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Zur Widersetzlichkeit bzw. fehlenden Rittigkeit als Mangel

BGH vom 27.05.2020, Az.: VIII ZR 315/18

Was macht die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Thema Gewährleistung beim Pferdekauf lesenswert? Mit dem Urteil stellte der BGH gleichermaßen zutreffend wie klar heraus, dass mit dem Pferdekaufvertrag kein Anspruch des Käufers auf ein fehlerfreies, perfektes Pferd (Stichwort: Rittigkeit) begründet wird. Vielmehr müsse der Käufer – so der BGH – geradezu damit rechnen, dass jedes Pferd in der einen oder anderen Hinsicht physiologische oder auch verhaltensmäßige Abweichungen vom Idealzustand aufweist. Zeigt sich ein Pferd widersetzlich und unrittig, bedeutet dies daher keinen zwingenden Rücktrittsgrund. Dies auch dann nicht, wenn zwar ein röntgenologischer Kissing Spines-Befund vorliegt, dieser jedoch keine klinischen Symptome zeitigt bzw. es dem klagenden Käufer nicht gelingt, den Nachweis zu erbringen, dass die fehlende Rittigkeit bzw. Widersetzlichkeit auf diesem Befund beruht. Die Entscheidung des BGH ist ferner lesenswert, weil sie einmal mehr verdeutlich hat, dass nicht alle möglichen Mängel eines Pferdes der Beweislastumkehr des § 477 BGB zugänglich sind. Auch wurde klargestellt, dass die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Pferdekaufvertrag (z.B. eine nachweislich befundbedingte Widersetzlichkeit) nicht „irgendwann einmal“ vorgelegen haben dürfen, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch vorliegen („fortbestehen“) müssen.

Welche Feststellungen hat das Gericht getroffen? a) Der Verkäufer eines Tieres (im konkreten Fall ein auf einer Elite-Auktion erworbener Wallach) hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre (Bestätigung von BGH, Urteile vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 25; jeweils mwN). (b) Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24 und vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26). Diese Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen vom Idealzustand, sondern auch für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten, wie etwa sogenannte „Rittigkeitsprobleme“, wenn das Pferd nicht oder nicht optimal mit dem Reiter harmoniert und Widersetzlichkeiten zeigt. (c) Entspricht die „Rittigkeit“ eines Pferdes nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer – wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen – grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist. Nach dieser Maßgabe sind „Rittigkeitsprobleme“ durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen Kissing Spines-Befundes – in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks – kein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB. (d) Da die Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erfüllt sein müssen, muss auch zu diesem Zeitpunkt ein bei Gefahrübergang gegebener Sachmangel fortbestehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, aaO Rn. 35). (e) Die – die Frage des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang betreffende – Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt nach Maßgabe des § 476 BGB aF bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36). „Rittigkeitsprobleme“ durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten sind keine Mangelerscheinung, so dass sie die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF nicht auslösen, denn insoweit handelt es sich – in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks – nicht um eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB, sondern um ein natürliches Risiko.

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet bzw. welche Feststellungen wurden im Einzelnen getroffen?

Tatbestand und Entscheidungsgründe (nachfolgend unter Angabe der Leseziffern, aber mit gekürzten Quellenverweisen) sind abrufbar unter: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/828448/

Tatbestand

1Die Klägerin erwarb als Verbraucherin am 5. Oktober 2013 von der Beklagten, die Pferdeauktionen ausrichtet, auf der „79. Herbst-Elite-Auktion“ den fünf Jahre alten Wallach „Santiano K“ für 31.733,19 € zur Nutzung als Sportpferd.

2In der Folgezeit bildete die Tochter der Klägerin, die Zeugin K., die als Pferdewirtin und -ausbilderin tätig ist, das Pferd, welches bereits erfolgreich an Turnieren teilgenommen hatte, weiter aus, um es auf den Leistungsstand der Klasse L zu bringen. Im Mai 2014 nahm die Zeugin mit dem Pferd an einer Dressurprüfung dieser Klasse teil.

3Mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2014 focht die Klägerin den Kaufvertrag unter Berufung auf arglistige Täuschung an. Sie behauptete unter anderem „gravierende Rittigkeitsprobleme“; das Pferd habe „insbesondere die Widersetzlichkeiten des Blockens beziehungsweise Blockierens“ gezeigt. Mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2015 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie behauptet im Wesentlichen, die gezeigten „Rittigkeitsmängel“ beruhten auf verengten Dornfortsätzen der Wirbelsäule (Kissing Spines).

4Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferds, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen sowie Einholung eines fachtierärztlichen Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Anhörung des Sachverständigen abgewiesen.

5Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat – nach Vernehmung der Zeugin K. und weiterer Zeugen sowie erneuter Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht – Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6Die Revision hat Erfolg.

I.

7Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:

8Die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Pferd „Santiano K“ verlangen. Dieses sei im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel im Sinne der § 434 Abs. 1, § 90a BGB behaftet gewesen.

9Zwar hätten die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen. Das Pferd sei jedoch auf einer Elite-Auktion als Sportpferd verkauft worden. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung als Sportpferd habe im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorgelegen, weil das Pferd aufgrund eines Kissing Spines-Syndroms „Rittigkeitsmängel“ aufgewiesen habe. Dies stehe aufgrund der Beweisaufnahme in Verbindung mit der Vermutung des § 476 BGB aF zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest.

10Wie der Sachverständige ausgeführt habe, weise das Pferd Veränderungen der Dornfortsätze der Brustwirbelsäule zwischen T 11 und T 16 (sogenannte Kissing Spines) auf, die nach Maßgabe des (damals geltenden) RöntgenLeitfadens 2007 in die Röntgenklasse III bis IV einzustufen seien. Die Veränderungen seien anlagebedingt und hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits am 5. Oktober 2013 vorgelegen.

11Allerdings stünden die vorgenannten Röntgenbefunde, die – so der Sachverständige – vielfach auch bei rückengesunden Tieren anzutreffen seien, einer Verwendung als Reit- und Sportpferd nicht entgegen. Pferde mit einem derartigen Befund könnten bis in die höchste Klasse mit sportlichem Erfolg eingesetzt werden. Die sportliche Nutzung sei nur beeinträchtigt, wenn die Röntgenbefunde klinische Relevanz aufwiesen. Dies könne für das von der Klägerin erworbene Pferd derzeit nicht festgestellt werden, denn beim Beritt unter Beobachtung des Sachverständigen habe es Auffälligkeiten nicht gezeigt.

12Jedoch werde bei einem – wie hier gegebenen – Verbrauchsgüterkauf gemäß § 476 BGB aF (nunmehr § 477 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeige, vermutet, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei, es sei denn, diese Vermutung sei mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugin K. sowie der Zeugin B., die – unter anderem als mehrfache Teilnehmerin an Olympischen Spielen – im Umgang mit Dressurpferden besonders erfahren und qualifiziert sei, habe sich das Pferd widersetzlich gezeigt. Daher seien in dem vorgenannten Zeitraum „Rittigkeitsmängel“ festzustellen, die in Zusammenschau mit den Röntgenbefunden den Schluss auf das Vorliegen eines Kissing Spines-Syndroms zuließen.

13Es könne dahinstehen, ob bloße „Rittigkeitsprobleme“ die Vermutung des § 476 BGB aF begründen könnten oder ob die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar sei, weil die „Unrittigkeit“ eines Pferds viele exogene und endogene Ursachen haben könne und ein solches Beschwerdebild nicht nur jederzeit auftreten, sondern von dem Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben könne. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünden hier nicht nur im Vermutungszeitraum aufgetretene „Rittigkeitsmängel“ fest, sondern auch ein Kissing Spines-Befund der Röntgenklasse III bis IV. Der Sachverständige habe die Tendenz, dass die Probleme ihre Ursache nicht in der Ausbildung des Pferds hätten, sondern überwiegend wahrscheinlich in dem Röntgenbefund. Bei der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme hätten sich gerade die klinischen Symptome ergeben, die der Sachverständige bei seiner Begutachtung des Tiers nicht habe feststellen können. Im Zeitraum von sechs Monaten nach Gefahrübergang seien mit den klinischen Symptomen eines Kissing Spines-Syndroms Mangelerscheinungen aufgetreten, die den Gebrauch des Pferds für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung als Sportpferd (Dressurpferd) ausschlössen.

14Zwar sei das Berufungsgericht überzeugt, dass die Mangelerscheinungen in Gestalt der „Rittigkeitsmängel“ mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Kissing Spines zurückzuführen seien. Dies bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Käufer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung – also eines mangelhaften Zustands – zu erbringen habe, der – unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache – dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.

15Dieser Nachweis sei der Klägerin gelungen. Zwar begründe das Phänomen der Kissing Spines für sich genommen keinen mangelhaften Zustand. Auch möge die Vermutung des § 476 BGB aF unter Umständen bei bloßen „Rittigkeitsmängeln“ nicht anwendbar sein. In der Kombination von „Rittigkeitsmängeln“ mit einem röntgenologischen Kissing Spines-Befund liege aber eine Mangelerscheinung, die die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF auslöse.

16Die Vermutung sei mit der Art des Mangels nicht unvereinbar. Zwar bestehe, wie der Sachverständige erläutert habe, die Möglichkeit, dass es trotz engstehender Dornfortsätze nicht zu klinischen Symptomen komme. Hier jedoch habe die Käuferin den Beweis für das Vorliegen von Kissing Spines bei Gefahrübergang erbracht und auch bewiesen, dass innerhalb des Sechsmonatszeitraums Erscheinungen aufgetreten seien, die als Symptome von Kissing Spines in Betracht kämen. In Anbetracht dessen erscheine es interessengerecht und entspreche dem verbraucherschützenden Gesetzeszweck, dem Verkäufer die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die „Rittigkeitsschwierigkeiten“ nicht auf dem Engstand der Dornfortsätze, sondern auf einer anderen, dem Verkäufer nicht zurechenbaren Ursache beruhten.

17Der Mangel, dessen Vorhandensein gemäß § 476 BGB aF vermutet werde, sei nicht deshalb als weggefallen anzusehen, weil später der gerichtliche Sachverständige „Rittigkeitsprobleme“ nicht festgestellt habe. Denn es stehe fest, dass das Pferd den Röntgenbefund der Kissing Spines aufweise. Weiter stehe fest, dass das Tier im Vermutungszeitraum klinische Symptome eines Kissing Spines-Syndroms gezeigt habe. Damit greife die Vermutungswirkung ein, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt Mangelerscheinungen nicht mehr festzustellen seien.

18Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, dass die festgestellten „Rittigkeitsmängel“ nicht auf das Kissing Spines-Syndrom zurückzuführen seien, nicht erbracht. Nach den Bekundungen der Zeuginnen K. und B. sei das Pferd von Beginn an widersetzlich gewesen. Eine unsachgemäße Behandlung oder Überforderung bleibe bloße Spekulation.

II.

19Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

20Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323, § 346 Abs. 1 BGB), auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (§ 280 Abs. 1 BGB), jeweils nebst Zinsen, sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs nicht bejaht werden.

21Bereits die Annahme eines gewährleistungspflichtigen Sachmangels des Pferds findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage (hierzu unten 1.). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht gänzlich aus dem Blick verloren, dass ein Sachmangel auch zur Zeit der Rücktrittserklärung gegeben sein muss (hierzu unten 2.). Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Sachmangel habe hier bereits zur Zeit des Gefahrübergangs vorgelegen, ist ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Vermutungswirkung des § 476 BGB in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend aF; nunmehr § 477 BGB), auf die das Berufungsgericht sein Urteil maßgeblich gestützt hat (hierzu unten 3.). Schließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass das Recht des Käufers wegen eines (behebbaren) Mangels vom Vertrag zurückzutreten, grundsätzlich ein taugliches Nacherfüllungsverlangen voraussetzt (hierzu unten 4.).

221. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das verkaufte Pferd weise einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a Satz 3 BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, auf, findet in den getroffenen Feststellungen keine Stütze.

23a) Eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) – etwa hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung, der „Rittigkeit“ oder des Ausbildungsstands des Pferds – haben die Parteien, was außer Streit steht, nicht getroffen.

24b) Zwar wäre das von der Klägerin erworbene Reitpferd nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB auch dann mangelhaft, wenn es sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd, die unter den hier gegebenen Umständen mit der im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB gemeint hat, das Pferd sei für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet, jedoch die Anforderungen, die bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach der Rechtsprechung des Senats an die gesundheitliche Verfassung eines Reitpferds zu stellen sind, verkannt. Insbesondere hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass es bereits als „klinisches“ Symptom zu werten sei, wenn das Reiten eines Pferds Probleme bereitet.

25aa) Der Verkäufer eines Tiers hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (…) und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

26(1) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (…). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht (…).

27Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (…). Denn der Käufer eines lebenden Tiers kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-) Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (…). Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tiers sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (…).

28(2) Diese Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen vom Idealzustand, sondern ebenso für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten eines Pferds, wie etwa sogenannte „Rittigkeitsprobleme“, hier durch Widersetzlichkeiten in Form des Blockens und Blockierens. Bereitet die Rittigkeit eines Pferds Probleme, kann dies natürliche, aber auch gesundheitliche Ursachen haben. Nach Maßgabe des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts sind „Rittigkeitsprobleme“ daher für sich gesehen keine Abweichung von der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Zwar mögen sie die Nutzung des Pferds als Reittier beeinträchtigen und stellen möglicherweise ein gewisses Risiko im Umgang mit dem Pferd dar. Ein solches Risiko ist für Lebewesen jedoch nicht von vornherein untypisch und stellt noch keinen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BGB dar.

29bb) In Anbetracht dessen findet die Annahme eines gewährleistungspflichtigen Sachmangels in den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Grundlage.

30Unter „Kissing Spines“ ist eine Berührung – oder gar Annäherung – von Dornfortsätzen der Wirbelsäule zu verstehen (vgl. Rosbach/Weiß/Meyer, Pferderecht, 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 30; Düsing/Martinez/Bemmann, Agrarrecht, 2016, § 434 BGB Rn. 42). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein nicht mit Krankheitserscheinungen verbundener Kissing Spines-Befund, der von einem (pathologischen) Kissing Spines-Syndrom zu unterscheiden ist, grundsätzlich nicht vertragswidrig, sofern nicht bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd aufgrund der Veränderungen der Dornfortsätze der Wirbelsäule alsbald erkranken wird (…) und es infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben (1).

31Das von der Klägerin erworbene Pferd ist auch im Übrigen nicht krank (2). Insbesondere sind „Rittigkeitsprobleme“ durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als klinische Symptomatik zu beurteilen (3).

32(1) Nach den getroffenen Feststellungen wies das Pferd einen Kissing Spines-Befund auf, den das sachverständig beratene Berufungsgericht in die Röntgenklasse III bis IV des von ihm noch zugrunde gelegten RöntgenLeitfadens 2007 eingeordnet hat.

33(a) Ein solcher Befund trägt indes den vom Senat für die Einordnung als Sachmangel gestellten Anforderungen (siehe oben 1 b aa) nicht Rechnung, wonach die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass das Pferd aufgrund des Engstands der Dornfortsätze alsbald erkranken und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird. Ein in die Röntgenzwischenklasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens 2007 einzuordnender verkürzter Abstand zwischen mehreren Dornfortsätzen erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn nach dem Röntgen-Leitfaden 2007 und den Angaben des Sachverständigen liegt das Risiko des Auftretens klinischer Erscheinungen in unbestimmter Zeit insoweit bei einer Häufigkeit von lediglich 21% bis 50%.

34(b) Unabhängig davon stellt der vom Berufungsgericht noch herangezogene Röntgen-Leitfaden 2007 bereits deshalb keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar, weil er ab dem 1. Januar 2018 von der Gesellschaft für Pferdemedizin e.V. (GPM) durch den nachhaltig erneuerten Röntgen-Leitfaden 2018 ersetzt worden ist. Insbesondere wurden die vom Berufungsgericht noch in seine Beurteilung einbezogenen Röntgenklassen des Röntgen-Leitfadens 2007 ersatzlos gestrichen. Zur Begründung dessen heißt es unter anderem, die schulnotenähnliche Klasseneinteilung des Röntgen-Leitfadens 2007 habe auf dem Pferdemarkt eine Erwartungshaltung gefördert, bei der die röntgenologische gegenüber der klinischen Untersuchung in hohem Maße überbewertet worden sei (vgl. GPM-Fachinformation, Röntgen-Leitfaden 2018, S. 13; siehe auch Stadler/Bemmann/Schüle, RdL 2018, 118 f. [zu den Defiziten des Röntgen-Leitfadens 2007, die zu juristischem Missbrauch geführt hätten]). Der Röntgen-Leitfaden 2018 will dagegen ausdrücklich lediglich ein tierärztliches Hilfsmittel sein und keine Hinweise darauf liefern, ob ein Pferd einen Sachmangel aufweist (so GPM-Fachinformation, aaO; vgl. auch Stadler/Bemmann/ Schüle, aaO S. 120, wonach dem Röntgen-Leitfaden 2018 die Eignung abzusprechen sei, bei juristischen Auseinandersetzungen zur Feststellung eines Sachmangels heranzogen zu werden).

35(2) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch im Übrigen nicht zu entnehmen, dass das Pferd krank ist.

36(a) Das Berufungsgericht hat hier Krankheitssymptome eines Kissing Spines-Syndroms nicht festgestellt; der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige, der ausgeführt hat, dass Rückenbeschwerden trotz verbesserter Diagnostik nur schwierig präzise zu befunden seien (siehe auch Stadler, Klinische Untersuchung und reiterliche Diagnostik bei Pferden mit fehlendem Reitkomfort, 11. Frankfurter Tierärztekongress, 2013, S. 81), vermochte eine dahingehende Aussage nicht zu treffen.

37(b) Ein bloßer Kissing Spines-Befund, wie er hier gegeben ist, ist – wie oben ausgeführt – kein krankhafter Zustand. „Rittigkeitsprobleme“ ändern daran nichts. Insoweit hat der Sachverständige nicht nur darauf hingewiesen, dass Pferde in früheren Jahren schonender ausgebildet worden seien (vgl. auch Miesner, Die Rückentätigkeit des Pferdes unter dem Reiter – Bedeutung der klassischen Reitlehre für die Gesunderhaltung des Sportpferdes, 11. Frankfurter Tierärztekongress, aaO S. 105 f.), und in den letzten 20 Jahren eine höhere Sensibilität und Unsicherheit der Pferdebesitzer zu einer vermeintlichen Zunahme von „Rittigkeitsproblemen“ geführt habe. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, eine veterinärmedizinische Definition des Begriffs der „Rittigkeitsprobleme“ existiere nicht.

38(3) Auch hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, ein Blocken beziehungsweise Blockieren des Pferdes sei als klinische Erscheinung des Röntgenbefundes anzusehen und rechtfertige die Annahme eines Sachmangels (Kissing Spines-Syndrom).

39(a) Klinische Erscheinungen eines Kissing Spines-Befunds können etwa Lahmheit, krankhafte Störungen des Bewegungsapparats oder offensichtliche Schmerzen sein. Zwar können „Rittigkeitsdefizite“ eines Pferds unter Umständen – mittelbar – auf einem Engstand der Dornfortsätze beruhen, weil Veränderungen der Dornfortsätze – wie der Sachverständige ausgeführt hat – eine mögliche Ursache von Rückenschmerzen sein können. Ein Schmerzgeschehen ist hier jedoch nicht in Erscheinung getreten, denn eine krankhafte (Rücken-) Symptomatik, wie etwa (Druck-)Schmerzempfindlichkeit, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt. Den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Klägerin dahingehende Symptome überhaupt dargelegt hat. Daher stehen im gegebenen Fall bloße Widersetzlichkeiten beim Reiten in Rede, bei denen es sich – wie ausgeführt – nicht um klinische Erscheinungen von Kissing Spines handelt. Soweit einzelne Passagen in den Senatsurteilen vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, aaO Rn. 13) und vom 18. Oktober 2018 – VIII ZR 32/16, aaO Rn. 29) anders verstanden werden könnten, hält der Senat hieran nicht fest; vielmehr bedarf es der Feststellung krankhafter Beeinträchtigungen wie etwa Schmerzen, Lahmheit oder einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit.

40(b) Bloße Widersetzlichkeiten („Rittigkeitsmängel“) stellen – ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung oder besondere Vertragszwecke, wie etwa ein Verkauf als „Anfängerpferd“ – regelmäßig keine gewährleistungspflichtige Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds dar. So können bestimmte Formen der Widersetzlichkeit lediglich Ausdruck des natürlichen Verhaltensmusters des Pferds als Fluchttier sein (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag – VIII ZR 2/19, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 b bb (3) (b) [zum Durchgehen eines Reitpferds]). Sie können aber auch, wie es im gegebenen Fall in Betracht kommt, auf unzureichender Verständigung zwischen Reiter und Pferd beruhen. Zwar hat das Berufungsgericht reiterliche Fehler, wie etwa eine Überforderung des Pferds durch die Ausbildung bei der Zeugin K. ausgeschlossen. Folgt ein Pferd dem Reiter nicht, sondern widersetzt sich ihm, kann jedoch – auch bei qualifizierten Reitern – nicht ausgeschlossen werden, dass dies weder auf klinischen Symptomen des Pferdes noch dem Reitstil oder der sonstigen Handhabung des Pferdes durch den Reiter beruht, sondern auf einem natürlichen Risiko, etwa – wie der Sachverständige ausgeführt hat – auf einer „Disharmonie“ beziehungsweise einer unzureichenden Verständigung zwischen Pferd und Reiter.

41Entspricht die „Rittigkeit“ eines Pferdes nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer daher – wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen – grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist (…). Der Käufer eines lebenden Tiers kann redlicherweise nicht erwarten, dass er – auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung – ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, mit dem er gänzlich unproblematischen Umgang pflegen und von ihm etwa erhoffte (rasche) Ausbildungsfortschritte und Wettkampferfolge tatsächlich erzielen kann. Dies wird – aus tiermedizinischer Sicht – auch anhand des Röntgen-Leitfadens 2018 deutlich, in dem es unter anderem heißt: „Der Kauf des Lebewesens Pferd wird jedoch weiterhin […] ein nicht mit anderen ‚Handelsgütern‘ vergleichbares Risiko beinhalten […]“ (GPM-Fachinformation, aaO S. 14; siehe auch Stadler/Bemmann/Schüle, aaO S. 120).

422. Das Berufungsgericht hat ebenfalls nicht hinreichend beachtet, dass die Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung – hier am 16. März 2015 – erfüllt sein müssen.

43Dies gilt nicht nur für die Beurteilung der – hier nicht in Rede stehenden – Frage, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt (…), sondern betrifft auch die vorgelagerte Frage, ob ein (etwaiger) Sachmangel fortbesteht (…). Auch insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts, die jedoch geboten sind, weil das Pferd jedenfalls beim Beritt unter Beobachtung des Sachverständigen Ende Juli/Anfang August 2016 Auffälligkeiten nicht (mehr) gezeigt hat.

443. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der von ihm (fälschlich) angenommene Sachmangel bereits bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB), hier durch Übergabe an die Klägerin, gegeben war.

45a) Zwar lässt sich den getroffenen Feststellungen der Zeitpunkt der Übergabe nicht unmittelbar entnehmen. Das Berufungsgericht geht jedoch unausgesprochen – und insoweit auch unangegriffen – davon aus, dass der Klägerin das am 5. Oktober 2013 erworbene Pferd noch an diesem Tag übergeben wurde.

46b) Rechtsfehlerfrei – und auch insoweit nicht angegriffen – hat das sachverständig beratene Berufungsgericht festgestellt, dass das Pferd mit an Sicherheit grenzender oder jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits am 5. Oktober 2013 einen anlagebedingten Kissing Spines-Befund aufgewiesen habe, nämlich Veränderungen zwischen den Dornfortsätzen der Brustwirbelsäule zwischen T 11 und T 16.

47c) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der Engstand der Dornfortsätze, der für sich gesehen nicht pathologisch ist, Ursache der (vermeintlichen) Mangelerscheinung war. Das Berufungsgericht hat vielmehr gemeint, dahingehend bedürfe es einer Entscheidung nicht, weil im Streitfall die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF zur Anwendung komme. Dies trifft indes nicht zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die vorgenannte Bestimmung im Streitfall überhaupt anwendbar ist (aa). Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungswirkung sind nicht erfüllt (bb).

48aa) Nach § 476 BGB aF wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art oder Sache oder des Mangels unvereinbar.

49(1) Zwar ist die vorbezeichnete Vermutung gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90a Satz 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferds entsprechend anzuwenden (…).

50(2) Es steht ebenfalls nicht in Streit, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, denn die Klägerin hat das Pferd als Verbraucherin (§ 13 BGB) von der Beklagten, einer Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB), erworben.

51(3) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, ob der Anwendungsbereich des § 476 BGB aF deshalb verschlossen ist, weil die – gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB bis zum 12. Juni 2014 anwendbare – Ausnahmeregelung des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF eingreift. Danach gelten die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (und damit auch § 476 BGB aF) nicht in den Fällen, in denen gebrauchte Sachen in einer öffentlichen Versteigerung (seit dem 13. Juni 2014: in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung, § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB; zu diesem Begriff siehe § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB) verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann (zum Begriff der gebrauchten Sache beim Kauf eines Pferdes siehe Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 – VIII ZR 240/18, NJW 2020, 759 Rn. 25 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; [zur Versteigerung eines zweieinhalbjährigen Hengstes]).

52Dahingehende Feststellungen waren im Streitfall geboten. Wie die Revision unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten zu Recht geltend macht, sehen die von der Beklagten verwendeten Auktionsbedingungen unter Nr. B 1 Satz 1 vor: „Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen öffentlichen und vereidigten Versteigerer statt“. Danach ist es ohne weitere Feststellungen nicht auszuschließen, dass die Anforderungen an eine öffentliche Versteigerung, etwa im Hinblick auf die zur Versteigerung berufene Person (§ 383 Abs. 3 Satz 1 BGB) und die öffentliche Bekanntmachung (§ 383 Abs. 3 Satz 2 BGB), im Streitfall erfüllt sein könnten (zu den vorgenannten Voraussetzungen siehe Senatsurteil vom 24. Februar 2010 – VIII ZR 71/09 NJW-RR 2010, 1210 Rn. 14 f.).

53bb) Zudem hat das Berufungsgericht verkannt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 476 BGB aF nicht erfüllt sind. Die Beweislastumkehr zugunsten des Klägers setzt voraus, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Mangelerscheinung des erworbenen Pferds zeigt. Eine solche ist hier jedoch nicht zu Tage getreten.

54(1) Die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt zwar bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen würde (…). Damit hat der Senat das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13; NJW 2015, 2237 – Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV, zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter [ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie]) umgesetzt.

55(2) Nach dieser Maßgabe kommt die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF im Streitfall jedoch nicht zum Tragen, weil „Rittigkeitsprobleme“ durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds keine Mangelerscheinung sind. Wie ausgeführt, handelt es sich nicht um eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds, sondern um ein natürliches Risiko (siehe oben unter II 1 b bb (3); vgl. auch Senatsurteil vom heutigen Tag – VIII ZR 2/19, aaO unter II 1 b bb (3) sowie unter II 2 b bb (2)). „Rittigkeitsprobleme“ des Reiters mit seinem Pferd sind daher nicht gleichzusetzen mit Mangelerscheinungen unbelebter Gegenstände, wie etwa Getriebefehlern eines Fahrzeugs (…) oder – wie im Fall der durch den Senat umgesetzten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union – einem Fahrzeugbrand.

56Soweit hingegen zum Teil in der Rechtsprechung und im Schrifttum – jeweils ohne Begründung – anklingt, der Verkäufer eines Reitpferds habe – auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung – dafür einzustehen, dass es zu „Rittigkeitsproblemen“ nicht komme (…), trifft dies nicht zu. Daher ist der weiteren Annahme, bereits bloße „Rittigkeitsprobleme“ seien geeignet, die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF auszulösen (…), die Grundlage entzogen.

57(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Käufer nach Maßgabe des § 476 BGB aF weder den Grund für die Mangelerscheinung noch den Umstand beweisen muss, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist (…). Zwar läuft dies darauf hinaus, dass der Käufer insoweit lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung, also eines mangelhaften Zustands zu erbringen hat, der – unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache – eine Haftung des Verkäufers wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (…). In der gegebenen Fallgestaltung des Kaufs eines Pferds mit „Rittigkeitsproblemen“ geht es jedoch nicht um den Grund einer Mangelerscheinung oder ob sie dem Verkäufer zuzurechnen ist, sondern um die vorgelagerte Frage, ob eine Mangelerscheinung überhaupt gegeben ist.

584. Schließlich hat das Berufungsgericht auch aus dem Blick verloren, dass das Recht des Käufers wegen eines (behebbaren) Mangels vom Vertrag zurückzutreten – wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift – ein taugliches Nacherfüllungsverlangen voraussetzt. Dies gilt gemäß § 323 Abs. 1, § 90a Satz 3 BGB auch für den Tierkauf (…).

59Weder hat das Berufungsgericht Feststellungen zu einem Nacherfüllungsverlangen noch zu dessen Entbehrlichkeit getroffen. Zwar hat es die Bestimmung des § 440 BGB, unter deren Voraussetzungen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, im Rahmen der Anspruchsgrundlage zitiert, dahingehende Feststellungen sind jedoch unterblieben. Die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist gemäß § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB zwar auch dann entbehrlich, wenn dem Verkäufer beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (…). Auch dies ist im vorliegenden Fall jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

605. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung allerdings geltend, die Klage sei deshalb unbegründet geworden, weil die Beklagte die Klageforderung nach Verkündung des – vorläufig vollstreckbaren – Berufungsurteils beglichen hat. Zahlungen aufgrund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils kommt in der Regel Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) nicht zu, denn sie sind dahin zu verstehen, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen sollen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen (…).

III.

61Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil nicht auszuschließen ist, dass die erforderlichen Feststellungen zu den Rücktrittsvoraussetzungen noch getroffen werden können.

62Das Berufungsgericht hat dem Sachverständigen – vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig – keine Vorgaben dahin gemacht, dass ein Sachmangel vorliegend die Feststellung von Krankheitsbefunden erfordert. Es erscheint daher klärungsbedürftig, ob die Einschätzung des Sachverständigen, die im Umgang mit dem (über Jahre von erfahrenen Reitern ausgebildeten) Pferd geschilderten Probleme hätten ihre Ursache „sehr wahrscheinlich nicht in der Ausbildung, sondern in dem Röntgenbefund“, dahin zu verstehen ist, dass es zu einer (auch noch im Zeitpunkt des Rücktritts bestehenden) Rückenerkrankung gekommen ist, die sich etwa in Form von Schmerzen, einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit oder ähnlichem geäußert hat.

63Auch hat die Klägerin geltend gemacht, das Pferd sei bei etwas stärkerer Belastung nicht in der Lage gewesen, „über die Hinterhand Last aufzunehmen“. Ob dem ein Krankheitswert (etwa in Form von Schmerzen oder einer pathologisch verminderten Kraft oder Beweglichkeit) zuzumessen ist und ein solcher auch im Zeitpunkt des Rücktritts noch vorlag, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären, soweit es angesichts der weiteren noch nicht geklärten Rücktrittsvoraussetzungen darauf ankommen sollte.

64Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Ankaufsuntersuchung im Pferdekaufvertrag

OLG HAMM vom 09.03.2010, Az.: 19 U 140/09

Was macht die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Thema Ankaufsuntersuchung lesenswert? Die Entscheidung des OLG Hamm ist lesenswert, weil sie sich in besonderer Ausführlichkeit mit der Frage beschäftigt, wie in einem Pferdekaufvertrag eine Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Ankaufsuntersuchung zu lesen bzw. im Zweifel vom Gericht auszulegen ist. Sie macht mit Blick auf die Praxis und die Nutzung von zum Teil diskussionswürdigen Mustern auch nochmals deutlich, dass man sehr genau auf den Wortlaut der Vereinbarung achten sollte und eben unter Umständen das Muster doch nicht das wiedergibt, was man zwischen den Parteien eigentlich vereinbaren und niederschreiben wollte. Kernfragen: Rücktrittsrecht oder echte Wirksamkeitsbedingung? Aufschiebende oder auflösende Bedingung? Bei welchem Befund genau soll die Bedingung greifen?

Welche Feststellungen hat das Gericht getroffen? (a) In der Regel liegt in der Vereinbarung einer Ankaufuntersuchung die Abrede, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass der Käufer das Ergebnis der Ankaufuntersuchung billigt bzw. die Untersuchung ohne besonderen Befund bleibt. Sprechen die gesamten Umstände dafür, dass die Parteien keine aufschiebende Bedingung wollten, ist die Vereinbarung vielmehr dahin zu verstehen, dass der Vertrag bei Vorliegen eines „Befundes“ rückgängig gemacht werden kann, ist jedoch von der Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts auszugehen. (b) Ein Rücktrittsrecht von einem bereits geschlossenen Pferdekaufvertrag ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der Ankaufsuntersuchung auszuüben, d.h. in der Regel binnen zwei Wochen. Andernfalls können Gewährleistungsansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

Was war geschehen bzw. welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde? Am 10. 06. 2008 kaufte die damalige Klägerin von der Beklagten ein Pferd für EUR 6.000. Im Kaufvertrag hieß es u.a.: „Der Wallach ist frei von gesetzlichen Fehlern“. Am 12. 06. 2008 stellte die Klägerin das Pferd in einer Klinik vor, in der sodann ein Kehlkopfleiden festgestellt wurde. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 05. 07. 2008 an die Beklagte und teilte mit, dass sie das Pferd operieren lassen wolle. Man müsse sich entsprechend nochmals über den Kaufpreis unterhalten. Am 02. 04. 2009 erklärte die Klägerin schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil das Kehlkopfleiden sich leider nicht gebessert hatte. Das erstinstanzlich befaste Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagte hatte Erfolg.

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet bzw. welche Feststellungen wurden im Einzelnen getroffen?

Aus den Gründen (Mitgeteilt vom 19. Zivilsenat des OLG Hamm, abrufbar u.a. unter NJW-RR 2011, 66):

II. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 346 BGB, da sie den bei der Ankaufsuntersuchung festgestellten Mangel der Bekl. gegenüber nicht unverzüglich angezeigt hat, so dass das Pferd mit den bei der Ankaufsuntersuchung festgestellten Befunden als genehmigt gilt und darauf bezogene Gewährleistungsrechte nicht mehr geltend gemacht werden können.

Die Parteien haben am 10. 6. 2008 einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Wallach zum Preis von 6000 Euro geschlossen. In dem von der Kl. aufgesetzten handschriftlichen Vertrag heißt es: „Eine Ankaufsuntersuchung wird vom Käufer veranlasst und bei Nicht-Befund vom Käufer bezahlt.” Wie diese Vereinbarung zu verstehen ist, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Sinn und Zweck einer Ankaufsuntersuchung ist in der Regel, Klarheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes und gegebenenfalls das Vorliegen bestimmter Eigenschaften oder Anlagen zu bekommen. Die Ankaufsuntersuchung liegt sowohl im Interesse des Käufers als auch des Verkäufers. Für den Käufer bietet die Ankaufsuntersuchung eine Entscheidungsgrundlage dafür, ob er das Pferd kaufen bzw. behalten will. Der Verkäufer hat ein Interesse an Informationen über sein Haftungsrisiko und an der Bewahrung vor nachträglichen Ansprüchen des Käufers auf Grund bekannter Beschaffenheitsmerkmale. In der Regel liegt in der Vereinbarung einer Ankaufsuntersuchung die Abrede, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass der Käufer das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung billigt bzw. die Untersuchung ohne besonderen Befund bleibt. Das dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn die gegenseitigen Leistungen noch nicht vor Durchführung der Ankaufsuntersuchung erbracht wurden (OLG Köln, NJW-RR 1995,  113 (114)). Auf der anderen Seite kommt aber auch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) oder eines Rücktrittsvorbehalts (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB) in Betracht. Im vorliegenden Fall wurden mit Abschluss des Kaufvertrags die beiderseitigen Leistungen erbracht. Darüber, was geschehen soll, wenn die Ankaufsuntersuchung einen nachteiligen Befund erbringt, wurde zwischen den Parteien nach ihren Erklärungen in der Sitzung nicht ausdrücklich gesprochen. Nach der Formulierung im Kaufvertrag gingen die Parteien vielmehr davon aus, dass mit einem nachteiligen Befund nicht zu rechnen war, es also voraussichtlich bei dem Vertrag verbleibt. Die gesamten Umstände sprechen dafür, dass die Parteien keine aufschiebende Bedingung wollten, vielmehr ist die Vereinbarung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers dahin zu verstehen, dass der Vertrag bei Vorliegen eines „Befundes” rückgängig gemacht werden kann. Dass die Vereinbarung keine klare Definition enthält, was unter „Befund” zu verstehen ist, und dass die Kl. auch bereit war, das Pferd beim Vorliegen bestimmter Befunde zu übernehmen, wie sich daran zeigt, dass sie das Pferd trotz des bereits bekannten Chip und der Herzerkrankung abnehmen wollte, spricht ferner dafür, dass die Parteien davon ausgingen, dass die Kl. eine Entscheidung treffen sollte, ob der Vertrag beim Vorliegen eines „Befundes” rückabgewickelt werden sollte oder nicht, die Parteien also ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbaren wollten.

Im schriftlichen Vertrag ist keine Regelung enthalten, wann die Ankaufsuntersuchung durchgeführt werden soll und wie lange die Kl. von dem vereinbarten Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann. Die Kl. hat hierzu in ihrer mündlichen Anhörung erklärt, es sei bei Vertragsabschluss darüber gesprochen worden, dass die Ankaufsuntersuchung in den nächsten Tagen, wohl spätestens in einer Woche stattfinden sollte. Ob und wie lange die Kl. dann von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann, wurde nicht besprochen und ist daher durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Gegen die Vereinbarung eines unbeschränkten Rücktrittsrechts innerhalb der Gewährleistungs- und Verjährungsfristen spricht, dass eine solche Vereinbarung, sofern sie sich auf Mängel bezieht, auf Grund der gesetzlichen Regelungen überflüssig wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der Kl. ein über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehendes, unbefristetes Rücktrittsrecht gewährt werden sollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr dient die Vereinbarung einer Ankaufsuntersuchung, wie oben dargelegt, dem Interesse beider Parteien. Vorliegend hatte die Bekl. ein Interesse daran, kurzfristig Klarheit über das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung zu erhalten, da sie gegebenenfalls die Kosten übernehmen und mit der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten rechnen musste. Dafür, dass die Parteien davon ausgingen, dass das Ergebnis jedenfalls bei Vorliegen eines „Befundes” unverzüglich mitgeteilt werden sollte, um kurzfristig Klarheit zu bekommen, spricht, dass die Ankaufsuntersuchung innerhalb weniger Tage durchgeführt werden sollte und zum anderen, dass die Kl. sich in ihrem Schreiben vom 15. 7. 2008 dafür entschuldigte, dass sie sich „jetzt erst melde”.

Die Interessenlage ist vergleichbar mit der beim Handelskauf vorgesehenen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Beim Handelskauf wird eine Untersuchungspflicht der Ware durch§ 377 HGB vorgeschrieben, hier wurde sie zwischen den Parteien in Form der Ankaufsuntersuchung vereinbart. Wenn bei der Untersuchung der Sache Mängel festgestellt werden, müssen diese nach § 377 HGB unverzüglich dem Verkäufer angezeigt werden, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsrechte können diesbezüglich nicht mehr geltend gemacht werden. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der Umstände und der Interessenlagen auch hier.

Die Mitteilung des bei der Ankaufsuntersuchung festgestellten Kehlkopfpfeifens durch die Kl. ist nicht unverzüglich erfolgt. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist (BGH, NJW 2005, 1869). Obergrenze ist in der Regel eine Frist von zwei Wochen (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. [2010], § 121 Rdnr. 3 m.w. Nachw.). Für die Rügefrist nach § 377 HGB für einen entdeckten Mangel wird in der Regel eine Frist von ein bis zwei Tagen angenommen (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. [2010], § 377 Rdnr. 35).

Die Ankaufsuntersuchung, bei der der Kl. das Ergebnis unmittelbar mitgeteilt wurde, fand am 12. 6. 2008 statt. Dass bei der Untersuchung „ein Ton” festgestellt wurde, hat die Kl. der Bekl. jedoch erst mehr als einen Monat später, mit Schreiben vom 15. 7. 2008 angezeigt. Soweit die Kl. in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, sie habe zunächst überlegt, ob sie das Pferd zurückgeben oder es behalten und eine Operation durchführen lassen sollte, rechtfertigt dies keine längere Rügefrist. Einer Entscheidung, welche Gewährleistungsrechte sie geltend machen wollte, bedurfte es noch nicht. Sie hätte lediglich den Mangel rügen müssen, um sich die Gewährleistungsrechte zu bewahren.

Vgl. auch:  AG Schleswig, NJW 2010, 2893; Marx in: NJW 2010, 2839.

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Zum Vorliegen eines Sachmangels bei einem klinisch unauffälligen Pferd

AG BRANDENBURG vom 20.02.2020, Az.: 31 C 140/18

Was war passiert bzw. welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde? Im streitgegenständlichen Fall hatte die Klägerin vom Beklagten ein Stutenfohlen gekauft und auch bezahlt. Nach dem Verbringen des Stutfohlens in den eigenen Stall stellte die Lägerin eine deutliche Lahmheit des Fohlens fest, woraufhin der von ihr hinzugezogene Tierarzt eine sog. Kronbein-Zyste diagnostizierte. Die Klägerin entschloss sich darauf hin, den Kaufpreis zu mindern, weil das Stutenfohlen nach ihrer Ansicht aufgrund der Erkrankung nur noch einen Wert von EUR 350,00 anstatt der bezahlten EUR 3.000,00 habe. Weil der Beklagte dies nicht akzeptierte, erhob die Käuferin eine Klage, die vor dem AG Brandenburg allerdings im Ergebnis erfolglos blieb.

Welche wesentlichen Feststellungen hat das Gericht getroffen? Das AG Brandenburg hat betreffend die Lahmheit des Stutfohlens im Wesentlichen das Folgende festgestellt: Bei Vorliegen einer Kronbein-Zyste bei einem Pferd ist nicht ohne weiteres von einem Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auszugehen, wenn dieses Pferd nicht zugleich auch lahmt, weil die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dieses Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

Was macht das Urteil lesenswert? Das Urteil des AG Brandenburg stellt mit der herrschenden und zutreffenden Meinung nochmals ausdrücklich heraus, dass bloße Abweichungen von der physiologischen Norm per se, d.h. ohne klinische Symptome wie etwa eine Lahmheit, keinen zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten berechtigenden Anspruch begründen. So weit so gut. Wirklich bemerkenswert machen das Urteil jedoch die rund 150 Leseziffern, in denen sich das AG Brandenburg mit umfangreichsten Rechtsprechungsnachweisen u.a. mit folgenden Themen auseinandergesetzt hat:

  • Erfüllungsort beim Pferdekauf;
  • Anwendbarkeit und Auslegung des § 434 Abs. 1 BGB, insbesondere zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres;
  • Frage, wann Pferdekauf Verbrauchsgüterkauf ist.

Zum Urteil im Volltext (mit Leseziffern) im Einzelnen, wobei Text samt Verweisen („Links“) aus BeckRS 2020, 1988 entnommen sind:

Tatbestand: 

1Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Minderung eines Tier-Kaufvertrages.

2Der Beklagte war Eigentümerin der hier streitbefangenen Stutenfohlen von K… mit einer Mutter aus C…-B… und der Lebensnummer DE…, geboren am 22.03.2017. Diese Stute verkaufte der Beklagte am 26.06.2017 an die Klägerin zu einem Kaufpreis in Höhe von 3.000,00 Euro. Dieser Kaufpreis wurde dem Beklagten dann auch unstreitig am 28.06.2017 auf sein Konto von der Klägerin überwiesen.

3Am 30.09.2017 holte die Klägerin dann dieses Pferd bei dem Beklagten mit einem Fahrzeug und einem Pferde-Anhänger ab und fuhr mit dieser Stute dann wieder zu sich nach B… Die Klägerin behauptet, dass das Fohlen bei dem Abtransport am 30.09.2017 sediert gewesen sei. Eine Lahmheit könne in diesem Zustand und insbesondere beim Verladen dann aber auch nicht festgestellt werden.

4Soweit der Beklagte insofern vortragen würde, dass Fohlen und Stute täglich auf der Weide waren, sei dieser Vortrag für den Anspruch nicht relevant.

5Nach ihrer Ankunft an ihrem Wohnort am Abend des 30.09.2017 sei es bereits dunkel gewesen, so dass das Fohlen über Nacht direkt in die Box verbracht worden sei. Als das Fohlen sodann bei Tageslicht das erste Mal die Box verlassen habe und im Schritt geführt worden sei, sei bei dem Fohlen aber eine deutliche Lahmheit zu erkennen gewesen.

6Der dann von ihr zur Untersuchung zugezogene Tierarzt Hans-Ulrich Seidel habe dann auch die Lahmheit der Stute bestätigte und Boxenruhe sowie medikamentöse Behandlung verordnete.

7Da jedoch keine Besserung eingetreten sei, habe der Tierarzt am 23.10.2017 Röntgenaufnahmen angefertigt, die den Befund einer Kronbein-Zyste distal medial hufgelenksnah ergeben habe. Der Tierarzt habe auch bestätigte, dass dieser Mangel schon bei Übergabe der Stute vorgelegen haben müsse, da sich eine solche Zyste nicht binnen weniger Wochen entwickeln würde.

8Dieser Befund stelle ihrer Ansicht nach aber einen derart erheblichen Mangel dar, dass das Fohlen aller Voraussicht nach als Reit- und Turnierpferd nicht brauchbar sein werde. Das Fohlen sei somit mangelhaft, da es eine Knochenzyste habe, die dazu führen würde, dass das Fohlen sowohl als Sportpferd zum Reiten als auch als Zuchtstute ungeeignet sei. Eine vollständige Heilung sei zudem hier auch nicht möglich.

9Das Fohlen sei daher nicht klinisch unauffällig. Es sei vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Fohlen aufgrund des Befundes lahm gehen würde.

10Somit würde es sich vorliegend ihrer Meinung nach bei dem Befund einer Knochenzyste auch um einen Sachmangel im rechtlichen Sinne handeln. Denn aufgrund des Befundes bestehe die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Pferd für eine gewöhnliche Verwendung als Reit- oder Zuchtpferd nicht einsetzbar ist. Zudem sei derzeit eine insoweitige Verwendung ausgeschlossen. Auch würde sie darauf hinweisen, dass die Knochenzysten genetisch bedingt sein können und sich daher ein Pferd mit einer Knochenzyste nicht zur Zucht eignen würde.

11Die Sachverständige habe auch bestätigt, dass hier bei der Stute eine Kronbein-Zyste distal medial hufgelenksnah vorhanden sei und zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war, da sie ausschließt, dass die Zyste sich erst im Zeitraum 30.09.2017 bis zum 02.10.2017 entwickelt habe. Auch habe die Sachverständige bestätigt, dass man eine Lahmheit beim Verladen nicht feststellen könne, sondern das Fohlen hierfür vielmehr frei traben müsse. Ihr Vortrag sei insoweit also voll bestätigt worden.

12Zur Frage, ob diese Zyste für die Lahmheit im Oktober 2017 verantwortlich war habe sich die Sachverständige zwar nicht festgelegt, jedoch habe sie dies auch nicht ausgeschlossen. Zur Wahrscheinlichkeit seien der Sachverständigen daher die Ergänzungsfrage gestellt worden.

13Die Sachverständige bestätige aber, dass die Zyste ein Lahmheitsrisiko darstelle und dass eine Erblichkeit der Veranlagung in der Wissenschaft vermutet werde. Dies zeige sich auch in ihrer Bewertung der Minderung, die sie immerhin mit 1.000,00 Euro angeben würde. Würde hier nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Befund jemals klinisch auswirken könne, käme somit wohl kaum eine Minderung von 1/3 in Betracht.

14Die Sachverständige komme zwar zu dem Ergebnis, dass eine Nutzung als Zuchtstute oder Sportpferd nicht ausgeschlossen sei, hierauf komme es aber nicht an. Vielmehr müsse sich das Pferd genauso für die gewöhnliche Verwendung eignen wie ein Pferd ohne Mangel.

15Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass der Zeuge K… bestätigt habe, dass das Fohlen von seiner Geburt an bis zur Abholung nicht lahmte. Vielmehr habe der Zeuge, der kein Tierarzt sei, die Aussage dahingehen eingeschränkt, dass das Fohlen „soweit er es immer gesehen hat“ nicht lahmte. Lahmheiten seien von Laien aber häufig nicht ohne weitere erkennbar.

16Zudem habe der Zeuge K… durch seine Aussage auch zu erkennen gegeben, dass er das Fohlen keineswegs durchgehend sah, sondern es vielmehr nur dann nicht lahmte, wenn er es gesehen hat. Dies bedeute somit nicht, dass es nie gelahmt habe. Soweit der Zeuge K… aussagte, dass er beim Holen von der Weide keine Lahmheit feststellen konnte, wäre eine solche Feststellung schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen, da Mutter und Fohlen beim Führen hinter der Person, die das Pferd führt, laufen und für das Erkennen einer Lahmheit es erforderlich sei, das Pferd über mehrere Tritte zu beobachten. Allein während des Führens eines Pferdes eine Lahmheit zu erkennen, sei nicht sicher möglich.

17Unrichtig sei auch, dass der Mangel von ihr allein aufgrund spekulativer Argumente angenommen werde. Tatsächlich liegt eine Knochen-Zyste vor. Aufgrund der Zyste liege auch eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine klinische Auffälligkeit vor. Weiter habe die Sachverständige bestätigt, dass eine selbständige Rückbildung dieser Zyste außerordentlich (!) unwahrscheinlich sei. Anders als in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würde also hier ein Befund vorliegen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer klinischen Auffälligkeit führen werde und der sich nicht zurückbilden wird, sondern wahrscheinlich eher verschlimmert.

18Dass dieser unter Umständen behandelbar sei, ändere an der Tatsache der Mangelhaftigkeit nichts, da die Kosten für die Beseitigung des Mangels jedenfalls höher seien als der geltend gemachte Betrag der Minderung und zudem eine vollständige Mangelbeseitigung keinesfalls sicher möglich sei.

19Dieses Fohlen habe wegen seiner Erkrankung somit lediglich einen geschätzten Wert in Höhe von 350,00 Euro.

20Der Beklagte sei dann auch über diesen Befund informiert worden. Auch seien ihm die Röntgenaufnahmen übersandt worden.

21Dessen ungeachtet habe der Beklagte die Mangelhaftigkeit des Fohlens bestritten.

22Aufgrund der Tatsache, dass sie – die Klägerin – zwischenzeitlich eine emotionale Bindung zu dem Fohlen aufgebaut habe, möchte sie jedoch am Vertrag festhalten und den Kaufpreis aufgrund der Mangelhaftigkeit mindern.

23Mit dem Klageantrag zu 1. mache sie ihre Erstattungsansprüche hinsichtlich des Mehrbetrages des gezahlten Kaufpreises geltend. Der Minderungsbetrag belaufe sich ihrer Meinung nach nämlich auf 2.650,00 Euro, da der Kauf des Fohlens mit einer Kronbein-Zyste für sie – die Klägerin – mit erheblichen Tierarztkosten und erheblicher Sorge um das Fohlen verbunden gewesen sei und das Fohlen zudem nie im Sport eingesetzt werden könne, was aber aufgrund seiner Abstammung das Ziel des Kaufs gewesen sei. Der wirtschaftliche Wert des Fohlens liege daher lediglich bei höchstens 350,00 Euro.

24Mit Schreiben vom 13.12.2017 habe sie bei dem Beklagen insofern auch angefragt, ob eine einvernehmliche Lösung in Betracht kommen würde. Hierauf habe sich der nunmehrige Rechtsanwalt des Beklagten gemeldet und einen tierärztlichen Bericht angefordert.

25Mit Schreiben vom 25.01.2018 habe sie dann zwar die geforderten Unterlagen übersandt; eine Reaktion sei aber trotz mehrfacher Nachtfragen nicht mehr erfolgt, so dass nunmehr Klage geboten sei.

26Insofern habe sie nämlich einen Anspruch auf Erstattung des überzahlten Kaufpreises in Höhe von 2.650,00 Euro gegenüber dem Beklagten. Sie hätte nämlich mit dem Beklagten einen Kaufvertrag geschlossen; auch würde es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handeln. Der Beklagte sei als Züchter und Eigentümer einer Reitanlage nämlich Unternehmer, sie hingegen Verbraucher.

27Die Kronbein-Zyste sei bei Übergabe des Fohlens aber schon vorhanden gewesen. Dass dieses Fohlen zum Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel aufwies, sei auch durch das tiermedizinische Sachverständigengutachten bestätigt worden.

28Ausdrücklich bestreiten würde sie, dass die Lahmheit erst auf dem Transport vom 30.09.2017 zurückzuführen sei.

29Eine Nacherfüllung scheide zudem aus, da die Kronbein-Zyste nicht heilbar sei.

30Ein Austausch des Fohlens scheide aufgrund des Affektionsinteresses der Klägerin ebenfalls hier aus. Eine Ersatzlieferung würde zudem von beiden Parteien abgelehnt.

31Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 18.10.2017 erkannt habe, dass allein das Vorliegen eines Röntgenbefundes noch keinen Sachmangel darstellen würde, würde sie – die Klägerin – darauf hinweisen, dass im dortigen Fall der Befund nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht klinisch relevant gewesen sei. Dies sei vorliegend aber anders. Das Fohlen sei mit dem Befund nämlich lahm gegangen und der Befund sei auch Ursache dieser Lahmheit.

32Der Bundesgerichtshof habe seine Aussage in seiner Entscheidung dahingehend eingeschränkt, dass ein Mangel dann schon vorliegt, wenn durch den Befund eine Verwendungseignung in Frage steht und/oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd alsbald klinische Befunde aufweist. Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte der Sachverständige klinische Auswirkungen aber weder für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch zukünftig für hinreichend wahrscheinlich erachtet. Dies sei im vorliegenden Fall anders. Die Sachverständige habe nämlich ausgeführt, dass die Zyste bei sportlicher Belastung ein Lahmheitsrisiko darstellen würde. Eine zukünftige Lahmheit sei daher hinreichend wahrscheinlich, zumal die Stute bereits nach der Belastung durch den Transport vom 30.09.2017 lahm gegangen sei.

33Da der Beklagte trotz Fristsetzung und mehrfacher Nachfragen jegliche Haftung abgelehnt habe sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch entbehrlich.

34Im Übrigen würde sich der Anspruch auf Verzugszinsen aus dem Gesetz ergeben.

35Mit dem Klageantrag zu 2. mache sie – die Klägerin – darüber hinaus vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € geltend. Der Beklagte befand sich nämlich ihrer Ansicht nach hier in Verzug, da er jegliche Haftung bereits gegenüber der Klägerin ernsthaft und endgültig verweigert habe, so dass er aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auch zur Erstattung dieser Gebühren verpflichtet sei.

36Die Klägerin beantragt,

  • 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 2.650,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.01.2018 zu zahlen und
  • 2.den Beklagten zu verurteilen, sie – die Klägerin – von den Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten für deren vorgerichtliche Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 334,75 Euro netto freizustellen.

37Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

38Der Beklagte trägt vor, dass entgegen der Darstellung der Klägerin das Fohlen zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Sachmangel aufgewiesen habe. Das Fohlen sei auch lahmfrei auf den Pferdeanhänger geführt worden. Es habe sich auch normal verhalten. Fohlen nebst Stute seien im Übrigen vor dem Abtransport tagtäglich auf die Weide geführt worden.

39Bezeichnend sei auch, dass ausweislich des Attestes von Dr. S. vom 24.10.2017 das Fohlen erstmals am 02.07.2017 zur Lahmheit vorgestellt worden sei, obwohl der Transport am 30.09.2017 erfolgte.

40Insofern würde er ausdrücklich bestreiten, dass das Fohlen im Zeitpunkt der Übergabe lahmte.

41Zwar sei es zutreffend, dass das Fohlen vor dem Abtransport sediert worden sei, allerdings nicht auf seinen Wunsch hin; vielmehr sei die Sedierung durch die Klägerin und auf deren Wunsch erfolgt.

42Unterstelle man das Vorliegen einer Lahmheit, so sei dies seiner Ansicht nach somit hier auf den Transport des Fohlens zurückzuführen, den die Klägerin jedoch selbst vorgenommen habe; nicht jedoch auf eine diagnostizierte Kronbeinzyste distal medial hufgelenksnah.

43Auch würde er bestreiten, dass das Fohlen heute noch lahmt. Das Fohlen sei vielmehr lahmfrei.

44Zwar habe die Sachverständige bestätigt, dass das streitbefangene Fohlen vorne links eine Kronbeinzyste aufweisen würde. Allein dieser röntgenologische Befund stelle jedoch noch keinen Sachmangel dar, denn der röntgenologische Befund gehe nicht einhergeht mit einem klinischen Befund.

45Insofern sei entscheidend, dass das Pferd nach den Feststellungen der Sachverständigen gerade nicht lahmt.

46Allein der Röntgenbefund als solcher stelle aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch keinen Sachmangel dar.

47Wenn kein Sachmangel vorliege, bestehe aber auch ein Wertminderungsanspruch der Klägerin nicht.

48Preisabschläge bei einem etwaigen Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen seien, dass „der Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit bei Tieren gleicher Art ausgehe, würden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs auch keinen Mangel begründen.

49Wenn aber kein Mangel vorliege, könne es auch keinen Anspruch auf Preisminderung geben.

50Unabhängig davon weise die Sachverständige zutreffend darauf hin, dass Fohlen auch keiner Standarduntersuchung unterzogen werden, weil deren Knochengerüst noch in der Entwicklung sei und daher vielfältigen, komplexen Veränderungen unterliegen würde.

51Hinzu komme, dass Gelenkknorpel juveniler Tiere (Fohlen), noch heilungsfähig seien und deshalb im Röntgenleitfaden ausdrücklich darauf verwiesen werde, dass eine röntgenologische Untersuchung erst ab vollendeten 3. Lebensjahr sinnvoll sei.

52Die Sachverständige habe darüber hinaus festgehalten, dass Aussagen bezüglich der Wahrscheinlichkeit einer klinischen Auswirkung der Zyste nicht gemacht werden könnten. „Röntgenbefunde bei Fohlen gestatten keinerlei Prognose im Hinblick auf eine spätere Lahmheit“ (S. 17 des Gutachtens).

53Des Weiteren weise die Sachverständige zutreffend darauf hin, dass, unterstellt man, dass nach Übergabe des Fohlens zu Beginn eine Lahmheit vorhanden gewesen war, die Ursache der Lahmheit völlig ungeklärt sei, da es an einer entsprechenden Diagnostik gemangelt habe.

54Wenn die Sachverständige schließlich trotz ihrer Feststellung, dass Pferde der hier in Frage stehenden Art noch ständig wachstumsbedingten Veränderungen unterliegen und aufgrund der röntgenologischen Befunde eine Wertminderung von 1.000,00 € ansetzt, kann hierzu der Beklagte nur nochmals darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf Minderung mangels Vorliegens eines Sachmangels nicht besteht.

55Soweit die Klägerin den wirtschaftlichen Wert des Fohlens derzeit sogar nur mit 350,00 € beziffern würde, würde er dies im Übrigen ebenso bestreiten.

56Unterstellt, dass das Fohlen nicht an einer Kronbeinzyste in Verbindung mit einer Lahmheit leidet, sei das Fohlen mit der Abstammung – hochwertiges Springblut – von der Klägerin im Übrigen zu einem Preis von 3.000,00 € sehr günstig erworben worden.

57Der Zeuge K… habe im Übrigen zu Protokoll des Gerichts vom 18.12.2018 bekundet, dass das streitige Fohlen von Geburt an bis zur Übergabe an die Klägerin nicht gelahmt habe.

58Selbst wenn man unterstellen würde, dass das Fohlen entsprechend der Behauptung der Klägerin noch Tage nach der Abholung vorne gelahmt habe, so könne dies auch darauf zurückzuführen sein, dass es sich auf dem Transport zu dem neuen Stall vertreten habe.

59Selbst wenn man im Übrigen unterstellen würde, dass das Fohlen ggf. in der Zukunft lahmen könne, habe die Lahmheit dann ihre Ursache aber auch nicht in der von der Klägerin behaupteten Zyste.

60Letztlich könne es nach seinem Verständnis aber völlig dahingestellt bleiben, ob das Pferd kurzfristig gelahmt hat oder nicht. Jedenfalls liege die Lahmheits-Ursache nicht in seiner Sphäre.

61Die Argumentation der Klägerin gehe insoweit dahin, dass ein Pferd ohne entsprechende klinische Erscheinungen allein mit spekulativen Argumenten als mangelhaft angesprochen werde. Dies stehe aber im krassen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

62Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 18.12.2018, vom 30.01.2019 und vom 17.12.2019 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen M… J…, H…-U… S… und D… K… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 18.12.2018 verwiesen.

63Zudem hat das Gericht ein schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. med. vet. A… R… vom 02.04.2019 (Blatt 89 bis 107 der Akte) sowie eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 27.05.2019 (Blatt 130 bis 132 der Akte) eingeholt und die Sachverständige zudem im Verhandlungstermin vom 17.12.2019 angehört.

64Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: 

65Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 29 ZPO.

66Als einheitlicher Erfüllungsort und damit besonderer Gerichtsstand im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO ist hier der Ort anzusehen, an dem sich die Kaufsache – d.h. das Pferd – zur Zeit vertragsgemäß befindet (LG Frankenthal, Urteil vom 05.12.2017, Az.: 7 O 385/15, u.a. in: „juris“; vgl. auch: Reichsgericht, Urteil vom 16.06.1903, Az.: II 543/02, u.a. in: RGZ Band 55, Seiten 105 ff.; BGH, Urteil vom 09.03.1983, Az.: VIII ZR 11/82, u.a. in: NJW 1983, Seiten 1479 ff.; OLG München, Urteil vom 04.10.2018, Az.: 24 U 1279/18, u.a. in: „juris“; OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2017, Az.: I-32 SA 23/17, u.a. in: „juris“; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2017, Az.: 13 SV 18/16, u.a. in: NZV 2017, Seite 386; KG Berlin, Beschluss vom 21.03.2016, Az.: 2 AR 9/16, u.a. in: FD-ZVR 2016, Nr. 377529 = BeckRS 2016, Nr. 06514 = „juris“; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2016, Az.: 9 U 183/15, u.a. in: NJOZ 2016, Seite 771 = „juris“; OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015, Az.: I-28 U 91/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 177 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2015, Az.: I-22 U 151/14, u.a. in: „juris“; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2014, Az.: I-5 Sa 7/14, u.a. in: MDR 2014, Seite 1047; OLG München, Urteil vom 13.01.2014, Az.: 19 U 3721/13, u.a. in: MDR 2014, Seiten 450 f.; OLG Bamberg, ZfSch 2013, Seiten 568 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013, Az.: I-22 W 19/13, u.a. in: Verkehrsrecht aktuell 2013, Seite 150; OLG Karlsruhe, MDR 2013, Seite 898; OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2012, Az.: 3 U 99/11, u.a. in: SchlHA 2013, Seiten 108 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011, Az.: I-3 U 174/10, u.a. in: DAR 2011, Seiten 260 f.; OLG Bamberg, ZGS 2011, Seiten 140 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2012, Az.: 16.03.2012, u.a. in: „juris“; OLG Saarbrücken, NJW 2005, Seiten 906 ff.; BayObLG, MDR 2004, Seiten 646 f.; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 15.04.2016, Az.: 4 O 590/12, u.a. in: MMR 2016, Seiten 744 f.; LG Amberg, Urteil vom 27.06.2012, Az.: 22 S 193/12, u.a. in: „juris“; LG Siegen, Urteil vom 10.06.2011, Az.: 2 O 107/09, u.a. in: „juris“; LG Freiburg, Urteil vom 07.11.2008, Az.: 8 O 98/08, u.a. in: juris; AG Marbach, MDR 1988, Seite 1061), mithin hier in 14… B… Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.650,00 Euro nicht zu (§ 90a Satz 3, § 433 Abs. 1, § 434, § 437 Nr. 2, § 441, § 474, § 476 a.F. [§ 477 n.F.] BGB).

67Bei der hier bestehenden Vertragsbeziehung handelt es sich um einen Kaufvertrag (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = „juris“ = dejure.org = www.anwalt.de/rechtstipps/gewaehrleistungsansprueche). Die von der Klägerin hier insofern gegenüber der Beklagten diesbezüglich nunmehr verlangte Minderung des Kaufpreises in Höhe von 2.650,00 Euro steht der Klägerin jedoch nicht zu.

68Gemäß § 434 Abs. 1 BGB – der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist – ist ein Tier jedoch nur dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang auch die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit hat (BGH, Urteil vom 30.10.2019, Az.: VIII ZR 69/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 389 ff.; BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 180/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2106 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.; BGH, Urteil vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 3/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 674 ff.; BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.; BGH, Urteil vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 281/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2852 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2019, Az.: 2 U 98/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 7050 = „juris“; OLG München, Urteil vom 26.01.2018, Az.: 3 U 3421/16, u.a. in: „juris“; OLG Köln, Urteil vom 25.08.2017, Az.: 6 U 188/16, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 145417 = „juris“; OLG Köln, Urteil vom 23.08.2017, Az.: I-16 U 68/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 436 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2017, Az.: 2 U 40/16, u.a. in: BeckRS 2017, 147088 = „juris“; OLG Koblenz, Urteil vom 14.04.2016 Az.: 1 U 254/15, u.a. in: RdL 2016, Seiten 156 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.05.2015, Az.: 1 U 1382/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 1192 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2015, Az.: 5 U 159/14, u.a. in: VersR 2015, Seiten 1435 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2015, Az.: 14 U 29/12, u.a. in: RdL 2015, Seiten 178 f.; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2014, Az.: I-11 U 46/14, u.a. in: MDR 2015, Seiten 381 f.; OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2014, Az.: I-19 U 40/14, u.a. in: RdL 2015, Seite 49; OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2014, Az.: I-19 U 169/13, u.a. in: MDR 2014, Seiten 1379 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2014, Az.: I-13 U 116/13, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 123842 = „juris“; OLG Celle, Urteil vom 07.04.2014, Az.: 20 U 29/13, u.a. in: MDR 2014, Seiten 765 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.08.2013, Az.: 15 U 7/12, u.a. in: AUR 2014, Seiten 108 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2011, Az.: 19 U 162/10, u.a. in: MDR 2011, Seite 1344; OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2011, Az.: I-19 U 164/10, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 12186; OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.01.2011, Az.: 4 U 34/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 1074 f.; OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2008, Az.: 11 U 138/06, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12065; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 27 U 20/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 04472; OLG Celle, Urteil vom 13.09.2007, Az.: 8 U 116/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 37 f.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az.: 8 U 328/06-85, u.a. in: RdL 2008, Seiten 10 ff.; OLG Celle, Urteil vom 31.05.2006, Az.: 7 U 252/05, u.a. in: RdL 2006, Seiten 209 f.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; OLG Düsseldorf, ZGS 2004, Seiten 271 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, Az.: I-21 U 100/02, u.a. in: „juris“; LG Frankenthal, Urteil vom 05.12.2017, Az.: 7 O 385/15, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 148882 = „juris“; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Essen, Urteil vom 26.07.2016, Az.: 19 O 90/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 128790 = „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.; LG Mainz, Urteil vom 27.10.2014, Az.: 9 O 148/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 13713; LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.10.2013, Az.: 6 O 53/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 198617; LG München II, Urteil vom 28.03.2014, Az.: 10 O 3932/11, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 122612 = „juris“; LG Gießen, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 4 O 218/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 14196; LG Stendal, Beschluss vom 18.05.2009, Az.: 22 S 148/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 21034 = „juris“; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2007, Az.: 12 O 18/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr.: 19405 = „juris“; LG Mosbach, Beschluss vom 30.08.2005, Az.: 1 C 94/04, u.a. in: BeckRS 2005, Nr.: 12241; LG Braunschweig, Urteil vom 11.01.2005, Az.: 6 S 149/04, u.a. in: AUR 2005, Seite 379; LG Oldenburg, Urteil vom 26.08.2004, Az.: 9 S 255/04, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 04446; LG Kleve, Urteil vom 21.11.2003, Az.: 5 S 99/03, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen XVIII Nr. 83 = „juris“; LG Kleve, Urteil vom 29.05.2002, Az.: 2 O 323/01, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = „juris“; AG Halle/Saale, Urteil vom 25.10.2011, Az.: 95 C 881/11, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.04.2010, Az.: 34 C 139/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1293 f.; AG Coesfeld, Urteil vom 02.03.2004, Az.: 4 C 584/03, u.a. in: „juris“).

69Zur „üblichen“ Beschaffenheit eines Tieres gehört es jedoch nicht, dass dieses Tier in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2015, Az.: 14 U 29/12, u.a. in: RdL 2015, Seiten 178 f.; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 27 U 20/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 04472; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Mainz, Urteil vom 27.10.2014, Az.: 9 O 148/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 13713; LG Gießen, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 4 O 218/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 14196; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = „juris“).

70Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als tote Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2015, Az.: 14 U 29/12, u.a. in: RdL 2015, Seiten 178 f.; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 27 U 20/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 04472; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Mainz, Urteil vom 27.10.2014, Az.: 9 O 148/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 13713; LG Gießen, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 4 O 218/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 14196; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257= „juris“).

71Der Käufer eines Pferdes kann deshalb redlicher Weise auch nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Pferd in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2015, Az.: 14 U 29/12, u.a. in: RdL 2015, Seiten 178 f.; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 27 U 20/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 04472; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Mainz, Urteil vom 27.10.2014, Az.: 9 O 148/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 13713; LG Gießen, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 4 O 218/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 14196; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = „juris“).

72Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2015, Az.: 14 U 29/12, u.a. in: RdL 2015, Seiten 178 f.; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 27 U 20/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 04472; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Mainz, Urteil vom 27.10.2014, Az.: 9 O 148/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 13713; LG Gießen, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 4 O 218/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 14196; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257= „juris“).

73Der Kauf der Stute war hier im Übrigen aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB. Die Klägerin ist unstreitig Verbraucher nach § 13 BGB.

74Auch ist der Beklagte unstreitig Unternehmer gemäß § 14 BGB. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB nämlich eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist nach § 13 BGB in der ab 13. Juni 2014 geltenden Fassung (BGBl. 2013 I S. 3643) Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Sowohl die gewerbliche als auch die selbständige berufliche Tätigkeit setzen – jedenfalls – ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht jedoch nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 271/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 146 ff.; BGH, Urteil vom 13.03.2013, Az.: VIII ZR 186/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2107 f.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = „juris“).

75Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist dabei grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 271/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 146 ff.; BGH, Urteil vom 15.11.2007, Az.: III ZR 295/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 435 f.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; BGH, Beschluss vom 24.02.2005, Az.: III ZB 36/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1273 ff.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = „juris“).

76Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 271/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 146 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = „juris“).

77Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hiesige Beklagte aber nach Überzeugung des Gerichts als „Unternehmer“ anzusehen. So ist hier unstreitig, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit Fohlen an dritte Personen verkauft hat. Auch handelte der Beklagte bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung eines Pferdezucht-Gewerbes. Sein Vorgehen ist somit aufgrund wiederholten, planmäßigen und auf gewisse Dauer angelegten Anbietens entgeltlicher Leistungen auch als gewerblich einzustufen (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 271/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 146 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = „juris“).

78Von maßgebender Bedeutung ist darüber hinaus auch, ob das veräußerte Fohlen zuvor privat von dem Beklagten genutzt worden ist und aus welchem Anlass diese Stute verkauft werden sollte (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 271/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 146 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = „juris“).

79Die Veräußerung eines vom Verkäufer privat genutzten Pferdes wäre zwar regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren. Insoweit ist vorliegend aber sogar unstreitig, dass der Beklagte das streitgegenständliche Fohlen zu keinem Zeitpunkt „zu eigenen Zwecken“ hat durch eine Stute werfen lassen, sondern vielmehr, um das Fohlen an dritte Personen zu verkaufen.

80Bei einem derartigen Verbrauchsgüterkauf wird aber – falls tatsächlich ein Sachmangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang auftritt – grundsätzlich vermutet, dass das Tier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, da mittlerweile allgemein anerkannt ist, dass die Bestimmung des § 476 a.F. BGB (§ 477 n.F. BGB) auch auf den Verkauf von Tieren/Pferden anwendbar ist (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.; OLG München, Urteil vom 26.01.2018, Az.: 3 U 3421/16, u.a. in: „juris“; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 19 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 05403 = „juris“; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = „juris“) und dass die Vermutung nach § 476 a.F. BGB (§ 477 n.F. BGB) vom Verkäufer nicht nur erschüttert, sondern im Sinne von § 292 ZPO widerlegt werden muss, wenn er die Rechtsfolgen des § 476 a.F. BGB (§ 477 n.F. BGB) abwenden will (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.; OLG München, Urteil vom 26.01.2018, Az.: 3 U 3421/16, u.a. in: „juris“; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 19 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 05403 = „juris“; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = „juris“).

81Anderes gilt jedoch dann, wenn die Vermutung des § 476 a.F. BGB (§ 477 n.F. BGB) mit dem Mangel seiner Art nach unvereinbar ist (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = „juris“).

82Zeigt sich somit innerhalb von 6 Monaten seit Besitz- und Gefahrübergang tatsächlich ein Sachmangel, so kann grundsätzlich vermutet werden, dass das Pferd bereits bei Besitz- und Gefahrübergang mangelhaft war (§ 476 a.F. BGB [§ 477 n.F. BGB]; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 19 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 05403 = „juris“; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = „juris“).

83Mit seiner Entscheidung vom 12.10.2016 (BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 1093 ff.) hat der Bundesgerichtshof im Übrigen die den Anwendungsbereich des § 476 a.F. BGB (§ 476 n.F. BGB) einschränkende frühere Auslegung – einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 04.06.2015, Az.: C-497/13, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2237 ff.) folgend – nunmehr aufgegeben und klargestellt, dass die Vermutung des § 476 a.F. BGB (§ 476 n.F. BGB) schon dann greift, wenn der mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Käufer muss insbesondere weder darlegen noch beweisen, auf welcher Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 1093 ff.; OLG München, Urteil vom 26.01.2018, Az.: 3 U 3421/16, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = „juris“).

84Der Käufer muss auch nicht nachweisen, dass ein nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangels eine Ursache in einem latenten Mangel hat (BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 1093 ff.; OLG München, Urteil vom 26.01.2018, Az.: 3 U 3421/16, u.a. in: „juris“).

85Insofern war hier entscheidend, ob die streitbefangene Stute frei von Mängeln im Sinne von § 434 BGB war oder nicht.

86Zwar hat der Zeuge H…-U… S… als Tierarzt ausgesagt, dass er selbst gesehen habe, dass das streitbefangene Pferd am 02.10.2017 – mithin 2 Tage nach dessen Überführung im Pferdeanhänger – gelahmt habe, er sich aber durchaus auch vorstellen könne, dass dieses Fohlen am 30.09.2017 – d.h. am Tag der Überführung – noch nicht gelahmt habe. Er führte insofern auch aus, dass wenn ein Pferd auf einem Pferdeanhänger über eine längere Zeit transportiert wird, dies eine deutliche Belastung für dieses Pferd sei. Nach einer solchen Fahrt könne dann ein Pferd – z.B. auf Grund einer Zyste – dann durchaus Lahm-Erscheinungen zeigen. Das Fahren des Pferdes sei dann der physische Anlass für das Lahmen. Die Ursache für die Lahmheit sei seiner Ansicht nach aber die Zyste. Es sei aber durchaus auch eine andere Ursache möglich; auch wenn diese nicht sehr wahrscheinlich sei, zumal andere klinisch erkennbare Ursachen für die Lahmheit dieses Pferdes für ihn nicht zu erkennen waren.

87Im Übrigen bekundete der Zeuge H…-U… S… als Tierarzt, dass auch noch am 23.10.2017 dieses Fohlen immer noch gelahmt habe. Jedoch musste er auch einräumen, dass es durchaus auch Zysten gebe, die nicht zu einer Lahmheit von Pferden führen.

88Der Zeuge M… J… hat im Übrigen ausgesagt, dass er an dem Tag, als er das Pferd abgeholt hatte – mithin am 30.09.2017 – noch nicht mitbekommen habe, dass das Fohlen lahmen würde. Dies habe er also gerade nicht gesehen. Auch als er dann mit dem Fohlen knappe 5 Stunden nach B… gefahren sei und dann dieses Fohlen in die Box eingesperrte hätte, habe er nicht sehen können, dass das Fohlen lahmte. Erst am nächsten Tag – mithin am 01.10.2017 – habe er dann sehen können, dass dieses Fohlen lahmte.

89Der Zeuge D… K… hat hingegen ausgesagt, dass er mit dabei war, als das Fohlen von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten abgeholt wurde. Bevor das Pferd dann abgeholt worden sei, habe es aber noch nicht gelahmt. Das Fohlen habe vorher auf dem Weiler gespielt und habe nicht gelahmt. Auch sei er mit dabei gewesen, als das Pferd auf den Pferdeanhänger geladen wurde. Von der Box, wo das Pferd stand bis zu dem Anhänger, auf den es dann aufgeladen wurde, seien es zwar nur ein paar Meter; aber auch als das Pferd diese paar Meter zum Pferdeanhänger gegangen sei, habe er nicht gesehen, dass es gelahmt habe. Er habe – bevor das Fohlen am 30.09.2017 abgeholt wurde – auch jeden Tag dieses Fohlen von der Weide geholt. Dabei habe das Fohlen aber auch nie gelahmt.

90Die Sachverständige Dr. med. vet. A… R… hat jedoch in ihrem schriftlichen Gutachten vom 02. April 2019 (Blatt 89 bis 107 der Akte) fachkundig dargelegt, dass der Begriff der „Lahmheit“ leider nicht einmal in der veterinärmedizinischen Fachliteratur einheitlich definiert werde. Im deutschsprachigen Raum werde als Lahmheit eine Störung im Bewegungsablauf einer Gliedmaße bezeichnet, zweier diagonaler oder zweier hintereinander liegender Gliedmaßen. Der Begriff sei also nicht angebracht bei Störungen im Bewegungsablauf vorne beidseits oder hinten beidseits oder aller vier Gliedmaßen.

91Die „Röntgenbefunde“ seien im Übrigen Momentaufnahmen und reflektierten in der Vergangenheit abgelaufene Um- und Anbauprozesse knöcherner Strukturen. Weichteile und Gelenkknorpel seien als solche jedoch nicht darstellbar.

92Ein Pferd sei aber ein Lebewesen und unterliege als solchem ständigen Veränderungen, auch knöcherner Strukturen. Dies gelte natürlich in besonderer Weise in der Wachstums- und Entwicklungsphase. Aktuell und insbesondere zukünftig ablaufende Veränderungen seien anhand von Röntgenaufnahmen somit nicht vorhersehbar.

93Bei tierärztlichen Untersuchungen im Rahmen einer Kaufuntersuchung – d.h. bei klinisch gesunden Pferden – finde der sog. „Röntgenleitfaden“ zur Beurteilung der Bedeutung und Risiken gelisteter, konkreter radiologischer Befunde Anwendung. Dieser „Röntgenleitfaden“ sei eine Empfehlung der Bundestierärztekammer, in der Fassung 2007 erarbeitet durch die dritte Röntgenkommission, zur Beurteilung der gesundheitlichen Bedeutung röntgenologischer Befunde bei der Kaufuntersuchung. Es würden hier Empfehlungen zur Technik der Standardaufnahmen, sowie der erweiterten Röntgenuntersuchung gegeben. Der Umfang der Befundbeschreibung in Röntgenskizzen und Worten werde erläutert. Für die Beurteilung der, in diesem Röntgenleitfaden gelisteten Befunde würde zwar eine Einteilung in vier Klassen (Klasse I: Röntgenologisch ohne besonderen Befund und Befunde, die als anatomische Formvarianten eingestuft werden; Klasse II: Befunde, die gering vom Idealzustand abweichen, bei denen das Auftreten von klinischen Erscheinungen in unbestimmter Zeit mit einer Häufigkeit unter 3% geschätzt wird; Klasse III: Befunde, die von der Norm abweichen, bei denen das Auftreten von klinischen Erscheinungen in unbestimmter Zeit mit einer Häufigkeit von 5% bis 20% geschätzt wird; Klasse IV: Befunde, die erheblich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wahrscheinlich [über 50%] sind) vorgenommen, jedoch würde diese Einteilung in der seit 2018 vorliegenden, überarbeiteten Fassung dieses Leitfadens jetzt nicht mehr empfohlen, da Grundlage dieser Klassifizierung mit den dazu angegebenen Wahrscheinlichkeiten allein tierärztliche Erfahrungen waren, ohne wissenschaftliche Grundlage und tatsächlich belastbare, statistische Daten. Die 2018 überarbeitete Fassung des Röntgenleitfadens verzichte daher nunmehr auf jegliche Wahrscheinlichkeitsangabe zu einer späteren klinischen Symptomatik (Lahmheitsrisiko) und auf verschiedene Röntgenklassen. Derartige Vorhersagen / Risikobewertungen / Wahrscheinlichkeitsangaben hätten sich nämlich als wissenschaftlich unseriös erwiesen. Explizit werde weiterhin darauf hingewiesen, dass dieser „Röntgenleitfaden“ ausschließlich bei lahmfreien, warmblütigen Reitpferden ab dem Alter von drei Jahren zur Anwendung komme und nicht im Rahmen der Diagnostik bei Lahmheits-Untersuchungen, sowie nicht zum Zwecke der Zuchtauswahl verwendet werden dürfe. Auf verschiedene Klassen der Befundung werde nunmehr generell verzichtet und im Befundkatalog nur Befunde aufgelistet, die von der normalen Röntgenanatomie abweichen und bei denen das Risiko, eine Lahmheit zu verursachen, nicht zuverlässig eingeschätzt werden könne. Für bestimmte Röntgenbefunde, die erfahrungsgemäß mit einem Lahmheitsrisiko behaftet erscheinen, werde jetzt die Bewertung mit RISIKO ohne jede Wahrscheinlichkeitsangabe empfohlen.

94Hinsichtlich der Kronbeinzyste als subchondraler zystoider Defekt sei zwar bis 2018 empfohlen worden, dies mit der Klasse IV (Risikozustand, über 50% Wahrscheinlichkeit klinischer Erscheinungen) zu bewerten. Im überarbeiteten „Röntgenleitfaden“ 2018 werde aber nur die Bewertung Risiko empfohlen. Zu beachten sei vorliegend auch, dass das streitgegenständliche Fohlen zum Zeitpunkt der ersten Röntgenuntersuchung am 23.10.2017 erst sieben Monate alt war und es sich zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Pferdeklinik um eine zweijährige Jungstute gehandelt habe. Das streitgegenständliche Pferd habe sich somit zum Übergabezeitpunkt und auch derzeit noch in der Entwicklung befunden. Es würde sich somit um ein juveniles Tier und nicht um ein klinisch gesundes erwachsenes Pferd handeln, für das Bewertungen anhand des „Röntgenleitfadens“ in Betracht kämen.

95Die Begriffe subchondrale Knochenzyste, zystoider Defekt, subchondrale zystische Läsion und subchondrale Knochenläsion würden in der Literatur im Übrigen synonym verwendet. Es würde sich um rund-ovale Aufhellungszonen im Röntgenbild handeln, die von anderen anatomischen Gegebenheiten und Artefakten abzugrenzen seien. In der Literatur würden unterschiedliche Altersangaben für überwiegend betroffene Tiere angegeben. Die subchondralen Knochenzysten würden häufig mit dem entsprechenden Gelenk über einen röntgenologisch darstellbaren Kanal in Verbindung stehen.

96Über die Ursache derartiger Defekte gebe es jedoch verschiedene Theorien, die unter anderem von einer Störung der enchondralen Ossification, einer vaskulären Störung, Knochenstoffwechselstörung und/oder entzündlichen Prozessen ausgehen würden.

97Knochenzysten könnten des Weiteren im gelenknahen Bereich verschiedener Gelenke auftreten und seien – wie auch vorliegend – nicht zwangsläufig lahmheitsverursachend.

98Da auch der Gelenkknorpel radiologisch nicht darstellbar sei, gebe die Röntgenuntersuchung nur begrenzt und indirekt Auskunft über den Zustand des Gelenkknorpels und die Prognose für das betroffene Pferd.

99Unter Beachtung dessen hat die Sachverständige hier insofern zwar festgestellt, dass das streitbefangene Stutfohlen von K… mit der Lebensnummer DE… sowohl im Fohlenalter bei der Röntgenuntersuchung am 23.10.2017 als auch bei der Röntgenuntersuchung der linken Vordergliedmaße der nunmehr zweijährigen, streitgegenständlichen Stute am 15.03.2019 vorne links eine Kronbeinzyste distal medial hufgelenksnah hatte, jedoch sei bei den tierärztlichen Untersuchungen am 02.10.2017 sowie am 23.10.2017 die Lahmheits-Ursache nicht diagnostiziert, der lahmheitsverursachende Schmerz nicht lokalisiert und auch eine Leitungsanästhesie nicht durchgeführt worden.

100Warum das Fohlen damals lahmte ist nach Ansicht der Sachverständigen daher unbekannt und sei jetzt nachträglich auch nicht mehr aufzuklären.

101Bei der tierärztlichen Untersuchung am 15.03.2019 in der Pferdeklinik sei die streitgegenständliche, 2-jährige Jungstute bei ähnlichem Röntgenbefund aber lahmfrei gewesen. Bereits daraus ergibt sich nach Einschätzung der Sachverständigen, dass ein Zusammenhang zwischen Lahmheit und Röntgenbefund hier gerade nicht zwingend sei. Dass der Befund der Kronbeinzyste die Ursache für die Lahmheit des Fohlens sei, ergebe sich somit hier gerade nicht aus den vorliegenden Unterlagen/Informationen. Auch aus der vorliegenden Befunddokumentation ergebe sich, dass weitere Lahmheitsuntersuchungen oder Lahmheitsbehandlungen nach dem 23.10.2017 nicht mehr erfolgt seien.

102Zudem führte die Sachverständige auch fachkundig aus, dass vor dem Tag der Übergabe des Fohlens klinische Auffälligkeiten bei diesem Fohlen auch nicht vorhanden gewesen sein müssen, da eine Kronbeinzyste zwar eine Lahmheitsursache sein könne, jedoch nicht müsse. Dies ergebe sich auch bereits daraus, dass die Kronbeinzyste nach wie vor bei diesem Pferd vorliege, die Jungstute jedoch lahmfrei sei.

103Für die Lahmheit eines Fohlens, auch mit einem Röntgenbefund wie vorliegend, gebe es im Übrigen eine Vielzahl möglicher, traumatischer Ursachen, die auch auf dem Transport und/oder beim Auf- und Abladen entstanden sein können, z.B. Verstauchungen, Zerrungen, Prellungen etc..

104Dass aufgrund der Kronbeinzyste das Fohlen aller Voraussicht nach nicht als Reit- und Turnierpferd und auch nicht als Zuchtstute brauchbar sei, könne nach Ansicht der Sachverständigen hier auch so nicht prognostiziert werden, da derartige Zysten zwar eine Lahmheit verursachen können, aber nicht müssen; wobei wiederum unsicher sei welchen Grades, d.h. wie erheblich die Lahmheit sein könne. Eine Zyste stelle zwar – besonders bei erheblicher sportlicher Belastung – ein Lahmheitsrisiko dar. Ob sich dieses Risiko jedoch realisiert und das Pferd tatsächlich jemals lahm gehen wird, sei nicht vorhersagbar. Schon gar nicht der weitere Verlauf oder ggf. der Behandlungserfolg. Eine Erblichkeit – jedoch allenfalls der Veranlagung zu derartigen Röntgenbefunden – werde zwar vermutet, der Befund als solcher jedoch eher als umweltbedingter, enchondraler Verknöcherungsdefekt, nicht als genetisch bedingt, angesehen. Der Befund einer Knochenzyste schließe daher als solcher eine züchterische Nutzung klinisch gesunder, auch geringgradig lahmer Stuten keinesfalls aus.

105Dies ergebe sich auch bereits daraus, dass Zuchtstuten vor dem Zuchteinsatz i.d.R. keiner röntgenologischen Untersuchung unterzogen werden. Hinzu komme, dass viele der möglicherweise von derartigen Befunden (gelenknaher, zystoider Defekt) betroffenen Gelenke auch bei den Standarduntersuchungen gar nicht geröntgt bzw. nicht befundet werden.

106Jedoch würde eine röntgenologisch bei Kaufuntersuchungen darstellbare Zyste auf Grund der allseits bekannten Risiken in jedem Falle den Verkehrswert auch eines lahmfreien, klinisch gesunden Reitpferdes nach Auffassung der Sachverständigen mindern.

107Der Befund als solcher schließe jedoch eine zukünftige Nutzung als Reit- und Turnierpferd nicht aus. Niemand könne bei einer, vorliegend erst zweijährigen, lahmfreien Stute insoweit Vorhersagen treffen. Es sei sogar möglich, dass Pferde mit einem derartigen Befund auch unter sportlicher Belastung lahmfrei bleiben und uneingeschränkt einsetzbar sei. Sichere Prognosen seien nicht möglich. Hinzu komme, dass im Gegensatz zu dem Gelenkknorpel adulter Pferde (>3 Jahre), der Gelenkknorpel juveniler Tiere (Fohlen) noch heilungsfähig sei. Auch deshalb werde im „Röntgenleitfaden“ ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Anwendung erst ab dem vollendeten dritten Lebensjahr sinnvoll sei. Auch sei ein operativer Eingriff und weitere therapeutische Maßnahmen hier möglich, auch wenn der Heilungserfolg nicht sicher vorherzusagen sei.

108Nach Ansicht der Sachverständigen liege der wirtschaftliche Wert dieses Fohlens auch nicht bei höchstens 350,00 Euro, da bei einem Fohlen – wie vorliegend zum Übergabezeitpunkt 2017 – zu den späteren Einsatzmöglichkeiten im Sport eine derartige Prognose nicht gestellt werden könne. Schon gar nicht auf Grund eines Röntgenbefundes wie vorliegend. Bei Fohlen könne noch nicht einmal vorhergesagt werden, ob ein derartiger Röntgenbefund bei dem ausgewachsenen Pferd (über drei Jahre) überhaupt noch vorliegen werde, geschweige denn die Ausprägung einer klinischen Symptomatik oder Sportuntauglichkeit prognostiziert werden.

109Im Übrigen führte die Sachverständige auch fachkundig aus, dass ein aufgrund eines zystoiden Defekts dauerhaft lahmes Fohlen bzw. Pferd als Reitpferd nicht zu gebrauchen sei; weder als sogenanntes Freizeitpferd, schon gar nicht als Sportpferd. Eine solche Prognose habe vorliegend jedoch von ihr hier nicht gestellt werden können, da unbekannt sei und bleiben werde, ob das Fohlen überhaupt wegen einer zystoiden Veränderung lahm war.

110Vorliegend sei für das streitgegenständliche Absatzfohlen somit von einer Marktwertminderung infolge des nunmehr bekannt gewordenen Röntgenbefundes auszugehen. Unter der Voraussetzung, dass der Kaufpreis in Höhe von 3.000,00 EUR dem Marktpreis des Fohlens mit unbekanntem Röntgenstatus entsprach, dürfte infolge des festgestellten Röntgenbefundes somit hier ggf. von einer Marktwertminderung zum Zeitpunkt der Übergabe um 1.000,00 EUR auszugehen sein, so dass der Marktpreis des Fohlens zum Zeitpunkt der Übergabe 2017 daher von der Sachverständigen auf 2.000,00 EUR geschätzt wird.

111Jedoch führte die Sachverständige auch aus, dass niemand Prozentangaben zum Risiko einer irgendwann, möglicherweise auftretenden Lahmheit dieses Pferdes hier machen könne. Selbst die Risikoeinschätzungen des alten „Röntgenleitfadens“ 2007, die zudem ausschließlich und ausdrücklich für ausgewachsene Pferde, keinesfalls für Fohlen vorgesehen waren, seien vage und allgemein gehaltene Erfahrungswerte gewesen, ohne wissenschaftliche Grundlage. Der überarbeitete „Röntgenleitfaden“ (2018) verzichte daher auf jegliche Wahrscheinlichkeitsangaben zu Risiken. Eine derartige Beurteilung/Risikoschätzung sei somit seriös – selbst bei ausgewachsenen, klinisch gesunden Pferden – tatsächlich nicht möglich. Schon gar nicht jedoch bei Fohlen. Röntgenbefunde bei Fohlen würden keinerlei Prognose in Hinblick auf eine spätere Lahmheit gestatten. Selbst bei röntgenologischen Untersuchungen ausgewachsener Pferde im Rahmen von Kaufuntersuchungen sei nämlich eine Prognose hinsichtlich späterer Lahmheit und sportlicher Nutzbarkeit nicht möglich.

112Insofern hat die Sachverständige hier zwar festgestellt, dass die Kronbeinzyste als subchondraler zystoider Defekt bei dem streitgegenständliche Fohlen bereits zum Zeitpunkt der ersten Röntgenuntersuchung am 23.10.2017 vorlag, mithin 23 Tage nach Übergabe dieses Fohlens durch den Beklagten an die Klägerin.

113Insofern ist das erkennende Gericht vorliegend hier auch zu dem Schluss gelangt, dass die streitgegenständlichen Kronbeinzyste schon bei Gefahrübergang bei dieser Stute vorgelegen hat.

114Die Ausführungen der Sachverständigen vermochten das Gericht insofern aber nicht davon zu überzeugen, dass dies ein Mangel im Sinne des Gesetzes war.

115Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB muss ein Tier im Sinne des § 90a BGB nämlich nur eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Tieren der gleichen Art üblich ist. Dieses Erfordernis deckt sich teilweise, aber nicht vollständig mit dem Merkmal der Eignung für die gewöhnliche Verwendung. Denn wenn das Tier nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, weist es auch nicht die bei Tieren der gleichen Art übliche Beschaffenheit auf. Andersherum vermag ein Tier durchaus zur gewöhnlichen Verwendung geeignet sein, obwohl es die übliche Beschaffenheit nicht aufweist.

116Vergleichsmaßstab ist hierbei die übliche Beschaffenheit von Tieren gleicher Art, d.h. hier von Stutenfohlen von K…, aber auch von anderen Züchtern (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 3 U 142/11, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 01863 = „juris“; OLG Köln, Urteil vom 27.04.2010, Az.: I-15 U 185/09, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 61 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2008, Az.: I-17 U 2/07, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 1230 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2007, Az.: 9 U 239/06, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 137 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 19 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 05403 = „juris“ OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005, Az.: I-3 U 12/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2235 f. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2008, Az.: 15 U 5/07, u.a. in: ZGS 2008, Seiten 315 ff.; LG Hagen/Westfalen, Urteil vom 18.09.2009, Az.: 8 O 344/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 27556 = „juris“).

117Welche Beschaffenheit hinsichtlich des gekauften Tieres die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Kaufvertrages. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB gehören alle Eigenschaften des Tieres, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich aber auch danach, welche Funktion dieses Tier nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.

118Der Bundesgerichtshof hat deshalb grundsätzlich bei Kaufverträgen eine Abweichung von der üblichen bzw. vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 434 BGB angenommen, wenn die erworbene Sache (hier das Pferd) den mit dem Vertrag verfolgte Zweck nicht erreichen kann und die Kaufsache ihre vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, u.a. in: NJW 2008, Seiten 511 ff.; BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az.: VII ZR 41/06, u.a. in: NZBau 2007, Seite 243; BGH, Urteil vom 15.10.2002, Az.: X ZR 69/01, u.a. in: BauR 2003, Seiten 236 ff. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 3 U 142/11, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 01863 = „juris“; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 19 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 05403 = „juris“; OLG Köln, Urteil vom 21.12.2005, Az.: 11 U 46/05, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 677 f.).

119Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien ein bestimmtes Pferd (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, Az.: I-21 U 100/02, u.a. in: „juris“; OLG Celle, Urteil vom 13.09.2007, Az.: 8 U 116/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 37 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az.: 8 U 328/06-85, u.a. in: RdL 2008, Seiten 10 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.04.2010, Az.: 34 C 139/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1293 f.) oder eine bestimmte Linie oder Abstammung bzw. irgendetwas anderes (zu „Kinderlieb“ vgl.: AG Halle/Saale, Urteil vom 25.10.2011 Az.: 95 C 881/11, u.a. in: „juris“) vereinbart haben.

120Wenn – wie hier – ein Formzwang bzgl. des Kaufvertrages nicht besteht, müssen (ggf. auch konkludent getroffene) Beschaffenheitsvereinbarungen der Kaufsache auch nicht in einer schriftlichen Vertragsurkunde selbst mit aufgenommen werden (OLG Koblenz, Urteil vom 01.04.2004, Az.: 5 U 1385/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1670 f.). In solchen Fällen ist somit eine Anwendung dieser Grundsätze auch hier geboten.

121Gestützt auf die Zeugenaussage und vor allem auch aufgrund des vorliegend eingeholten Gutachtens der Sachverständigen ist hier aber nicht von einem Sachmangel hinsichtlich der streitbefangenen Stute im Sinne von § 434 BGB auszugehen.

122Die zeitweilige (d.h. ca. 3 Wochen) anhaltende Lahmheit des streitbefangenen Pferdes nach dem Transport vom 30.09.2017 in einem Pferdeanhänger über eine Fahrstrecke von ca. 350 km und über mehreren Stunden hinweg kann isoliert betrachtet auch nicht als Mangel gewertet werden. Diese zeitweilige Lahmheit kann nämlich – auch nach den Ausführungen der Sachverständigen – vielfache Ursachen haben und war zudem auch nur vorübergehender Natur. Es kommt daher auf die Ursache der Lahmheit an und darauf, ob dieser ein als Sachmangel einzuordnender Krankheitswert zukommt (OLG Köln, Urteil vom 26.11.2014, Az.: I-11 U 46/14, u.a. in: MDR 2015, Seiten 381 f.; OLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az.: 3 U 2181/08, u.a. in: RdL 2010, Seiten 295 ff.).

123Der Ursachenzusammenhang zwischen der Kronbeinzyste und Lahmheit ist vielmehr entsprechend den Regeln des tierärztlichen Untersuchungsganges mittels der entsprechenden Diagnostik zu beweisen (OLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az.: 3 U 2181/08, u.a. in: RdL 2010, Seiten 295 ff.).

124Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist bei Vorliegen einer Kronbeinzyste nämlich noch nicht von einem Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auszugehen. Zwar wäre das Pferd nach § 434 BGB mangelhaft, wenn es sich mit Rücksicht auf die Kronbeinzyste für die gewöhnliche Verwendung, die unter den hier gegebenen Umständen mit der im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vertraglich vorausgesetzten Verwendung als Reitpferd übereinstimmt (BGH, Urteil vom 30.10.2019, Az.: VIII ZR 69/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 389 ff.; BGH, Urteil vom 26.04.2017, Az.: VIII ZR 80/16, u.a. in: NJW 2017, Seite 2817), nicht eignen oder eine Beschaffenheit nicht aufweisen würde, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Insoweit hat die Klägerseite jedoch die Anforderungen, die bei Fehlen einer gesonderten Beschaffenheitsvereinbarung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die körperliche Verfassung eines Tieres beziehungsweise Reitpferdes zu stellen sind, hier verkannt.

125Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht gesondert getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (BGH, Urteil vom 30.10.2019, Az.: VIII ZR 69/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 389 ff.; BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.) und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

126Vor diesem Hintergrund hat die herrschende Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 30.10.2019, Az.: VIII ZR 69/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 389 ff.; BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.: OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2019, Az.: 2 U 98/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 7050 = „juris“; OLG Köln, Urteil vom 25.08.2017, Az.: 6 U 188/16, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 145417 = „juris“; OLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az.: 3 U 2181/08, u.a. in: RdL 2010, Seiten 295 ff.; LG Frankenthal, Urteil vom 05.12.2017, Az.: 7 O 385/15, u.a. in: „juris“) bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

127Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht (BGH, Urteil vom 30.10.2019, Az.: VIII ZR 69/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 389 ff.; BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.; OLG Köln, Urteil vom 25.08.2017, Az.: 6 U 188/16, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 145417 = „juris“; LG Frankenthal, Urteil vom 05.12.2017, Az.: 7 O 385/15, u.a. in: „juris“).

128Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (BGH, Urteil vom 30.10.2019, Az.: VIII ZR 69/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 389 ff.; BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.).

129Die röntgenologische Veränderung in Form eines Kronbeinzyste, die die sehr sorgfältig und versiert arbeitende Sachverständige bei dem Pferd hier festgestellt hat, begründeten isoliert betrachtet – d.h. also, dass ohne zugleich klinische Erscheinungen wie Lahmheit auftreten – somit noch keinen Sachmangel im Sinne des Gesetzes, auch wenn diese Kronbeinzyste schon während der Übergabe des Pferdes am 30.09.2017 vorgelegen hat.

130Selbst bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines „Röntgenbefundes“, sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen haben, für sich genommen nämlich grundsätzlich noch keinen Sachmangel nach § 434 BGB (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.; BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2019, Az.: 2 U 98/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 7050 = „juris“; OLG Koblenz, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 1 U 254/15, u.a. in: RdL 2016, Seiten 156 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.05.2015, Az.: 1 U 1382/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 1192 f.; OLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az.: 3 U 2181/08, u.a. in: RdL 2010, Seiten 295 ff.; OLG Celle, Urteil vom 31.05.2006, Az.: 7 U 252/05, u.a. in: RdL 2006, Seiten 209 f.; OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2005, Az.: 26 U 2/05, u.a. in: NJOZ 2006, Seite 4207 = „juris“; LG Mainz, Urteil vom 27.10.2014, Az.: 9 O 148/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 13713).

131Eine Krankheitsdisposition ist somit nur dann als Mangel zu qualifizieren, wenn sie zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Erkrankung führt. Röntgenbefunde ab Klasse II bei Reitpferden ohne klinischen Symptome werden daher in der herrschenden Rechtsprechung für sich allein noch nicht als Sachmangel eingeordnet (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.; BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2019, Az.: 2 U 98/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 7050 = „juris“; OLG Koblenz, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 1 U 254/15, u.a. in: RdL 2016, Seiten 156 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.05.2015, Az.: 1 U 1382/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 1192 f.; OLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az.: 3 U 2181/08, u.a. in: RdL 2010, Seiten 295 ff.; OLG Celle, Urteil vom 31.05.2006, Az.: 7 U 252/05, u.a. in: RdL 2006, Seiten 209 f.; OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2005, Az.: 26 U 2/05, u.a. in: NJOZ 2006, Seite 4207 = „juris“; LG Mainz, Urteil vom 27.10.2014, Az.: 9 O 148/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 13713; LG Stendal, Beschluss vom 18.05.2009, Az.: 22 S 148/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 21034 = „juris“).

132Auch die Zuordnung der von dem Pferd angefertigten Röntgenbilder in die Röntgenklasse IV führt hier somit noch nicht zur Annahme eines zur Minderung berechtigenden Mangels im Sinne des Kaufvertragsrechts. Ein Mangel liegt nämlich nicht vor, wenn die Röntgenklasse IV ohne jedwede Symptombildung gegeben ist. Liegen keine klinischen Symptome wie Lahmheit u.a. vor, so liegt auch ein Mangel nicht darin, dass mit einer gewissen (prozentualen) Wahrscheinlichkeit in Zukunft Symptome bei dem jeweiligen Pferd mit der entsprechenden Röntgenklasse auftreten könnten. Im vorliegenden Fall sind derartige Symptome bei dem Pferd derzeitig weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allein die Zuordnung eines Pferdes in eine bestimmte (schlechte) Röntgenklasse rechtfertigt somit nicht das Vorliegen eines Mangels, der zur Minderung des Kaufpreises berechtigen könnte (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2019, Az.: 2 U 98/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 7050 = „juris“; OLG Koblenz, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 1 U 254/15, u.a. in: RdL 2016, Seiten 156 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.05.2015, Az.: 1 U 1382/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 1192 f.; OLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az.: 3 U 2181/08, u.a. in: RdL 2010, Seiten 295 ff.; LG Stendal, Beschluss vom 18.05.2009, Az.: 22 S 148/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 21034 = „juris“). Hierbei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.).

133Die Vertragsparteien haben vor Abschluss des Kaufvertrages zudem unstreitig auf eine Röntgenuntersuchung verzichtet, so dass sich der Aussagegehalt der Untersuchung des Pferdes auch nur auf das beziehen kann, was ohne Röntgenbilder diagnostiziert werden konnte. Dies bedeutet nicht, dass die Klägerin etwa das Risiko unentdeckter gesundheitlicher Mängel übernommen hätte, jedoch kann eine Beschaffenheitsvereinbarung nur so weit gehen, wie Untersuchungen durchgeführt worden sind. Sie kann sich also nicht auf nicht untersuchte Bereiche und Krankheiten erstrecken (OLG Köln, Urteil vom 25.08.2017, Az.: 6 U 188/16, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 145417 = „juris“; OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2006, Az.: 19 U 116/05, u.a. in: BeckRS 2007, Nr. 675 = „juris“).

134Da sofern die hiesigen Vertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben, kann die Klägerin als Käuferin eines mit individuellen Anlagen ausgestatteten Pferdes somit auch nicht erwarten, dass dieses Pferd dem physiologischen oder biologischen Ideal entspricht. Ebenso wenig wird die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Reitpferdes dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund physiologischer Normabweichungen ein gewisses Risiko für die Entwicklung klinischer Symptome besteht (OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2019, Az.: 2 U 98/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 7050 = „juris“).

135Eine andere Bewertung wäre erst dann geboten, wenn eine alsbaldige Erkrankung bereits beim Gefahrübergang sehr wahrscheinlich war und das Risiko einer Einbuße der Verwendungsmöglichkeit als Reitpferd deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten hinausging (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2019, Az.: 2 U 98/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 7050 = „juris“).

136Im Streitfall hatten die Parteien aber eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne bestimmter röntgenologischer Anforderungen gerade nicht getroffen, die die Stute erfüllen musste.

137Ferner steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch immer noch nicht fest, dass das Einsetzen einer Lahmheit bei dieser Stute überhaupt noch eintreten wird, da sie schon ca. 2½ Jahre nicht mehr gelahmt hat, so dass eine eintretende Lahmheit nach Ablauf dieser Zeit wohl auch nicht sehr wahrscheinlich ist. Zwar hat die Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass eine Kronbeinzyste zu einer Lahmheit führen kann. Eine hohe Wahrscheinlichkeit vermochte sie jedoch nicht festzustellen.

138Denn der Käufer eines lebenden Tieres kann, wie die Rechtsprechung ebenfalls ausgesprochen hat, redlicher weise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (BGH, Urteil vom 30.10.2019, Az.: VIII ZR 69/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 389 ff.; BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.).

139Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (BGH, Urteil vom 30.10.2019, Az.: VIII ZR 69/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 389 ff.; BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.).

140Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sind Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der bei dieser Stute vorhandenen Kronbeinzyste die Sicherheit oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das von der Klägerin erworbene Pferd als Reitpferd nicht mehr einsetzbar sein wird, jedoch nicht festzustellen. Hierfür genügt die von der Sachverständigen bejahte etwaige Möglichkeit, die sich später ggf. noch negativ auf die Gebrauchstauglichkeit auswirken könnte, nämlich noch nicht. Denn ein solcher Verdacht bliebe hinter dem nach der herrschenden Rechtsprechung anzulegenden Maßstab der Sicherheit oder zumindest der hohen Wahrscheinlichkeit klinischer Auswirkungen zurück (BGH, Urteil vom 30.10.2019, Az.: VIII ZR 69/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 389 ff.).

141Nur wenn sich der Röntgenbefund im hiesigen Fall klinisch insofern ausgewirkt hätte, als dass das Pferd nach den Angaben der Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Reitpferd eingesetzt werden könne, wäre dies ggf. anders zu bewerten gewesen.

142Die bloße Möglichkeit, dass irgendwann in der Zukunft sich eine Lahmheit manifest und dadurch möglicherweise die Reiteigenschaft der Stute gemindert wird oder gänzlich verloren geht, genügt aber nicht, um einen Mangel des Pferdes bei Gefahrübergang bejahen zu können. Der Verkäufer eines Tieres haftet nämlich nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustandes (BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2014, Az.: I-13 U 116/13, u.a. in: BeckRS 2014, 123842 = „juris“).

143Auf Grund der Beweisaufnahme steht hier aber gerade nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vorhandene Kronbeinzyste zumindest ein hohes Risiko dahingehend begründet, dass das Pferd jeder Zeit aufgrund von Schmerzen nicht geritten werden kann. Insofern liegt im vorliegenden Fall dann aber auch ein Mangel im Sinne des § 434BGB nicht vor, selbst wenn die Kronbeinzyste schon bei Übergabe des Pferdes an die Kläger vorhanden war.

144Auch die Annahme der Klägerin und der Sachverständigen, dass derartige Kronbeinzysten bei einem Pferd bei Kaufinteressenten gewisse Bedenken hervorrufen und insofern dem vom Beklagten veräußerten Pferd einen preismindernden Makel einer erheblichen Vorschädigung verleihen, rechtfertigt die Annahme eines Sachmangels ebenfalls nicht, da auch die Ausführungen der Sachverständigen hierzu und zu der Höhe der vermeintlichen Minderung bereits nicht erkennen lassen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen diese Beurteilung beruht.

145Überdies hat die Klägerseite hier auch insoweit einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Die Klägerin hat nämlich verkannt, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, welche Beschaffenheit der Käufer (oder der Markt) tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert. Der § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann und erklärt damit die objektiv berechtigte Käufererwartung für maßgebend (BGH, Urteil vom 30.10.2019, Az.: VIII ZR 69/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 389 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.).

146Etwaige Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „auf dem Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art ausgegangen wird, vermögen einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB jedoch nicht zu begründen (BGH, Urteil vom 30.10.2019, Az.: VIII ZR 69/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 389 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.).

147Eine Minderung des Kaufpreises ist damit aber gemäß § 437 und § 441 BGB hier nicht gerechtfertigt.

148Aufgrund dessen ist dann aber der Beklagte auch der Klägerin gegenüber hier nicht zur Rückerstattung des anteiligen Kaufpreises in Höhe von 2.650,00 Euro verpflichtet, da die Voraussetzungen dafür gemäß § 437 Nr. 2 und § 441 BGB nicht erfüllt sind, weil die von dem Beklagten am 30.09.2017 der Klägerin übergebene Stute – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – nicht mit gesundheitlichen Mängeln behaftet war. Ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises steht der Klägerin danach hier gegenüber dem Beklagten nicht zu, so dass die Klage abzuweisen ist.

149Bei dem hier durch die Klägerin u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 334,75 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich im Übrigen um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat (BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH, BB 2006, Seite 127; OLG Celle, AGS 2007, Seite 321; OLG Frankfurt/Main, RVGreport 2006, Seiten 156 f.; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle, OLG-Report 2006, Seite 630; OLG Köln, RVG-Report 2005, Seite 76; LG Berlin, JurBüro 2005, Seite 427; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

150Anspruchsvoraussetzung des materiell-rechtlichen Kostenersatzbegehrens ist jedoch das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage, nämlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstigen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er somit von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO handelt, die nur dann gerechtfertigt geltend gemacht wird, wenn der Kläger in der Hauptsache obsiegt. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Der insofern geltend gemachte Betrag wirkt sich deshalb aber hier auch nicht werterhöhend aus. Durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hat sich daran nichts geändert, da die einschlägigen Wertvorschriften inhaltlich unverändert geblieben sind. Insofern ist die Klage auch diesbezüglich hier abzuweisen gewesen.

151Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.

152Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin im Kostenpunkt auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

153Der Streitwert des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

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Zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften Pferdes

BGH vom 30.10.2019, Az.: VIII ZR 69/18

Feststellungen: (a) Eine folgenlos überstandene Rippenverletzung eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes stellt keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. (b) Es kommt nicht darauf an, ob eine etwaig vorliegende Verletzung, die bereits vollständig ausgeheilt ist, auf einem „traumatischen Ereignis“ beruht. Auch kann – so der 8. Senat – die Verletzung eines Tieres nicht per se einem Schaden an einer Sache, wie einem Kfz, gleichgestellt werden. (c) Wurde keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, hat der Verkäufer eines Pferdes nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem anderweitig vertragswidrigen Zustand befindet. Denn der Käufer eines lebenden Tieres kann redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält. Vielmehr muss dieser – so die bestätigende höchstrichterliche Rechtsprechung – im Regelfall sogar damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen gerade nicht ungewöhnlich sind. (d) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung, der in Ermangelung abweichender Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. EuGH, NJW 2019, 2007 Rn. 45, 55 – „Fülla“) letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat (§ 269 Abs. 2 BGB; Senatsurteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29), die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Senatsurteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448, Rn. 13; vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24; vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 30; vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 27).

Urteilszusammenfassung des BGH

a) Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26 mwN) und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

b) Demgemäß wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Ur-teile vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24).

c) Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist. Weder kommt es insoweit darauf an, ob die vollständig ausgeheilten Rippenfrakturen auf einem „traumatischen Ereignis“ beruhen, noch kann die Verletzung eines Tieres in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden.

Aus den Entscheidungsgründen des Urteils (im Wortlaut)

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes gemäß § 346 Abs. 1 BGB – unter Abzug von Wertersatz für gezogene Nutzungen – in dem zuerkannten Umfang zu. Dementsprechend habe sie auch Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen und vergeblicher Aufwendungen sowie auf die begehrten Feststellungen.
Die Klägerin habe mit Anwaltsschreiben vom 17. August 2016 wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die aufgrund der Rippenfrakturen fehlen-de Freiheit des Pferdes von erheblichen (Vor-)Verletzungen sei ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
Solange die am 26. März 2014 tierärztlich diagnostizierten Rippenfrakturen nicht ausgeheilt seien, sei das Pferd nicht für die gewöhnliche Verwendung (Reiten) geeignet. Indes bedürfe es keiner Aufklärung, ob die Rippenfrakturen tatsächlich ausgeheilt seien, was insbesondere bei einem verschobenen Rippenbruch fraglich sei. Unabhängig von der Frage der vollständigen Heilung der Frakturen bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung weise das von der Klägerin erworbene Tier nicht die bei einem Reitpferd übliche Beschaffenheit auf, die der Käufer erwarten könne.
Ob die Verletzung folgenlos ausgeheilt sei, sei nicht entscheidungserheblich. Allein der Umstand, dass das verkaufte Pferd eine erhebliche Verletzung erlitten habe, stelle einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Auch der Käufer eines – wie hier – achteinhalbjährigen Pferdes dürfe erwarten, dass es kein Trauma erlitten habe, bei dem es zu mehr als geringfügigen Verletzungen wie etwa Hautabschürfungen, gekommen sei.
Nach dieser Maßgabe liege im Streitfall ein nicht unerheblicher Mangel vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. könnten Rippenbrüche, die bei Pferden äußerst selten seien, nur durch heftige traumatische Ereignisse bewirkt werden. Das Berufungsgericht halte es für ausgeschlossen, dass die Vorverletzungen des Pferdes aus objektiver Sicht eines Käufers für die Kaufentscheidung keine Rolle spielten, und zwar auch für den Fall, dass die Frakturen vollständig ausgeheilt seien. Denn angesichts des zu den Rippenbrüchen führenden traumatischen Ereignisses bestehe der naheliegende Verdacht bislang unentdeckter weiterer (auch psychischer) Unfallfolgen, die sich später noch negativ auf die Gebrauchstauglichkeit des Pferdes auswirken könnten. Die Tatsache eines schweren traumatischen (Unfall-)Ereignisses, das zu Knochenfrakturen geführt habe, verleihe dem Tier auf dem Markt den preismindernden Makel eines erheblich vorgeschädigten Pferdes. Die (unterstellte) vollständige Ausheilung der Rippenfrakturen und die – nach dem Befund des Sachverständigen Dr. P. – damit einhergehende volle Gebrauchstauglichkeit änderten daran nichts.
Dem stehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06) nicht entgegen. Danach seien Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde hielten, zwar nicht als Mangel einzustufen. Darum gehe es im Streitfall jedoch nicht. Bei einem Reitpferd liege eine erhebliche Unfallverletzung mit Knochenbrüchen gerade nicht im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde. Rippenbrüche seien äußerst selten und riefen bei einem potentiellen Käufer Bedenken über Art und Ausmaß des zugrunde liegenden Ereignisses hervor.
Der Beklagte habe den ihm – in Anbetracht des hier gegebenen Verbrauchsgüterkaufs – gemäß § 476 BGB aF obliegenden Beweis nicht erbracht, dass das Pferd zur Zeit der am 23. November 2013 erfolgten Übergabe die fraglichen Rippenbrüche noch nicht aufgewiesen habe. Der Sachverständige Prof. Dr. R. habe dazu ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die am 26. März 2014 diagnostizierten Frakturen erst nach Übergabe des Pferdes am 23. November 2013 entstanden seien. Zwar habe das Pferd bei der Palpation anlässlich der Ankaufsuntersuchung am 20. November 2013 keine Auffälligkeiten gezeigt. Daraus lasse sich jedoch nicht zuverlässig schließen, dass Rippenbrüche damals nicht vorgelegen hätten. Zudem halte es der Sachverständige durchaus für möglich, dass die Rippenfrakturen teilweise abgeheilt gewesen seien, dann aber beim Hochsteigen im Paddock „reaktiviert“ worden seien.
Allerdings habe der mit Anwaltsschreiben vom 6. Mai 2014 erklärte Rücktritt nicht zur Umgestaltung des Vertragsverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis geführt. Das mit Schreiben vom 9. April 2014 geäußerte Mängelbeseitigungsverlangen sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen, denn der in der fehlenden Freiheit des Tieres von schweren (Vor-)Verletzungen zu erblickende Sachmangel sei nicht behebbar.
Jedoch habe die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 17. August 2016 wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Zwar sei der Rücktritt bei einer unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Dies sei hier jedoch selbst dann nicht anzunehmen, wenn man zugunsten des Beklagten unterstelle, dass sich der Mangel im Zeitpunkt des Rücktritts nur noch in einem merkantilen Minderwert des Pferdes ausgewirkt habe. Denn das Berufungsgericht halte es für ausgeschlossen, dass dieser weniger als ein Prozent des Kaufpreises betrage.
Der am 17. August 2016 erklärte Rücktritt sei nicht gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Anspruch auf Nachlieferung eines Ersatzpferdes sei nicht verjährt, weil die aufgrund der Klageerhebung im Juni 2014 eingetretene Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) auch den Anspruch auf die Lieferung eines Ersatzpferdes erfasse (§ 213 BGB).

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 90a Satz 3, § 323 Abs. 1, §§ 346, 348 BGB sowie auf Erstattung notwendiger Verwendungen und vergeblicher Aufwendungen ebenso wenig bejaht werden wie die mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags zusammenhängenden Feststellungsbegehren. Die Ansicht des Berufungsgerichts, vollständig ausgeheilte Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften Pferdes seien auch ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung grundsätzlich geeignet, einen Sachmangel zu begründen, beruht auf revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern. Der von der Klägerin in zweiter Instanz erklärte Rücktritt vom 17. August 2016 rechtfertigt das Klagebegehren nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Denn das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt, dass die Rippenfrakturen des Tieres zu diesem Zeit-punkt vollständig ausgeheilt waren und das Tier uneingeschränkt als Reitpferd belastet werden konnte. Unter diesen Umständen lag aber, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, im Zeitpunkt des Rücktritts ein etwa zuvor vorhandener Sachmangel nicht mehr vor.
a) Noch rechtsfehlerfrei – und insoweit nicht angegriffen – hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, dass die Parteien eine auch die Freiheit von (ausgeheilten) Vorverletzungen betreffende Beschaffenheit des Pferdes (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht vereinbart haben.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist in einer fehlenden „Freiheit von Vorverletzungen“ auch ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht zu sehen. Zwar wäre das Pferd nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es sich mit Rücksicht auf die Vorverletzungen für die gewöhnliche Verwendung, die unter den hier gegebenen Umständen mit der im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vertraglich vorausgesetzten Verwendung als Reitpferd übereinstimmt (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2019 – VIII ZR 213/18, NJW 2019, 1937 Rn. 25 ff.; vom 6. Dezember 2017 – VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 33 ff.; vom 26. April 2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16), nicht eignen oder eine Beschaffenheit nicht aufweisen würde, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch die Anforderungen, die bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an die körperliche Verfassung eines Tieres beziehungsweise Reitpferdes zu stellen sind, verkannt.
aa) Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (eben-falls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; siehe bereits Senatsurteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37) und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich voraus-gesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO). Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO). Denn der Käufer eines lebenden Tieres kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06, aaO; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25). Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Ent-wicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO; vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05, aaO).
bb) Die vorgenannten Grundsätze gelten – was das Berufungsgericht verkannt hat – in gleicher Weise für folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie hier die ausgeheilten Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es unerheblich, dass die vollständig ausgeheilten Rippenfrakturen auf einem „traumatischen Ereignis“ beruhten.
(1) Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Auffassung – auch ohne dies ausdrücklich auszusprechen – ein Tier mit einer ausgeheilten Fraktur letztlich wie ein als unfallfrei verkauftes Kraftfahrzeug mit einem vollständig und fachgerecht reparierten Unfallschaden (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 21) behandelt. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob an der genannten Rechtsprechung des Senats uneingeschränkt festzuhalten ist. Denn für eine Übertragung dieser Rechtsprechung zur Unfallwageneigenschaft von Kraftfahrzeugen auf Tiere besteht kein Anlass. Die Verletzung eines Tieres kann jedenfalls nicht in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden (vgl. bereits BT-Drucks. 11/5463, S. 5).
Das Berufungsgericht hat Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der (von ihm unterstellten) vollständigen Ausheilung der Rippenfrakturen – zur Zeit der Rücktrittserklärung am 17. August 2016 – die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das von der Klägerin erworbene Pferd als Reitpferd nicht mehr einsetzbar sein wird, nicht festgestellt. Hierfür genügt der vom Berufungsgericht bejahte „nahe liegende Verdacht“ bislang unentdeckter (auch psychischer) Unfallfolgen, die sich später noch negativ auf die Gebrauchstauglichkeit auswirken könnten, nicht. Denn ein solcher Verdacht bliebe hinter dem nach der Rechtsprechung des Senats anzulegenden Maßstab der Sicherheit oder zumindest der hohen Wahrscheinlichkeit klinischer Auswirkungen zurück. Im Übrigen lässt das Berufungsurteil auch nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage diese tatrichterliche Beurteilung beruht.
(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, auch ausgeheilte Rippenfrakturen eines Pferdes riefen bei Kaufinteressenten Bedenken über die Art und das Ausmaß des vorangegangenen traumatischen Ereignisses hervor und verliehen dem vom Beklagten veräußerten Pferd den preismindernden Makel einer erheblichen Vorschädigung, rechtfertigt die Annahme eines Sachmangels eben-falls nicht. Das angefochtene Urteil lässt auch hier bereits nicht erkennen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen die tatrichterliche Beurteilung beruht. Vielmehr übergeht das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, den gegenteiligen Befund des Sachverständigen Dr. P. . Dieser hat bei seiner Anhörung in erster Instanz ausgeführt, dass eine (etwa ohne Bildung einer Arthrose) vollständig ausgeheilte Rippenfraktur aus sachverständiger Sicht allenfalls einen kaum sichtbaren „Schönheitsfehler“ darstelle und sich nicht wertmindernd auswirke.
Überdies hat das Berufungsgericht auch insoweit einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Es hat verkannt, dass es nicht entscheidend darauf an-kommt, welche Beschaffenheit der Käufer (oder der Markt) tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann und erklärt damit die objektiv berechtigte Käufererwartung für maßgebend (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06, aaO Rn. 21; vom 4. März 2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 11; vom 20. Mai 2009 – VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807 Rn. 14; vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 12; vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 42). Etwaige Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „auf dem Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art ausgegangen wird, vermögen einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB jedoch nicht zu begründen (Senatsurteil vom 7. Febru-ar 2007 – VIII ZR 266/06, aaO; siehe auch Senatsurteile vom 20. Mai 2009 – VIII ZR 191/07, aaO; vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 20; vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, aaO).
(4) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass Rippenfrakturen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Pferden äußerst selten sind. Denn unter Berücksichtigung der zuvor genannten Grundsätze betreffend die beim Kauf eines Tieres hinzunehmenden Abweichungen von der „Idealnorm“ kann es für die Frage, ob der Befund einer (ausgeheilten) Rippenfraktur negativ von der Beschaffenheit abweicht, die bei Pferden überhaupt oder jedenfalls bei Pferden der betreffenden Altersgruppe und Preiskategorie üblich ist und die der Käufer erwarten darf (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), nicht entscheidend darauf ankommen, wie häufig derartige Verletzungen bei Pferden auftreten (siehe Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO Rn. 28).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Klagebegehren auf die von der Klägerin am 6. Mai 2014 abgegebene Rücktrittserklärung gestützt werden kann.
a) Das Berufungsgericht hat sich den Blick auf diese Rücktrittserklärung verstellt, weil es mit rechtsfehlerhafter Begründung angenommen hat, die von der Klägerin am 9. April 2014 verlangte Mängelbeseitigung sei unmöglich. Das Berufungsgericht hat auch hier zugrunde gelegt, dass das der Klägerin veräußerte Pferd schon deshalb mangelhaft sei, weil es nicht frei von schweren Vorverletzungen und dieser Zustand nicht behebbar sei. Diese Sichtweise ist, wie ausgeführt, von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Wirksamkeit des am 6. Mai 2014 erklärten Rücktritts kann deshalb nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, das dem Rücktritt vom 6. Mai 2014 vorangegangene Nachbesserungsbegehren sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb unwirksam.
b) Zu den weiteren Fragen, von denen die Wirksamkeit des am 6. Mai 2014 erklärten Rücktritts abhängt, hat das Berufungsgericht – angesichts seiner Rechtsauffassung konsequent – bisher keine Feststellungen getroffen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob bei Gefahrübergang am 23. November 2013 bei dem Pferd ein Zustand von nicht vollständig ausgeheilten Rippenfrakturen vorhanden war und dieser noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestand (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 17). Insoweit wird unter anderem der – wenige Wochen vor der Rücktrittserklärung vom 6. Mai 2014 erhobene – tierärztliche Befund vom 26. März 2014 zu berücksichtigen sein, wonach die Frakturen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgeheilt gewesen seien.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die Rücktrittserklärungen vom 6. Mai 2014 sowie vom 17. August 2016 darauf hin, dass ein taugliches Nacherfüllungsverlangen die Bereitschaft des Käufers umfassen muss, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Ver-käufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung, der in Ermangelung abweichender Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. EuGH, NJW 2019, 2007 Rn. 45, 55 – Fülla) letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat (§ 269 Abs. 2 BGB; Senatsurteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29), die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Senatsurteile vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448, Rn. 13; vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24; vom 1. Juli 2015 – VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 30; vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 27). Hinreichende Feststellungen, ob die Klägerin dem Beklagten eine solche Untersuchungsmöglichkeit eingeräumt hat, sind – anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – in den Vorinstanzen nicht getroffen worden. Dies wird erforderlichenfalls vom Berufungsgericht nachzuholen sein.

Vorinstanzen

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2015, Az.: 4 O 271/14
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.02.2018 – 8 U 168/15 –

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Zur Beweislastumkehr nach § 477 BGB („6 Monate“)

OLG MÜNCHEN vom 26.01.2018, Az.: 3 U 3421/16 “

Feststellungen: (a) Die in § 477 (vormals 476) BGB geregelte Beweislastumkehr ist auch auf den Verkauf von Tieren anwendbar. Die dort bestimmte Vermutung, muss vom Verkäufer nicht lediglich erschüttert, sondern vielmehr nach Maßgabe des § 292 ZPO widerlegt werden. (b) Die Vermutung des § 477 (vormals 476) BGB greift bereits dann, wenn der mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Käufer muss weder darlegen noch beweisen, auf welchen Umstand dieser Zustand zurückzuführen ist noch, dass dieser Umstand in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. (c) Der Käufer muss ferner nicht nachweisen, dass ein nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel eine Ursache in einem latenten Mangel hat.

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