Tierärztlicher Untersuchungsbefund als Mangelfolgeschaden

BGH vom 05.05.1983, Az.: VII ZR 174/81

Fehlerhaften tierärztlicher Befund als (entfernterer) Mangelfolgeschaden

Feststellungen: Ein tierärztlicher Befund, auch wenn er aufgrund einer Ankaufsuntersuchung erstellt wird, hat also aufgrund seiner vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten – anders als der Plan des Architekten, die Berechnung des Statikers, das Einmessen eines Gebäudestandorts, die Baugrundbegutachtung – durchaus selbständige wirtschaftliche Bedeutung. Ein fehlerhafter Befund „realisiert“ sich daher nicht lediglich in dem Kaufvertrag, für dessen Abschluss er erhoben worden ist. Schäden aus solchen Gutachten treten deshalb gerade, ja sogar vorwiegend als entfernterer Mangelfolgeschaden auf.

MPS Pferderecht - Tierärztlicher Befund - Mangelfolgeschaden

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