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Zur Zulässigkeit eines Pferdestalls im Außenbereich

VG Mainz vom 25.04.2018, Az. 3 K 289/17.MZ

Zur Zulässigkeit einer Pferdehaltung im Außenbereich

Feststellungen: (a) Von einer in den Außenbereich hinein gebauten Pferdehaltung (im konkreten Fall ging es bei der Pferdehaltung im Außenbereich um die Haltung von zwei Pferden auf einem zugleich als Koppel genutzten Baugrundstück) gehen keine unzumutbaren Belästigungen durch Geruch für ein am Rand einer Gemeinde gelegenes Wohngrundstück aus. Eine auf nachbarschaftlichen Drittschutz gestützte Rüge baurechtlicher Unzulässigkeit scheitert für den Eigentümer eines Grundstücks an angrenzende Außenbereiche schon deshalb, weil dieser stärkere Immissionen hinnehmen muss als ein Grundstückseigentümer im innerörtlichen Wohnbereich. (b) Einem im Innenbereich wohnenden Nachbar steht zudem auch kein allgemeiner Abwehranspruch mit der Begründung zu, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Denn nachbarlicher Schutz vor Außenbereichsanlagen wird nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt und führt nicht zu einem allgemeinen Anspruch auf Bewahrung des Außenbereichs. (c) Zu berücksichtigen ist regelmäßig zum einen auch eine Zumutbarkeitsgrenze ähnlich derjenigen in einem Dorfgebiet, dem Tierhaltung keinesfalls wesensfremd ist, sowie zum anderen die konkrete Lage des Grundstücks. Liegt die genehmigte Pferdehaltung, wie im zu beurteilenden Fall, abgewandt und handelt es sich um ein großes langgezogenes (Koppel-)Grundstück, so kann nicht mit besonders intensiven und einen Abwehranspruch begründenden Einwirkungen wie Geruch und vermehrtem Auftreten von Fliegen, mithin unzumutbaren Belästigungen, gerechnet werden.

Informieren Sie sich doch auch gleich zu anderen Themen rund um die Pferdehaltung im Außenbereich. Zum Beispiel mit dem Beitrag Unterschiede in den Geruchsimmissionen bei Rindern und Pferden.

MPS Pferderecht - Pferdehaltung im Außenbereich

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