Schlagwort-Archive: Arbeitsunfall

Die sog. Gefahrengemeinschaft nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII

BGH vom 03.06.2001, Az.: VI ZR 198/00

Zur Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII bei nur vorübergehender betrieblicher Tätigkeit (sog. Gefahrengemeinschaft)

Feststellungen: (a) Der Sinn und Zweck und damit die Rechtfertigung der Vorschrift des § 106 III, 3. Alt. SGB VII findet sich (nur) in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft. Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadenersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. (b) Bei den §§ 104, 105 SGB VII spielen auch andere Gesichtspunkte (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird) eine Rolle. (c) Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. (d) Die betrieblichen Tätigkeiten – im konkreten Fall der Versuch der Beendigung der Zwillingsträchtigkeit des Tierarztes mittels einer Ultraschallsonde einerseits und das Festhalten des Pferdes unter Fixierung eines Hinterbeins andererseits – waren Aktivitäten, die bewusst und gewollt ineinander griffen und miteinander verknüpft waren; sie ergänzten sich gegenseitig, und die ärztliche Tätigkeit wäre ohne das Fixieren des Pferdes nicht durchführbar gewesen.

MPS Pferderecht - Gefahrengemeinschaft - Unfallversicherung

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Zur notwendigen Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung eines Arbeitsunfalls

BGH vom 20.04.2004, Az.: VI ZR 189/03

Arbeitsunfall – notwendige Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung, ob ein solcher vorliegt

Feststellungen: (a) Mit Blick auf das rechtliche Konstrukt Arbeitsunfall verfolgt die Vorschrift des § 108 SGB VII das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. (b) Nach § 12 II2 SGB X ist ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zu diesem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang für ihn rechtsgestaltende Wirkung hat. Wird daher etwa die beklagte Tierhalterin nicht in der gebotenen Weise an dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt, so wäre dieses mit einem Fehler behaftet, der dazu führen kann, dass die Entscheidungen im sozialversicherungsrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren ihr gegenüber nicht bindend wären.

MPS Pferderecht - Arbeitsunfall

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Kein Haftungsprivileg nach § 104 I SGB VII für sog. Nothelfer

BGH vom 24.01.2006, Az.: VI ZR 290/04

Kein Haftungsprivileg nach § 104 I SGB VII für Nothelfer – kein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall

Feststellungen: (a) Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII (Nothelfer) führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII (kein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall). Der Unfallversicherungsschutz wird für den Dienst an der Allgemeinheit gewährt. Er soll die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung fördern. Nicht bezweckt ist, den Unternehmer zu privilegieren, dem möglicherweise die Hilfeleistung zugutekommt. (b) Das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden. (c) Die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherer aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder II1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erlitten hat. (d) Der Zivilrichter ist an die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Auch nicht, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

MPS Pferderecht - Arbeitsunfall - Nothelfer

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Arbeitsunfall bei Körung – die „Wie-Beschäftigung“ nach § 106 SGB VII

BGH vom 14.09.2009, Az.: VI ZR 32/04

Arbeitsunfall bei der Körung? Zum Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 106 SGB VII

Feststellungen: Da eine Körveranstaltung (Körung) unter Anwesenheit mehrerer Unternehmer keine gemeinsame Betriebsstätte ist, scheidet die Anwendung von § 106 SGB VII (Wie-Beschäftigung) aus. Es fehlt in diesem Fall bei parallelen Tätigkeiten auf einer Betriebsstätte an aufeinander bezogenen oder miteinander verknüpften Aktivitäten.

MPS Pferderecht - Körung - Arbeitsunfall - Wie-Beschäftigung

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.