Schlagwort-Archive: Haftungsquote

Zur Haftung bei der Begegnung von zwei Pferden auf einem Landwirtschaftsweg

OLG HAMM vom 16.06.1998, Az.: 27 U 206/97

Feststellungen: Sofern durch die Begegnung von zwei Pferden auf einem Landwirtschaftsweg genannten wechselseitig unberechenbare Reaktionen ausgelöst werden, die bei einem Kutschpferd zu einer unkontrollierten Fahrt des Gespanns über einen angrenzenden Acker führt, bei der sodann die Kutsche kippt und der Fahrer Verletzungen erleidet, haften beide Pferdehalter je zur Hälfte (also 50:50), wenn nicht genau geklärt werden kann, welches der beiden Pferde die primäre Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat.

MPS Pferderecht - Zur Frage, wann Pferde "neu" oder "gebraucht" sind

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Konkludenter Haftungsausschluss bei einem aus Gefälligkeit überlassenen Pferd?

OLG HAMM vom 28.06.2019, Az.: 11 U 8218

Feststellungen: (a) Bei der Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses (Stichwort: Gefälligkeit) ist Zurückhaltung geboten, weil nach der gesetzlichen Konzeption die deliktische Tierhalterhaftung der Regelfall ist und für einen Haftungsausschluss besondere Umstände sprechen müssen. Dafür reichen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung weder die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses (Reiten dürfen aus Gefälligkeit) noch das Bestehen eines kameradschaftlichen Verhältnisses aus (vgl. BGH vom 09.06.1992 – VI ZR 49/91). (b) Hatte der Tierhalter ein besonderes und gewichtiges Interesse an der Überlassung des Pferdes an den durch den Reitunfall Geschädigten und insbesondere an den von ihm erbrachten Versorgungsleistungen und unterhält er zumindest auch wegen der weitgehenden Übertragung der Versorgungsleistungen auf Dritte Haftpflichtversicherungsschutz für den Fall, dass sich Helfer oder Reiter bei der Versorgung der Pferde verletzen, scheidet im Einzelfall ein konkludent vereinbarter Haftungsausschluss aus. (c) Im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ist die Annahme einer Beweislastumkehr nach § 834 Satz 1 BGB geboten, wenn der Verletzte über mehrere Wochen die Versorgung des Pferdes vollkommen selbstständig und ohne Einflussnahme des Tierhalters erledigt hat und es in der konkreten Unfallsituation keinen Unterschied gemacht hat, ob er – so die 11. Zivilkammer – aufgrund eines Vertragsverhältnisses oder aufgrund reiner Gefälligkeit Zugriff auf das Pferd hatte. (d) Resultiert die Eintrittspflicht eines Pferdehalters einzig aus der gesetzlichen Gefährdungshaftung als Tierhalter (§ 833 BGB) und trifft den durch den Reitunfall Verletzten demgegenüber ein leicht fahrlässiges Verhalten (im konkreten Fall hatte der Verletzte sich einer Aufstiegshilfe bedient, ohne das Pferd dabei ausreichend zu sichern), ist die Haftung des Pferdehalters auf 50% zu beschränken.

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Von Haftungsquoten und sicheren Weidezäunen

BGH vom 30.11.1965, Az.: VI ZR 3/64

Zu den Haftungsquoten bei einem Verkehrsunfall zwischen Reiter und Pkw sowie der Pflicht zur sicheren Umzäunung einer Weide bzw. Pferdekoppel

Feststellungen: (a) Angesichts der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umherlaufendes Pferd – zumal bei Dunkelheit – für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, sind an den Entlastungsbeweis des Halters, der das Tier in einem neben der Straße gelegenen Weidegarten zu verwahren pflegt, nach einem Verkehrsunfall strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei ist von der Pflicht des Halters auszugehen, das vom Weidegarten zur Straße führende Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die in der Umzäunung befindlichen Tiere, sondern nach Möglichkeit auch gegen Manipulationen von Unbefugten zu sichern. (b) Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kfz, dem bei Dunkelheit plötzlich ein frei umherlaufendes Pferd in die Fahrbahn springt, tritt hinter der Tierhaftung völlig zurück (keine Haftungsquote für bzw. kein Mitverschulden des Autofahrers).

MPS Pferderecht - Verkehrsunfall mit Pferd - sicherer Weidezaun

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Tierhalterhaftung bei „mittelbarer Schadensverursachung“

BGH vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 467/13

Zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung (mittelbare Schadensverursachung)

Feststellungen: (a) Die Begründung einer Tierhalterhaftung nach § 833 S.1 BGB setzt voraus, dass sich eine typische Tiergefahr in Form eines „der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen („tierischen“) Verhalten des Tieres“ äußert. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Pferd scheut (im konkreten Fall ging es um den Unfall eines Fahrradfahrers nach Durchgehen einer Gruppe von mehreren Ponys) und es daraufhin zu einer Schädigung kommt („mittelbare Schadensverursachung“). (b) Bei der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB genügt für die Haftungsbegründung eine Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung aus, d.h. das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache eines Unfalls, sondern für diesen zumindest adäquat mitursächlich geworden sein.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung - mittelbare Schadensverursachung

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