Feststellungen: Verzichten die Parteien eines Pferdekaufs einvernehmlich auf eine weitere AKU, obwohl physiologische Verdachtsmomente vorliegen, kann damit eine stillschweigende Risikoabrede dahingehend verbunden sein, dass der Käufer vollständig das Risiko übernimmt, das hinter den physiologischen Verdachtsmomenten (Symptomen) steckt.
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Feststellungen: (a)
Die in § 477 (vormals 476) BGB geregelte Beweislastumkehr ist auch auf
den Verkauf von Tieren anwendbar. Die dort bestimmte Vermutung, muss vom
Verkäufer nicht lediglich erschüttert, sondern vielmehr nach Maßgabe
des § 292 ZPO widerlegt werden. (b) Die Vermutung des § 477 (vormals
476) BGB greift bereits dann, wenn der mangelhafte Zustand zumindest im
Ansatz bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Käufer muss weder
darlegen noch beweisen, auf welchen Umstand dieser Zustand
zurückzuführen ist noch, dass dieser Umstand in den
Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. (c) Der Käufer muss ferner
nicht nachweisen, dass ein nach Gefahrübergang eingetretener akuter
Mangel eine Ursache in einem latenten Mangel hat.
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Feststellungen (Leseziffern 28-35): Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2006 den bloßen Zeitablauf als unerheblich angesehen, solange das Tier noch jung ist. Nach Auffassung des Senates ist der zum Zeitpunkt des Verkaufs zweieinhalb Jahre alte Hengst nicht mehr als jung und infolgedessen als „gebraucht“ im Sinne des Gesetzes anzusehen. Nach den Erfahrungen der Senatsmitglieder aus einer Reihe zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verfahren, die unter anderem die Rückabwicklung von Pferdekäufen, die körperliche Entwicklung von Pferden und das Schmerzempfinden von Pferden im Rahmen der Turniersportausbildung zum Gegenstand hatten und jeweils sachverständig begleitet wurden, ist festzustellen, dass ein Hengst in diesem Alter schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt ist, infolgedessen über einen nicht unerheblichen Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat und bereits seit längerem geschlechtsreif ist. Die Geschlechtsreife, die bei einem Hengst spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahres eintritt, erhöht nach Auffassung des Senates bereits allein durch die im Tier zu diesem Zeitpunkt eingetretenen biologischen Veränderungen das Mängelrisiko beträchtlich. Wenngleich beispielsweise ein ungewollter Deckakt durch die Stallhaltung des Hengstes und Separierung von Stuten vermieden werden kann, verändert sich das Verhalten eines Hengstes allein durch den Eintritt der Geschlechtsreife gegenüber einem nicht geschlechtsreifen Tier erheblich. Hierzu sei angemerkt, dass der streitgegenständliche Hengst nach den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil im Januar 2015 kastriert wurde. Zu berücksichtigen ist bei einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren ab Geburt schließlich auch, dass die Möglichkeit von nachteiligen Veränderungen des Tieres durch eine beispielsweise unzureichende Stallhaltung/Weidehaltung, Fütterung und tierärztliche Versorgung gegenüber einem deutlich jüngeren Tier bereits nicht unerheblich gestiegen ist. […] Eine Abgrenzung, die auf den erstmaligen Einsatz des Pferdes als Reitpferd abstellt, ist dagegen ungeeignet, weil hierdurch der Erwerber des Tieres das Risiko nachteiliger Veränderungen einseitig auf den Verkäufer abwälzen könnte, indem das Tier erst in sehr vorgerücktem Alter einer Zweckbestimmung zugeführt wird, nämlich die Entscheidung getroffen wird, ob das Tier als Sportpferd (Dressur, Military oder Springreiten) oder als reines Freizeitpferd eingesetzt werden soll. Letztlich bliebe auch offen, wie zu urteilen ist, wenn sich der Erwerber entschließen sollte, das Pferd überhaupt nicht als Reitpferd einzusetzen. Letztlich kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits die anatomischen und physischen Voraussetzungen für den Einsatz als Reitpferd besaß. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Tier insgesamt über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt war, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko zum Verkaufszeitpunkt derart gestiegen war, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden kann.
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Zur Zulässigkeit einer Pferdehaltung im Außenbereich
Feststellungen: (a) Von einer in den Außenbereich hinein gebauten Pferdehaltung (im konkreten Fall ging es bei der Pferdehaltung im Außenbereich um die Haltung von zwei Pferden auf einem zugleich als Koppel genutzten Baugrundstück) gehen keine unzumutbaren Belästigungen durch Geruch für ein am Rand einer Gemeinde gelegenes Wohngrundstück aus. Eine auf nachbarschaftlichen Drittschutz gestützte Rüge baurechtlicher Unzulässigkeit scheitert für den Eigentümer eines Grundstücks an angrenzende Außenbereiche schon deshalb, weil dieser stärkere Immissionen hinnehmen muss als ein Grundstückseigentümer im innerörtlichen Wohnbereich. (b) Einem im Innenbereich wohnenden Nachbar steht zudem auch kein allgemeiner Abwehranspruch mit der Begründung zu, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Denn nachbarlicher Schutz vor Außenbereichsanlagen wird nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt und führt nicht zu einem allgemeinen Anspruch auf Bewahrung des Außenbereichs. (c) Zu berücksichtigen ist regelmäßig zum einen auch eine Zumutbarkeitsgrenze ähnlich derjenigen in einem Dorfgebiet, dem Tierhaltung keinesfalls wesensfremd ist, sowie zum anderen die konkrete Lage des Grundstücks. Liegt die genehmigte Pferdehaltung, wie im zu beurteilenden Fall, abgewandt und handelt es sich um ein großes langgezogenes (Koppel-)Grundstück, so kann nicht mit besonders intensiven und einen Abwehranspruch begründenden Einwirkungen wie Geruch und vermehrtem Auftreten von Fliegen, mithin unzumutbaren Belästigungen, gerechnet werden.
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Käufer eines nur ein paar Tage alten Welpen muss zur Lieferung eines Ersatztieres (Nachlieferung) auffordern
Feststellungen: (a) Verstirbt ein Welpe wenige Tage nach dem Kauf, so muss der Käufer nur dann nicht zur Lieferung eines Ersatztieres (Nachlieferung) auffordern und damit eine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn zu dem Tier bereits nachweislich eine emotionale Verbindung aufgebaut wurde. (b) Die emotionale Bindung muss nach den gerichtlichen Feststellungen erkennbar sein und vorgetragen werden. Hierbei genüge – so das LG Rottweil – die allgemeine Feststellung einer Traurigkeit der Umstände nicht, um den Nachweis einer emotionalen Bindung zu führen. Erforderlich sei vielmehr konkreter Sachvortrag über Umstände, die mit dem Wesen und speziellen Charakter des Tieres zusammenhängen.
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