Zur Frage des Handelns auf eigene Gefahr eines Hufschmieds beim Beschlag

BGH vom 28.05.1968, Az.: VI ZR 35/67

Handeln auf eigene Gefahr vom Hufschmied beim Beschlag?

Feststellungen: (a) Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Hufschmied durch Abschluss des Werkvertrags allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernimmt und damit kein sog. Handeln auf eigene Gefahr vorliegt. (b) Es entspricht weder der Interessenlage noch den Erfordernissen von Treu und Glauben, dass der Hufschmied, der sich der mit dem Hufbeschlag notwendig verbundenen Tiergefahr aussetzen muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, auch die durch die Tiergefahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nimmt, die das Gesetz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlastet. (c) Es gehört zum Wesen des Beschlagvertrags, dass sich der Hufschmied einer erhöhten Tiergefahr aussetzt, nicht dagegen, dass er den Tierhalter von seiner gesetzlichen Haftung für die aus der Tiergefahr erwachsenden Schadensfolgen entbindet. (d) Bei einem groben Eigenverschulden (weit überwiegendes Mitverschulden) des Geschädigten kann die Tierhalterhaftung auch ganz ausgeschlossen sein.

MPS Pferderecht - Hufschmied - Handeln auf eigene Gefahr

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