Vorschieben eines Verbrauchers beim Pferdekauf als Verstoß gegen § 475 BGB?

BGH vom 22.11.2006, Az.: VIII ZR 72/06

Zum Vorschieben eines Verbrauchers beim Pferdekauf als Verstoß gegen § 475 BGB (Umgehungsverbot für Pferdehändler beim Verbrauchsgüterkauf)

Feststellungen: Schiebt ein Unternehmer (etwa ein gewerblicher Pferdehändler) beim Verkauf einer Sache an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache (etwa ein Pferd) unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu verkaufen, so richten sich die Mängelrechte des Käufers nach Maßgabe des § 475 I2 BGB wegen Umgehung der zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher.

MPS Pferderecht - Verbrauchsgüterkauf - Pferdehändler - Umgehungsverbot (§475 BGB)

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Pferdekaufvertrag: Beschaffenheitsvereinbarung vs. Haftungssauschluss

BGH vom 29.11.2006, Az.: VIII ZR 92/06

Beschaffenheitsvereinbarung vs. Haftungssauschluss in Kaufverträgen

Feststellungen: Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart (Kollision Haftungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung), so ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung in Pferdekaufverträgen

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Verkehrssicherungspflicht – Voraussetzungen und Umfang

BGH vom 06.02.2007, Az.: VI ZR 274/05

Zu Voraussetzungen und Umfang einer Verkehrssicherungspflicht – was bestimmt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 II BGB)

Feststellungen: (a) Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (sog. Verkehrssicherungspflicht). (b) Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen. (c) Zu berücksichtigen ist, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. (d) Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

MPS Pferderecht - Verkehrssicherungspflicht

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Wann ist ein tierärztlicher Befund auch ein Mangel i.S.d. § 437 BGB?

BGH vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06

Zur Frage, wann ein tierärztlicher Befund (z.B. Kissing-Spines) auch als Mangel i.S.d. § 437 BGB anzusehen ist

Feststellungen: Nicht jeder tierärztlicher Befund (wie auch Kissing-Spines) ist nach Ansicht der Gerichte als Mangel einzustufen, sondern es muss eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Pferdes vorliegen. So entschied der BGH mit Urteil vom 07.02.2007 bei Vorliegen von Kissing-Spines, dass ein Pferd nicht als mangelhaft einzustufen ist, wenn bei einem röntgenologischen Befund aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd zukünftig auch physische Symptome entwickelt, also Lahmheiten oder andere Beschwerden zeigt, die die Nutzbarkeit als Reitpferd einschränken, wenn das Pferd auch als Reitpferd (anders etwa, wenn es zur Zucht hätte verwendet werden sollen) verkauft wurde. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil „der Markt“ auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „der Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.

MPS Pferderecht - Tierärztlicher Befund (z.B. Kissing-Spines) als Mangel

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Keine Einstandspflicht eines Versicherers bei Ausschluss der „Haftpflicht als Tierhalter“

BGH vom 25.04.2007, Az.: IV ZR 85/05

Keine Einstandspflicht eines Versicherers (Privathaftpflicht) bei Ausschluss der „Haftpflicht als Tierhalter“

Feststellungen: Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht, nach der die „Haftpflicht als Tierhalter“ nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern gleichsam für all jene Haftpflichtansprüche aus, denen sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter ausgesetzt sieht. Das Verschließen der Boxentür (dies war im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß geschehen) nach dem Ausmisten stellt eine geradezu tierhaltertypische Handlung dar, die mit einem wirksamen Ausschluss des Tierhalterrisikos vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist.

MPS Pferderecht - Privathaftpflicht - Tierhalter

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