende Stallhaltung/Weidehaltung, Fütterung und tierärztliche Versorgung gegenüber einem deutlich jüngeren Tier bereits nicht unerheblich gestiegen ist. […] Eine Abgrenzung, die auf den erstmaligen Einsatz des Pferdes als Reitpferd abstellt, ist dagegen ungeeignet, weil hierdurch der Erwerber des Tieres das Risiko nachteiliger Veränderungen einseitig auf den Verkäufer abwälzen könnte, indem das Tier erst in sehr vorgerücktem Alter einer Zweckbestimmung zugeführt wird, nämlich die Entscheidung getroffen wird, ob das Tier als Sportpferd (Dressur, Military oder Springreiten) oder als reines Freizeitpferd eingesetzt werden soll. Letztlich bliebe auch offen, wie zu urteilen ist, wenn sich der Erwerber entschließen sollte, das Pferd überhaupt nicht als Reitpferd einzusetzen. Letztlich kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits die anatomischen und physischen Voraussetzungen für den Einsatz als Reitpferd besaß. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Tier insgesamt über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt war, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko zum Verkaufszeitpunkt derart gestiegen war, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden kann.

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Kostenvorschuss für den Käufer wegen Versandes zur Nacherfüllung

BGH vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 278/16

Kostenvorschuss für den Käufer wegen Versandes zur Nacherfüllung

Feststellungen: Um von einem tauglichen Nacherfüllungsverlangen des Käufers ausgehen zu können, muss der Käufer die Kaufsache dem Verkäufer grundsätzlich am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung anbieten. Dieser ist, folgend aus der allgemeinen Vorschrift des § 269 I, II BGB, die auch auf das Kaufrecht und mangels spezieller Normen auf die Nacherfüllung Anwendung findet, der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners, also des Verkäufers. Nach der nun aktuellen Entscheidung des BGH genügt der Käufer jedoch auch bereits dann den Anforderungen, die an sein Nacherfüllungsverlangen gestellt werden, wenn er sich bereiterklärt, gegen Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses die Sache an eben diesen Ort zu verbringen. Und zwar auch dann, wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird. Damit setzt der BGH letztlich die richtlinienkonforme, wegen dem Sinn und Zweck der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verbraucherfreundliche, Auslegung des § 439 BGB fort.

Vgl. hierzu auch den LTO Legal Tribune Online-Artikel vom 20.07.2017, abrufbar unter LTO/Vorschusskosten Nacherfüllung.

Weitere Informationen zum Thema Nacherfüllung finden Sie beispielsweise auch unter MPS Pferderecht/Beitrag Nacherfüllung.

MPS Pferderecht - Kostenvorschuss für den Käufer wegen Versandes zur Nacherfüllung

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Pferdezüchter als Unternehmer und Stellen von AGB

LG GÖTTINGEN vom 19.02.2015, Az.: 6 S 9013

Zur Eigenschaft des Züchters von Pferden als Unternehmer und dem Stellen von AGB

Feststellungen: (a) Reklamiert der Käufer eines Pferdes die rechtlichen Folgen des Verbrauchsgüterkaufs (Kauf eines Pferdes von einem Züchter als Unternehmer) für sich, so trägt er für das Eingreifen der entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften die Darlegungs- und Beweislast. Zur Unternehmereigenschaft des Züchters im konkreten Fall stellte die Kammer wie folgt fest: dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer gehandelt hat, ist ausgehend von diesen Kriterien nicht festzustellen. Der Beklagte hat angegeben, er habe seit dem Jahr 2000 nur drei weitere Pferde verkauft, wobei eine Vermarktung über den Stall K zuvor noch nicht erfolgt sei. Dies geht über einen gelegentlichen Verkauf von gezüchteten Pferden aber nicht hinaus und vermag die Annahme eines planmäßigen und dauerhaften Anbietens von Leistungen als Pferdezüchter nicht zu begründen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt allein der Umstand, dass der Beklagte unstreitig Mitglied im Hannoveraner Verband e.V. ist, nicht auf ein unternehmerisches Handelns schließen. Denn der Beklagte hat insoweit unwidersprochen dargelegt, dass die Mitgliedschaft in dem Verein, dem ca. 12.000 Mitglieder angehörten, für alle Privatpersonen, die ein hannoversches Pferd züchten wollen, verbindlich sei. (b) Bei Verträgen zwischen Verbrauchern gibt es keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschäftsbedingungen von einer der Parteien gestellt worden sind und welche der Parteien sie gestellt hat. (c) Das Stellen von Vertragsbedingungen durch die andere Partei ist grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich im Individualprozess auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft.

MPS Pferderecht - Züchter als Unternehmer - Stellen von AGB

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