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Haftung des Hufschmieds – zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr

OLG KÖLN vom 02.09.2016, Az: 19 U 129/15

Hufschmied haftet für fehlerhaften Beschlag – zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

Feststellungen: (a) Zeigt sich bei einem gesunden Turnierpferd nach einem fehlerhaften Beschneiden und Beschlag der Hufe durch den Hufschmied eine Lahmheit, so spricht der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) dafür, dass die fehlerhafte Behandlung auch ursächlich (kausal) für die Lahmheit und die darauf beruhende Turnieruntauglichkeit des Pferdes ist. Die vermutete Verantwortlichkeit respektive der Anscheinsbeweis kann durch den Hufschmied unter anderem dadurch widerlegt werden, dass beauftragte Untersuchungen die ernsthafte Möglichkeit belegen, dass degenerative Veränderungen zur chronischen Lahmheit des Pferdes geführt haben. (b) Für den Hufschmied gilt der Grundsatz der Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers ebenso wie bei einem Veterinärmediziner. Grund: auch die Tätigkeit des Hufschmieds bezieht sich auf einen lebenden Organismus. Zudem hat der Gesetzgeber in §1 Abs. 1 des Hufbeschlagsgesetzes explizit festgelegt, dass es Aufgabe des Hufschmieds ist, „die Gesundheit von Huf- und Klauentieren […] durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten“.

MPS Pferderecht - Haftung - Hufschmied - Beschlag - Anscheinsbeweis

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Zum Erfordernis der Nachfristsetzung im Rahmen der Kaufvertragserfüllung

BGH vom 20.05.2009, Az.: VIII ZR 247/06

Zum Erfordernis der Nachfristsetzung im Rahmen der Kaufvertragserfüllung

Feststellungen: Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung (Nachfristsetzung) ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II1 Nr. 1-3 ZPO zuzulassen. Erneut hat der BGH das Kaufrecht des BGB am Beispiel des Pferdekaufs fortgebildet. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein mangelbehaftetes Springpferd (Lahmheit). In der zweiten Instanz wurde das Recht des Käufers zum Rücktritt mangels Nachfristsetzung (Nachbesserung) noch verneint. Der BGH entnahm hingegen der Berufungsbegründung eine Nachfristsetzung zur Mangelbeseitigung. Mit dem nachfolgenden Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises hätte auch eine konkludente Rücktrittserklärung vorgelegen.

MPS Pferderecht - Pferdekauf - Rücktritt, Nacherfüllung, Nachfristsetzung

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