Zur Anrechnung der mitwirkenden Tiergefahr beim Sturz eines Pferdes

OLG KÖLN vom 07.02.2018, Az. 5 U 128/16

Feststellungen: (a) Tierhalter kann auch sein, wer kein Recht zum Besitz des Tieres hat, wer also das Tier trotz unredlichen Besitzerwerbs in seinem Interesse hält. (b) Der Geschädigte muss sich die Tiergefahr, die vom eigenen Tier ausgeht und den Schaden mitverursacht, entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen. Scheut ein Pferd aus Schreck über einen Jogger und überrennt es auf der Flucht ein weiteres Pferd, das die geschädigte Person mit sich reißt, verwirklicht sich darin die typische Tiergefahr. Versperrt ein Pferd durch Vollziehung einer Drehbewegung einem scheuenden Pferd teilweise den Rück- und Fluchtweg in Richtung Hof und stürzt es nach einem Anstoß durch das zurückgaloppierende Pferd auf seinen Halter, hat es – so der 5. Zivilsenat – durch ein typisch tierisches, der Lage nicht angepasstes Verhalten die Gefahr eines Unfalls erhöht und diesen mitverursacht. In einem solchen Fall ist der zurechenbare Verursachungsbeitrag mit 25% zu bewerten sein. (c) Ein Reitpferd wird nicht dadurch zum Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB, dass der Halter das Tier den eigenen Kindern als Reitpferd zur Verfügung stellt und die Kinder sodann gegen geringes Entgelt Dritten Reitstunden erteilen wollen.

MPS Pferderecht - Zur Frage, wann Pferde "neu" oder "gebraucht" sind

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