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Zur Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln

BGH, Urt. v. 07.04.2021 – VIII ZR 49/19, BeckRS 2021, 11501

Feststellungen: (a) Eine „öffentlich zugängliche Versteigerung“ im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Auktion für Reitpferde) ist – entsprechend der Legaldefinition in § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB – dann gegeben, wenn der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist. Darüber hinaus ist – anders als bei einer „öffentlichen Versteigerung“ im Sinne der Vorgängerregelung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF (siehe hierzu Senatsurteile vom 9. November 2005 – VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 9 ff.; vom 24. Februar 2010 – VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12) – nicht (mehr) erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 34b Abs. 5 GewO erfüllt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 51; vom 9. Oktober 2019 – VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 24 f., 58 ff.). (b) Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (Bestätigung der Senatsurteile vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 41 mwN; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 31). Bei dem Ankauf einer beweglichen Sache gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB ist hierbei darauf abzustellen, zu welchem Zweck der Käufer diese – entsprechendes gilt im Fall des Kaufs eines Tiers (§ 90a Satz 3 BGB) – zu benutzen beabsichtigt (Anschluss an Senatsurteile vom 13. März 2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18 mwN; vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 44). (c) Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen; eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung der Senatsurteile vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.; vom 13. März 2013 – VIII ZR 186/12, aaO).

MPS Pferderecht - Zur Frage, wann Pferde "neu" oder "gebraucht" sind

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Vorschieben eines Verbrauchers beim Pferdekauf als Verstoß gegen § 475 BGB?

BGH vom 22.11.2006, Az.: VIII ZR 72/06

Zum Vorschieben eines Verbrauchers beim Pferdekauf als Verstoß gegen § 475 BGB (Umgehungsverbot für Pferdehändler beim Verbrauchsgüterkauf)

Feststellungen: Schiebt ein Unternehmer (etwa ein gewerblicher Pferdehändler) beim Verkauf einer Sache an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache (etwa ein Pferd) unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu verkaufen, so richten sich die Mängelrechte des Käufers nach Maßgabe des § 475 I2 BGB wegen Umgehung der zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher.

MPS Pferderecht - Verbrauchsgüterkauf - Pferdehändler - Umgehungsverbot (§475 BGB)

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Strohmanngeschäft beim Pferdekauf

BGH vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 89/12

Zur Nichtigkeit eines Kaufvertrags wegen Strohmanngeschäft

Feststellungen: (a) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mangel zu verkaufen (Strohmanngeschäft), so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. (b) Ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB liegt dann nicht vor, wenn die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Kaufvertragsparteien, insbesondere auch von dem Käufer, gewollt sind.

MPS Pferderecht - Strohmanngeschäft beim Pferdekauf

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