Archiv der Kategorie: Pferd und Haftung

Beiträge, Urteile und sonstige Informationen rund um das Thema „PFERD und HAFTUNG“

Verkehrssicherungspflicht des Landwirts

BGH vom 24.01.2013, Az.: II ZR 98/12

Zur Frage des Bestehens einer (besonderen) Verkehrssicherungspflicht eines Landwirts („versteckte Hacke im Rapsfeld“)

Feststellungen: Einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld zu dreschen, ist es auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld darauf hin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge (im konkreten Fall eine Kreuzhacke) aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können. Insoweit besteht keine besondere Verkehrssicherungspflicht des Landwirts.

MPS Pferderecht - Verkehrssicherungspflicht Landwirt

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Haftung bei Nageltritt in der Reitbahn – Unglück vs. Unrecht

Schon schlimm genug, dass Sie plötzlich eine Lahmheit Ihres Pferdes feststellen müssen. Aber dann auch noch die Gewissheit über die Ursache: NAGELTRITT!!!

Selbstverständlich sollte hier zunächst die Gesundheit Ihres Vierbeiners und damit eine sofortige tierärztliche Behandlung im Vordergrund stehen. Nur allzu häufig treffen wir in der Praxis Fälle an, in denen ein Nageltritt, sei es, weil die Lahmheit vermeintlich nur leicht, oder weil die Einstichstelle aufgrund der Quellfähigkeit und Elastizität des weichen Horns von Strahl und Strahlfurchen nicht mehr sichtbar war, schlicht verschleppt wird. Ein Umstand, den es dringend zu vermeiden gilt.

Denn: auch ein noch so unscheinbarer Nageltritt sollte stets als Notfall behandelt werden!

Auch wenn der noch aus den „guten alten Zeiten der Arbeitspferde“ stammende Begriff „Nageltritt“ zumeist mit dem Eintreten eines (schlimmstenfalls rostigen) Nagels verbunden wird, kann es sich letztlich um jeden spitzen oder scharfen Gegenstand handeln, den sich ein Pferd in die Bodenfläche seines Hufs eintritt. Als Beispiele seien etwa Glas- oder Holzsplitter und starre Drähte genannt.

Fakt ist: in den Huf bzw. das Gewebe eindringende Fremdkörper können unterschiedliche Strukturen, wie den Hornstrahl und Hufknorpel, das Strahlpolster, die (tiefe) Beugesehne, die Schleimbeutel, das Hufgelenk, die Huflederhaut oder gar den Knochen des Hufbeins eines Pferdes schädigen. Zudem besteht das Risiko, dass zusammen mit dem Fremdkörper Bakterien in die Wunde eindringen, die bei ausbleibender oder verspäteter Behandlung Ursache folgenschwerer Infektionen sein können.

Da die erforderliche Behandlung des Pferdes nach einem Nageltritt mit Kosten verbunden ist, stellt sich abseits der Sorge um die Gesundheit für den Pferdebesitzer natürlich auch die Frage, wer denn nun für den Nagel verantwortlich ist und ob er an den Tierarztkosten „hängen bleibt“?!

Unglück vs. Unrecht – hinzunehmendes (Lebens-) Risiko oder Haftung des Hallenbetreibers?

Wie die Frage der Verantwortlichkeit nach einem Nageltritt rechtlich zu beantworten ist und welche (Beweis-) Probleme damit oftmals verbunden sind, soll nun im Überblick dargestellt werden.
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Kein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr bei Reitunfall

BGH vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12

Kein Haftungsausschluss für Reitunfall wegen fehlendem Einverständnis zum Reiten

Feststellungen: (a) Das Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters führt nach einem Reitunfall (im konkreten Fall ging es um eine Schmerzensgeldforderung wegen Oberkieferfraktur und Schädelplatzwunde in Höhe von EUR 20.000) grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Pferdehalters aus dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr durch den Reiter. (b) Eine Haftung nach § 833 BGB als Tierhalter ist nicht davon abhängig, ob dieser sein Einverständnis zum Reiten gegeben hat oder nicht. (c) Das fehlende Einverständnis zum Reiten ist erst im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Reiters gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. (d) Die Tierhalterhaftung greift bereits bzw. auch dann ein, wenn sich eine Person einem Tier unbefugt nähert. (e) Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt generell nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. So zum Beispiel dann, wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an dieses bewusst, d.h. bei vollem Bewusstsein der besonderen Gefährlichkeit, einer Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht. Eine solche besondere Gefahr ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Pferd erkennbar böser Natur ist, erst eingeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt (z.B. beim Springen oder einer Fuchsjagd).

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss bei Reitunfall
Information und Beratung

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Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr

BGH vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13

Voraussetzungen für den Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr („Haftungsausschluss bei Hundepension“)

Feststellungen: (a) Die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB greift grundsätzlich auch dann ein (d.h. kein Haftungsausschluss), wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird. Der Umstand, dass der Inhaber einer Hundepension – im Unterschied z.B. zu einem Hufschmied oder Tierarzt – sich dem Tier nicht nur zur Vornahme einzelner Verrichtungen nähert, sondern dessen Beaufsichtigung ggf. für mehrere Tage vollständig übernimmt und während dieser Zeit die alleinige Herrschaft über dieses Tier innehat, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Grundsätzlich unerheblich ist, dass der Tierhalter während der Zeit der Obhut seines Hundes in der Tierpension von einer eigenen Einwirkung auf sein Tier ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt, der genauso auf den Pferdehalter zutrifft, der sein Pferd einem Reiter zum selbständigen Ausreiten überlässt oder es bei einem Dritten unterstellt, wo es von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt wird, steht der Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen. (b) Bei der Tierhalterhaftung ist eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters (Haftungsausschluss) unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu erwägen. Der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, ist regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen. (c) Eine generelle Haftungsfreistellung für den verletzten Tieraufseher lässt sich auch nicht mit einer Übertragung der für den Fahrer von Kraftfahrzeugen in § 8 Nr. 2 StVG getroffenen Regelung begründen, denn diese Norm stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist und deren Regelungsgehalt auch nicht auf vergleichbare Sachverhalte anderer Gefährdungshaftungen übertragen werden kann. Die Gefährdungshaftungen enthalten für die einzelne Haftungsbereiche im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und angewendet werden können und demgemäß einer entsprechenden Anwendung auf andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind.

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss - Handeln auf eigene Gefahr

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Tierhalterhaftung bei „mittelbarer Schadensverursachung“

BGH vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 467/13

Zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung (mittelbare Schadensverursachung)

Feststellungen: (a) Die Begründung einer Tierhalterhaftung nach § 833 S.1 BGB setzt voraus, dass sich eine typische Tiergefahr in Form eines „der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen („tierischen“) Verhalten des Tieres“ äußert. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Pferd scheut (im konkreten Fall ging es um den Unfall eines Fahrradfahrers nach Durchgehen einer Gruppe von mehreren Ponys) und es daraufhin zu einer Schädigung kommt („mittelbare Schadensverursachung“). (b) Bei der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB genügt für die Haftungsbegründung eine Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung aus, d.h. das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache eines Unfalls, sondern für diesen zumindest adäquat mitursächlich geworden sein.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung - mittelbare Schadensverursachung

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Haftung bei überwiegendem Mitverschulden

BGH vom 15.01.2014, Az.: VIII ZR 70/13

Zur vollständigen Haftung des Unfallgeschädigten bei überwiegendem Mitverschulden

Feststellungen: (a) Ein Unfallgeschädigter selbst kann nur in Ausnahmefällen wegen eines überwiegenden Mitverschuldens vollständig haftbar gemacht werden („vollständige Haftungsverlagerung“). (b) Eine vollständige Haftungsverlagerung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß § 254 II BGB setzt mindestens die gerichtliche Feststellung im Urteil voraus, dass der Unfall für den Geschädigten überhaupt zu vermeiden gewesen wäre, d.h. die Gefahr (im konkreten Fall das spontane Nachhintentreten eines eine Gruppe betreuenden Sportlehrers, durch dessen Gruppe der Unfallgeschädigte auf Skiern hindurchfahren wollte) auch rechtzeitig zu erkennen war.

MPS Pferderecht - Haftung bei überwiegendem Mitverschulden

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