Archiv der Kategorie: Pferd und Haftung

Beiträge, Urteile und sonstige Informationen rund um das Thema „PFERD und HAFTUNG“

Tierärztlicher Untersuchungsbefund als Mangelfolgeschaden

BGH vom 05.05.1983, Az.: VII ZR 174/81

Fehlerhaften tierärztlicher Befund als (entfernterer) Mangelfolgeschaden

Feststellungen: Ein tierärztlicher Befund, auch wenn er aufgrund einer Ankaufsuntersuchung erstellt wird, hat also aufgrund seiner vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten – anders als der Plan des Architekten, die Berechnung des Statikers, das Einmessen eines Gebäudestandorts, die Baugrundbegutachtung – durchaus selbständige wirtschaftliche Bedeutung. Ein fehlerhafter Befund „realisiert“ sich daher nicht lediglich in dem Kaufvertrag, für dessen Abschluss er erhoben worden ist. Schäden aus solchen Gutachten treten deshalb gerade, ja sogar vorwiegend als entfernterer Mangelfolgeschaden auf.

MPS Pferderecht - Tierärztlicher Befund - Mangelfolgeschaden

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Zur Tierhütereigenschaft nach § 834 BGB

BGH vom 30.09.1986, Az.: VI ZR 161/85

Zur Eigenschaft als Tierhüter nach § 834 BGB

Feststellungen: Wer ein gemietetes Pferd selbständig ausreitet, ist zwar weder Tierhalter noch Mithalter des Reitpferdes i.S.d. § 833 BGB, wohl aber in der Regel Tierhüter i.S.d. § 834 BGB.

MPS Pferderecht - Haftung - Tierhüter - gemietetes Pferd

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Jagdteilnahme als Handeln auf eigene Gefahr

BGH vom 19.11.1991, Az.: VI ZR 69/91

Zum Ausschluss der Tierhalterhaftung durch Handeln auf eigene Gefahr bei einer Jagd (Fuchsjagd)

Feststellungen: Wird ein Reiter bei einer Jagd (im konkreten Fall einer Fuchsjagd) durch ein anders Pferd verletzt, ohne dass sich dabei die besondere Gefahrensituation der Fuchsjagd ausgewirkt hat, ist die Haftung des Tierhalters bzw. -hüters nicht unter dem Blickpunkt ausgeschlossen, dass sich der Verletzte freiwillig in eine besondere Gefahr begeben hat (Haftungsausschluss wegen Handeln auf eigene Gefahr).

MPS Pferderecht - Jagd - Handeln auf eigene Gefahr

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Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit (II)

BGH vom 09.06.1992, Az.: VI ZR 49/91

Zur Frage der Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

Feststellungen: Der Halter eines Pferdes kann dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung bei reiner Gefälligkeit (II)

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Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

BGH vom 22.12.1992, Az.: VI ZR 53/92

Zur Frage der Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

Feststellungen: Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt grundsätzlich auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung bei reiner Gefälligkeit

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