Archiv der Kategorie: Pferd und Kauf

Aufklärungspflicht und Beratungspflicht des Verkäufers

BGH vom 16.06.2004, Az.: VIII ZR 303/03

Zum Umfang der Aufklärungspflicht und Beratungspflicht im Rahmen eines Kaufvertragsschlusses

Feststellungen: (a) Die Aufklärungspflicht und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen Eigenschaften des Kaufgegenstands, die er kennt oder kennen muss. (b) Eine Pflicht zur Erkundung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufgegenstands trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muss.

MPS Pferderecht - Aufklärungspflicht und Beratungspflicht im Rahmen eines Kaufvertragsschlusses

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Schadenersatzpflicht des Züchters wegen vermeintlichem Zuchtfehler

BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 281/04

Zur Frage der Schadenersatzpflicht vom Züchter wegen vermeintlichem Zuchtfehler (Hundewelpe)

Feststellungen: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen – lege artis – betreibt. Von einem Verstoß des Beklagten dagegen kann hier, wie die Revision zu Recht hervorhebt, nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht ausgegangen werden, so dass es weitergehenden Vortrags des Beklagten zu seiner Entlastung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht bedurfte. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass dem Beklagten ein Zuchtfehler nicht vorzuwerfen ist. Der Beklagte betreibt die Hundezucht seit mehr als 30 Jahren, hat damit zahlreiche nationale und internationale Auszeichnungen gewonnen und verkauft jedes Jahr etwa 50 Welpen im In- und Ausland. Er ist im Deutschen Teckelclub als seriöser Züchter anerkannt und war selbst als Zuchtwart tätig. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte die Hundezucht mit der erforderlichen Sachkunde und Professionalität betreibt. Gegen ein Verschulden des Beklagten im konkreten Fall spricht darüber hinaus insbesondere, dass nicht zu ersehen ist, wie der Beklagte als Züchter den (vermuteten) genetischen Defekt dieses einzelnen Welpen hätte vorhersehen und verhindern können. Bei den übrigen drei Welpen des Wurfs, aus dem der vom Kläger gekaufte Welpe stammt, ist keine entsprechende Fehlstellung des Sprunggelenks aufgetreten; die Knochen der anderen Hunde haben sich normal entwickelt. Damit fehlt jede tatsächliche Grundlage für den Schuldvorwurf, der Beklagte habe hinsichtlich des spezifischen genetischen Fehlers, von dem das Berufungsgericht bei dem vom Kläger gekauften Welpen aufgrund der Vermutung des § 476 BGB ausgegangen ist, in züchterischer Hinsicht nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet und dadurch die anlagebedingte Fehlentwicklung gerade dieses Hundes fahrlässig verursacht.

MPS Pferderecht - Schadenersatzpflicht vom Züchter wegen vermeintlichem Zuchtfehler (Hundewelpe)

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Zur Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung beim Pferdekauf

BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 1/05

Zur Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung und Möglichkeit der sofortigen Geltendmachung von Schadensersatz in den Fällen des § 281 Abs. 2 BGB

Feststellungen: Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die nach § 437 Nr. 3 i. V. m. § 281 Abs. 2 BGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung rechtfertigen und damit eine Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte.

MPS Pferderecht - Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung beim Pferdekauf

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Ersatzansprüche bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags

BGH vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04

Zu den Ersatzansprüchen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags – nur Ausgleich sog. notwendiger Verwendungen?

Feststellungen: (a) Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt, wobei der Anspruch nicht gemäß § 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt ist, durch die der Verkäufer bereichert wird. (b) § 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. (c) Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder Sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. (d) Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückabgewickelt, nachdem die Kaufsache zeitweise genutzt wurde, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder Nutzungsleistung.

MPS Pferderecht - MPS Pferderecht - Ersatz notwendiger Verwendungen bei Rücktritt vom Kaufvertrag

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Nacherfüllungsrecht des Verkäufers beim Pferdetausch

BGH vom 07.12.2005, Az.: VIII ZR 126/05

Verwirkung von Schadenersatz – Behinderung Nacherfüllungsrecht des Verkäufers beim Pferdetausch

Feststellungen: (a) Auch beim Kauf eines Reitpferdes oder beim Pferdetausch kommt ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen behebbaren Mangels grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und damit der Verkäufer sein Nacherfüllungsrecht wahrnehmen kann. (b) Scheitert ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz daran, dass der Verkäufer die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache nicht zu vertreten hat, so kann der Käufer die Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Mangel selbst beseitigt hat, auch dann nicht nach § 326 II2, IV BGB in Höhe der ersparten Aufwendungen des Verkäufers zur Mangelbeseitigung ersetzt verlangen, wenn es ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten war, dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. (c) Gibt der Käufer dem Verkäufer auf dessen Verlangen zur Beseitigung des Mangels das Pferd nicht für eine angemessene Zeit heraus, so kann dies zum Verlust des Rechts auf Ersatz der Behandlungskosten führen.

MPS Pferderecht - Verwirkung von Schadenersatz - Behinderung Nacherfüllungsrecht beim Pferdetausch

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