Einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche nach Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag

OLG FRANKFURT AM MAIN vom 16.01.2017, Az.: 13 SV 18/16

Feststellungen: (a) Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind sowohl der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch der Anspruch des Verkäufers auf Rückgewähr der Kaufsache dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage des Käufers ist deshalb gemäß § 29 Abs. 1 ZPO (auch) das Gericht dieses einheitlichen Erfüllungsortes zuständig. (b) Der vertragsgemäße Belegenheitsort der Kaufsache ist auch dann einheitlicher Erfüllungsort, wenn der Käufer nach einer Anfechtung (z.B. wegen arglistiger Täuschung) gestützt auf §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 142 Abs. 1 BGB die Herausgabe des Kaufpreises verlangt und dem Verkäufer seinerseits die Kaufsache herausgeben muss.

MPS Pferderecht - Zur Frage, wann Pferde "neu" oder "gebraucht" sind

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.