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Zweieinhalb jähriger Hengst: „Neu“ oder „gebraucht“

BGH vom 09.10.2019, Az.: VIII ZR 240/18

Feststellungen: (a) Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung „neu“/“neu hergestellt“ und „gebraucht“ im Sinne der §§ 474 Abs. 2 Satz 2, 309 Nr. 8 lit. b) ff) BGB nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen (so bereits BGH vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06). Für die Frage, ab wann ein noch nicht genutztes Pferd nicht mehr als „neu“ zu bewerten ist, lassen sich keine allgemein gültigen zeitlichen Grenzen aufstellen. Jedenfalls – so der BGH – ist ein zum Zeitpunkt des Verkaufs weder gerittener noch angerittener und auch im Übrigen keiner sonstigen Verwendung (z.B. Nutzung zur Zucht) zugeführter knapp zweieinhalb Jahre alter Hengst, der seit längerer Zeit von der Mutterstute getrennt ist, infolgedessen über eine nicht unerhebliche Zeit eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat und seit längerem geschlechtsreif ist, als „gebraucht“ im Sinne von § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB beziehungsweise als nicht „neu hergestellt“ im Sinne von § 309 Nr. 8 lit. b) ff) BGB anzusehen. (b) Eine Klausel in den Bedingungen einer Auktion eines als Kommissionär für den Eigentümer tätig werdenden Verkäufers eines „gebrauchten“ Pferdes, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des im Rahmen einer Versteigerung nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB verkauften Pferdes auf drei Monate nach Gefahrübergang abgekürzt wird, hierbei indes die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a) und b) BGB beachtet, hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB stand.

MPS Pferderecht - Zur Frage, wann Pferde "neu" oder "gebraucht" sind

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Bis wann ist ein Pferd „neu“?

BGH vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 3/06

Unter anderem zur Frage, bis wann Tiere/Pferde noch als „neue Sache“ zu behandeln sind

Feststellungen: (a) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als „gebraucht“ anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (im konkreten Fall 6 Monate, sog. „Absetzer“) und bis zum Verkauf nicht benutzt (im konkreten Fall als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht „gebraucht“ und damit eine neue Sache. Sachen bzw. Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit „gebraucht“ verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen. (b) Eine Klausel in AGB, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.  (c) Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 I1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an. (d) Ansprüche des Käufers aus dem durch Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 I und II BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

MPS Pferderecht - Tiere/Pferde als neue Sache? Haftungsausschluss in AGB

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Abkürzung der Verjährung durch AGB

BGH vom 29.05.2013, Az.: VIII ZR 174/12

Zum notwendigen Inhalt einer die Frist zur Verjährung abkürzenden AGB-Klausel („Gebrauchtwagen“)

Feststellungen: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchstabe a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährung ausgenommen werden. Es gilt sodann die gesetzliche Frist.

MPS Pferderecht - Verjährung - Abkürzung der Frist durch AGB

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