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Von Haftungsquoten und sicheren Weidezäunen

BGH vom 30.11.1965, Az.: VI ZR 3/64

Zu den Haftungsquoten bei einem Verkehrsunfall zwischen Reiter und Pkw sowie der Pflicht zur sicheren Umzäunung einer Weide bzw. Pferdekoppel

Feststellungen: (a) Angesichts der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umherlaufendes Pferd – zumal bei Dunkelheit – für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, sind an den Entlastungsbeweis des Halters, der das Tier in einem neben der Straße gelegenen Weidegarten zu verwahren pflegt, nach einem Verkehrsunfall strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei ist von der Pflicht des Halters auszugehen, das vom Weidegarten zur Straße führende Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die in der Umzäunung befindlichen Tiere, sondern nach Möglichkeit auch gegen Manipulationen von Unbefugten zu sichern. (b) Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kfz, dem bei Dunkelheit plötzlich ein frei umherlaufendes Pferd in die Fahrbahn springt, tritt hinter der Tierhaftung völlig zurück (keine Haftungsquote für bzw. kein Mitverschulden des Autofahrers).

MPS Pferderecht - Verkehrsunfall mit Pferd - sicherer Weidezaun

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