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Zur Frage des Handelns auf eigene Gefahr eines Hufschmieds beim Beschlag

BGH vom 28.05.1968, Az.: VI ZR 35/67

Handeln auf eigene Gefahr vom Hufschmied beim Beschlag?

Feststellungen: (a) Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Hufschmied durch Abschluss des Werkvertrags allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernimmt und damit kein sog. Handeln auf eigene Gefahr vorliegt. (b) Es entspricht weder der Interessenlage noch den Erfordernissen von Treu und Glauben, dass der Hufschmied, der sich der mit dem Hufbeschlag notwendig verbundenen Tiergefahr aussetzen muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, auch die durch die Tiergefahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nimmt, die das Gesetz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlastet. (c) Es gehört zum Wesen des Beschlagvertrags, dass sich der Hufschmied einer erhöhten Tiergefahr aussetzt, nicht dagegen, dass er den Tierhalter von seiner gesetzlichen Haftung für die aus der Tiergefahr erwachsenden Schadensfolgen entbindet. (d) Bei einem groben Eigenverschulden (weit überwiegendes Mitverschulden) des Geschädigten kann die Tierhalterhaftung auch ganz ausgeschlossen sein.

MPS Pferderecht - Hufschmied - Handeln auf eigene Gefahr

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Tierhalterhaftung bei mehreren beteiligten Pferden

BGH vom 15.12.1970, Az.: VI ZR 121/69

Überwindung von Urheberzweifeln im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des § 830 BGB (ausbrechende Kutsche)

Feststellungen: (a) Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil zwei Pferdegespanne (Kutsche) ausbrechen und lässt sich nicht mehr feststellen, welches der beiden Gespanne den Schaden verursacht hat, so können die Urheberzweifel im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB überwunden werden. Es haften daher die Halter der beiden Gespanne gemeinsam, ohne dass es auf ein Verschulden an der Schadensentstehung ankommt (Gefährdungshaftung nach § 833 BGB). (b) Den Halter eines Luxustiers i.S.d. § 833 Satz 1 BGB trifft bei Anwendung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB zudem keine ungebührliche Härte, denn er hat es weitgehend in der Hand, das Ausmaß der vom Tier ausgehenden Gefahr etwa dadurch zu steuern, dass er es eben nicht in den Straßenverkehr gibt. (c) Auch der nicht schuldhaft handelnde, nur nach § 7 StVG haftende Fahrzeughalter kann Beteiligter i.S.d. § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB sein. Die Vorschrift dient nämlich der Überwindung der Beweisschwierigkeit des Geschädigten. Dessen Schadenersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger war. Davon ausgehend ist es unerheblich, ob das schädigende Verhalten schuldhaft vorgenommen wurde oder ob die Haftung auf einem bloßen Zustand beruht. Diese Grundsätze müssen nun auch für die Gefährdungshaftung des Tierhalters gelten. Denn auch dort treten dieselben Beweisschwierigkeiten auf, deren Behebung die Norm des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB dient. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen.

MPS Pferderecht - Kutsche - Tierhalterhaftung - mehrere Pferde

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Ungewollter Deckungsakt als Verwirklichung der sog. Tiergefahr

BGH vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75

Ungewollter Deckungsakt stellt Verwirklichung der Tiergefahr dar

Feststellungen: (a) Bei einem ungewollten Deckungsakt verwirklicht sich eine Tiergefahr und es entsteht, vorbehaltlich eines etwaigen Mitverschuldens, grundsätzlich ein Anspruch aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB. Soweit teilweise vertreten wird, dass ein ungewollter Deckungsakt keine Verwirklichung der Tiergefahr darstellt (vgl. OLG Nürnberg vom 21.04.1970, Az.: 7 U 72/69), da sich das Tier lediglich seiner natürlichen Veranlagung entsprechend oder unter dem Zwang dieser Veranlagung verhalten hat, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn es gibt durchaus Fälle, in denen Tiere sich lediglich ihrer natürlichen Veranlagung gemäß verhalten und eben dabei Schäden verursachen, die im Bereich der haftungsrechtlichen Tiergefahr liegen (Bsp.: auf fremder Wiese fressende Kühe). (b) Der Grund der Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Daher hat ein Tierhalter für all das einzustehen, was infolge dieser tierischen Unberechenbarkeit an Schaden entsteht. Ein solches unberechenbares Verhalten ist letztlich in jedem Deckungsakt zusehen, den die Tiere ohne Wissen und Wollen ihrer Halter vornehmen. Jeder Deckungsakt ist daher als Ausfluss der Tiergefahr anzusehen.

MPS Pferderecht - Deckungsakt als Verwirklichung der Tiergefahr

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Tierärztlicher Untersuchungsbefund als Mangelfolgeschaden

BGH vom 05.05.1983, Az.: VII ZR 174/81

Fehlerhaften tierärztlicher Befund als (entfernterer) Mangelfolgeschaden

Feststellungen: Ein tierärztlicher Befund, auch wenn er aufgrund einer Ankaufsuntersuchung erstellt wird, hat also aufgrund seiner vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten – anders als der Plan des Architekten, die Berechnung des Statikers, das Einmessen eines Gebäudestandorts, die Baugrundbegutachtung – durchaus selbständige wirtschaftliche Bedeutung. Ein fehlerhafter Befund „realisiert“ sich daher nicht lediglich in dem Kaufvertrag, für dessen Abschluss er erhoben worden ist. Schäden aus solchen Gutachten treten deshalb gerade, ja sogar vorwiegend als entfernterer Mangelfolgeschaden auf.

MPS Pferderecht - Tierärztlicher Befund - Mangelfolgeschaden

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Zur Tierhütereigenschaft nach § 834 BGB

BGH vom 30.09.1986, Az.: VI ZR 161/85

Zur Eigenschaft als Tierhüter nach § 834 BGB

Feststellungen: Wer ein gemietetes Pferd selbständig ausreitet, ist zwar weder Tierhalter noch Mithalter des Reitpferdes i.S.d. § 833 BGB, wohl aber in der Regel Tierhüter i.S.d. § 834 BGB.

MPS Pferderecht - Haftung - Tierhüter - gemietetes Pferd

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