Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei Sommerekzem

BGH vom 05.02.2008, Az.: VII ZR 94/07

Zur Anwendbarkeit der Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei Sommerekzem

Feststellungen: (a) Ob die vertragswidrige Beschaffenheit eines Pferdes mit einer hochgradigen Sensibilisierung (Sommerekzem) einen Sachmangel im Sinne des § 434 I1 und 2 BGB darstellt, hängt allein davon ab, ob diese bereits bei Gefahrübergang vorlag. Hierbei kommt die Vermutung des § 476 BGB zur Anwendung. (b) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf eine solche hochgradige Sensibilisierung des Pferdes und kann der Käufer dieses beweisen, so genügt dieses hiernach für die Beweislastumkehr des § 476 BGB, ohne dass die eigentliche Allergie in diesem Zeitraum ausgebrochen sein muss. Hierdurch soll dem Käufer der Weg in die Geltendmachung der Mängelrechte erleichtert werden.

MPS Pferderecht - Beweislastumkehr bei Sommerekzem - § 476 BGB - Sommerekzem als Mangel
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Zur Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs.2 S.2 BGB bei Weiterveräußerung eines Pferdes nach Rücktritt

BGH vom 19.11.2008, Az.: VIII ZR 311/07

Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs.2 S.2 BGB bei Weiterveräußerung eines Pferdes nach Rücktritt – Maßstab ist die Gegenleistung und nicht der (ggf. höhere) Verkehrswert des Pferdes

Feststellungen: (a) Kann der Pferdekäufer das ihm übereignete Pferd aufgrund einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung nach wirksam erklärtem Rücktritt nicht mehr zurückgeben, so ist dem Verkäufer Wertersatz zu leisten (§§ 323 I, § 346 I und II1 Nr.2 BGB). (b) Die Bemessung des Wertersatzes gemäß § 346 II2 BGB richtet sich nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung. Im konkreten Fall war dies der als Gegenleistung vereinbarte Betrag der übernommenen Aufwendungen für eine Fahrausbildung. (c) Die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung für eine Anknüpfung des Wertersatzes an die vereinbarte Gegenleistung hat den Vorteil, einen nahe liegenden Streit über den „wahren“ Verkehrswert der Sache zu vermeiden, der im Nachhinein meist nur durch Sachverständigenbeweis ermittelt werden könnte und mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden wäre.

MPS Pferderecht - Wertersatz - Rücktritt vom Pferdekauf - Verkehrswert

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Zum Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung

BGH vom 17.03.2009, Az.: VI ZR 166/08

Zum Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung – Haftungsausschluss zugunsten des Tierarztes für Schäden während der Behandlung?

Feststellungen: (a) Ein Haftungsausschluss aus Tierhalterhaftung wegen Handeln auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen. (b) Der Tierhalter haftet, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 833 S.1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (im konkreten Fall durch Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen). (c) Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann anspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden.

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss - Handeln auf eigene Gefahr

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Zum Erfordernis der Nachfristsetzung im Rahmen der Kaufvertragserfüllung

BGH vom 20.05.2009, Az.: VIII ZR 247/06

Zum Erfordernis der Nachfristsetzung im Rahmen der Kaufvertragserfüllung

Feststellungen: Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung (Nachfristsetzung) ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II1 Nr. 1-3 ZPO zuzulassen. Erneut hat der BGH das Kaufrecht des BGB am Beispiel des Pferdekaufs fortgebildet. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein mangelbehaftetes Springpferd (Lahmheit). In der zweiten Instanz wurde das Recht des Käufers zum Rücktritt mangels Nachfristsetzung (Nachbesserung) noch verneint. Der BGH entnahm hingegen der Berufungsbegründung eine Nachfristsetzung zur Mangelbeseitigung. Mit dem nachfolgenden Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises hätte auch eine konkludente Rücktrittserklärung vorgelegen.

MPS Pferderecht - Pferdekauf - Rücktritt, Nacherfüllung, Nachfristsetzung

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Zur Privilegierung des Nutztierhalters nach Maßgabe des § 833 S.2 BGB

BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 266/08

Zur Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters (Nutztier vs. Luxustier) nach Maßgabe des § 833 Satz 2 BGB sowie zum Thema Hütesicherheit (Stichwort: Weidezaun)

Feststellungen: (a) Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Art. 3 I GG, da auch heute noch eine Differenzierung zwischen Nutztier – und Luxustier einen sachlichen Grund darstellt. (b) Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters ist durch Gesetz vom 30.05.1908 Bestandteil des BGB geworden. Nach der Begründung der Gesetzesnovelle sollte diese im Wesentlichen dem Schutz kleinerer Landwirte und Gewerbetreibender dienen und insbesondere dazu beitragen, Härten infolge der bei diesen Tierhaltern häufig bestehenden Versicherungslücken zu vermeiden. (c) Die sog. Hütesicherheit ist nicht allein durch eine ordnungsgemäße Umzäunung der Weide (Stichwort: sicherer Weidezaun), sondern darüber hinaus durch Einhaltung weiterer Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter sicherzustellen. Hierzu kann etwa die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den Sicherheitsbelangen Dritter gerecht werdenden Weide zählen.

MPS Pferderecht - Nutztier - Hütesicherheit - Weidezaun - Haftungsprivilegierung

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