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Bis wann ist ein Pferd „neu“?

BGH vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 3/06

Unter anderem zur Frage, bis wann Tiere/Pferde noch als „neue Sache“ zu behandeln sind

Feststellungen: (a) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als „gebraucht“ anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (im konkreten Fall 6 Monate, sog. „Absetzer“) und bis zum Verkauf nicht benutzt (im konkreten Fall als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht „gebraucht“ und damit eine neue Sache. Sachen bzw. Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit „gebraucht“ verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen. (b) Eine Klausel in AGB, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.  (c) Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 I1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an. (d) Ansprüche des Käufers aus dem durch Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 I und II BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

MPS Pferderecht - Tiere/Pferde als neue Sache? Haftungsausschluss in AGB

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