Schlagwort-Archive: Deckungsakt

Ungewollter Deckungsakt als Verwirklichung der sog. Tiergefahr

BGH vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75

Ungewollter Deckungsakt stellt Verwirklichung der Tiergefahr dar

Feststellungen: (a) Bei einem ungewollten Deckungsakt verwirklicht sich eine Tiergefahr und es entsteht, vorbehaltlich eines etwaigen Mitverschuldens, grundsätzlich ein Anspruch aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB. Soweit teilweise vertreten wird, dass ein ungewollter Deckungsakt keine Verwirklichung der Tiergefahr darstellt (vgl. OLG Nürnberg vom 21.04.1970, Az.: 7 U 72/69), da sich das Tier lediglich seiner natürlichen Veranlagung entsprechend oder unter dem Zwang dieser Veranlagung verhalten hat, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn es gibt durchaus Fälle, in denen Tiere sich lediglich ihrer natürlichen Veranlagung gemäß verhalten und eben dabei Schäden verursachen, die im Bereich der haftungsrechtlichen Tiergefahr liegen (Bsp.: auf fremder Wiese fressende Kühe). (b) Der Grund der Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Daher hat ein Tierhalter für all das einzustehen, was infolge dieser tierischen Unberechenbarkeit an Schaden entsteht. Ein solches unberechenbares Verhalten ist letztlich in jedem Deckungsakt zusehen, den die Tiere ohne Wissen und Wollen ihrer Halter vornehmen. Jeder Deckungsakt ist daher als Ausfluss der Tiergefahr anzusehen.

MPS Pferderecht - Deckungsakt als Verwirklichung der Tiergefahr

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.