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Tierärztlicher Untersuchungsbefund als Mangelfolgeschaden

BGH vom 05.05.1983, Az.: VII ZR 174/81

Fehlerhaften tierärztlicher Befund als (entfernterer) Mangelfolgeschaden

Feststellungen: Ein tierärztlicher Befund, auch wenn er aufgrund einer Ankaufsuntersuchung erstellt wird, hat also aufgrund seiner vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten – anders als der Plan des Architekten, die Berechnung des Statikers, das Einmessen eines Gebäudestandorts, die Baugrundbegutachtung – durchaus selbständige wirtschaftliche Bedeutung. Ein fehlerhafter Befund „realisiert“ sich daher nicht lediglich in dem Kaufvertrag, für dessen Abschluss er erhoben worden ist. Schäden aus solchen Gutachten treten deshalb gerade, ja sogar vorwiegend als entfernterer Mangelfolgeschaden auf.

MPS Pferderecht - Tierärztlicher Befund - Mangelfolgeschaden

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Wann ist ein tierärztlicher Befund auch ein Mangel i.S.d. § 437 BGB?

BGH vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06

Zur Frage, wann ein tierärztlicher Befund (z.B. Kissing-Spines) auch als Mangel i.S.d. § 437 BGB anzusehen ist

Feststellungen: Nicht jeder tierärztlicher Befund (wie auch Kissing-Spines) ist nach Ansicht der Gerichte als Mangel einzustufen, sondern es muss eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Pferdes vorliegen. So entschied der BGH mit Urteil vom 07.02.2007 bei Vorliegen von Kissing-Spines, dass ein Pferd nicht als mangelhaft einzustufen ist, wenn bei einem röntgenologischen Befund aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd zukünftig auch physische Symptome entwickelt, also Lahmheiten oder andere Beschwerden zeigt, die die Nutzbarkeit als Reitpferd einschränken, wenn das Pferd auch als Reitpferd (anders etwa, wenn es zur Zucht hätte verwendet werden sollen) verkauft wurde. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil „der Markt“ auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „der Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.

MPS Pferderecht - Tierärztlicher Befund (z.B. Kissing-Spines) als Mangel

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