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Sommerekzem als Mangel beim Pferdekauf

BGH vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05

Zur Anwendbarkeit der §§ 434ff. BGB beim Pferdekauf sowie der Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterpferdekaufs wegen Sommerekzem

Feststellungen: (a) Die Vermutung des § 476 BGB ist grds. auf den Tierkauf anzuwenden, kann jedoch wegen der Art eines Mangels bei bestimmten Krankheiten ausgeschlossen sein, so z.B. bei einer saisonal sichtbaren Allergie, wie etwa dem Sommerekzem. (b) Die kaufvertragsrechtlichen Normen, einschließlich derjenigen des Verbrauchsgüterkaufs, sind auf den Pferdekauf anwendbar, wegen § 90a S.3 BGB jedoch nur analog. (c) Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht hat.

MPS Pferderecht - Sommerekzem als Mangel beim Pferdekauf

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Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei Sommerekzem

BGH vom 05.02.2008, Az.: VII ZR 94/07

Zur Anwendbarkeit der Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei Sommerekzem

Feststellungen: (a) Ob die vertragswidrige Beschaffenheit eines Pferdes mit einer hochgradigen Sensibilisierung (Sommerekzem) einen Sachmangel im Sinne des § 434 I1 und 2 BGB darstellt, hängt allein davon ab, ob diese bereits bei Gefahrübergang vorlag. Hierbei kommt die Vermutung des § 476 BGB zur Anwendung. (b) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf eine solche hochgradige Sensibilisierung des Pferdes und kann der Käufer dieses beweisen, so genügt dieses hiernach für die Beweislastumkehr des § 476 BGB, ohne dass die eigentliche Allergie in diesem Zeitraum ausgebrochen sein muss. Hierdurch soll dem Käufer der Weg in die Geltendmachung der Mängelrechte erleichtert werden.

MPS Pferderecht - Beweislastumkehr bei Sommerekzem - § 476 BGB - Sommerekzem als Mangel
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