Strohmanngeschäft beim Pferdekauf

BGH vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 89/12

Zur Nichtigkeit eines Kaufvertrags wegen Strohmanngeschäft

Feststellungen: (a) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mangel zu verkaufen (Strohmanngeschäft), so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. (b) Ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB liegt dann nicht vor, wenn die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Kaufvertragsparteien, insbesondere auch von dem Käufer, gewollt sind.

MPS Pferderecht - Strohmanngeschäft beim Pferdekauf

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