Archiv der Kategorie: Pferd und Kauf

Kaufvertrag über tragende Stute: Rücktritt aufgrund verweigerter Herausgabe des Fohlens

LG AURICH vom 24.04.2019, Az. 2 O 2019/18

Feststellungen: Erwirb der Käufer eine tragende Stute, hat er einen Verschaffungsanspruch nicht nur hinsichtlich der Stute, sondern auch hinsichtlich des Fohlens. Eine lediglich beschränkte Übereignung nur der Stute würde insoweit keine vollständige Erfüllung des Kaufvertrages bedeuten. Verweigert der Verkäufer die Übergabe des Fohlens und damit die Erfüllung (ausdrücklich oder konkludent) endgültig, bedarf es keiner weiteren Formalien, insbesondere keiner weiteren Fristsetzung vor der Erklärung des Rücktritts (§ 281 Abs. 2 BGB).

MPS Pferderecht - Zur Frage, wann Pferde "neu" oder "gebraucht" sind

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Zur (Un-)Möglichkeit der Ersatzlieferung eines Pferdes

OLG KÖLN vom 23.08.2017, Az. 16 U 68/17

Feststellungen: (a) Beim Stückkauf ist eine Nachlieferung möglich, wenn die Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Dies ist der Fall, wenn nach dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss die Kaufsache austauschbar ist. Beim Kauf gebrauchter Sachen entspricht die Austauschbarkeit generell nicht dem Willen der Parteien, weil die Auswahlentscheidung des Käufers auf einem Gesamtausdruck beruht, der gewöhnlich erst bei einer persönlichen Besichtigung gewonnen wird. Beim Kauf eines nach Besichtigung ausgewählten Tiers kommt die vor Vertragsschluss begründete emotionale Beziehung zwischen Käufer und Tier als Besonderheit hinzu. (b) Die Pflicht des Käufers zum Wertersatz nach Rücktritt vom Kaufvertrag entfällt nach § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. BGB, wenn der Verkäufer den Untergang der Kaufsache zu vertreten hat. Gleiches gilt nach der Risikoverteilung im Sinne des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Verkäufer mit der Rücknahme der Kaufsache in Annahmeverzug ist.

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Zur Frage, wann Pferde „neu“ oder „gebraucht sind“

OLG SCHLESWIG vom 04.07.2018, Az.: 12 U 87/17

Feststellungen (Leseziffern 28-35): Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2006 den bloßen Zeitablauf als unerheblich angesehen, solange das Tier noch jung ist. Nach Auffassung des Senates ist der zum Zeitpunkt des Verkaufs zweieinhalb Jahre alte Hengst nicht mehr als jung und infolgedessen als „gebraucht“ im Sinne des Gesetzes anzusehen. Nach den Erfahrungen der Senatsmitglieder aus einer Reihe zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verfahren, die unter anderem die Rückabwicklung von Pferdekäufen, die körperliche Entwicklung von Pferden und das Schmerzempfinden von Pferden im Rahmen der Turniersportausbildung zum Gegenstand hatten und jeweils sachverständig begleitet wurden, ist festzustellen, dass ein Hengst in diesem Alter schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt ist, infolgedessen über einen nicht unerheblichen Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat und bereits seit längerem geschlechtsreif ist. Die Geschlechtsreife, die bei einem Hengst spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahres eintritt, erhöht nach Auffassung des Senates bereits allein durch die im Tier zu diesem Zeitpunkt eingetretenen biologischen Veränderungen das Mängelrisiko beträchtlich. Wenngleich beispielsweise ein ungewollter Deckakt durch die Stallhaltung des Hengstes und Separierung von Stuten vermieden werden kann, verändert sich das Verhalten eines Hengstes allein durch den Eintritt der Geschlechtsreife gegenüber einem nicht geschlechtsreifen Tier erheblich. Hierzu sei angemerkt, dass der streitgegenständliche Hengst nach den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil im Januar 2015 kastriert wurde. Zu berücksichtigen ist bei einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren ab Geburt schließlich auch, dass die Möglichkeit von nachteiligen Veränderungen des Tieres durch eine beispielsweise unzureichende Stallhaltung/Weidehaltung, Fütterung und tierärztliche Versorgung gegenüber einem deutlich jüngeren Tier bereits nicht unerheblich gestiegen ist. […] Eine Abgrenzung, die auf den erstmaligen Einsatz des Pferdes als Reitpferd abstellt, ist dagegen ungeeignet, weil hierdurch der Erwerber des Tieres das Risiko nachteiliger Veränderungen einseitig auf den Verkäufer abwälzen könnte, indem das Tier erst in sehr vorgerücktem Alter einer Zweckbestimmung zugeführt wird, nämlich die Entscheidung getroffen wird, ob das Tier als Sportpferd (Dressur, Military oder Springreiten) oder als reines Freizeitpferd eingesetzt werden soll. Letztlich bliebe auch offen, wie zu urteilen ist, wenn sich der Erwerber entschließen sollte, das Pferd überhaupt nicht als Reitpferd einzusetzen. Letztlich kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits die anatomischen und physischen Voraussetzungen für den Einsatz als Reitpferd besaß. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Tier insgesamt über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt war, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko zum Verkaufszeitpunkt derart gestiegen war, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden kann.

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Nachlieferung bei fehlender emotionaler Bindung

LG ROTTWEIL vom 25.01.2017, Az.: 1 S 23/16

Käufer eines nur ein paar Tage alten Welpen muss zur Lieferung eines Ersatztieres (Nachlieferung) auffordern

Feststellungen: (a) Verstirbt ein Welpe wenige Tage nach dem Kauf, so muss der Käufer nur dann nicht zur Lieferung eines Ersatztieres (Nachlieferung) auffordern und damit eine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn zu dem Tier bereits nachweislich eine emotionale Verbindung aufgebaut wurde. (b) Die emotionale Bindung muss nach den gerichtlichen Feststellungen erkennbar sein und vorgetragen werden. Hierbei genüge – so das LG Rottweil –  die allgemeine Feststellung einer Traurigkeit der Umstände nicht, um den Nachweis einer emotionalen Bindung zu führen. Erforderlich sei vielmehr konkreter Sachvortrag über Umstände, die mit dem Wesen und speziellen Charakter des Tieres zusammenhängen.

Lesen Sie zur generellen Möglichkeit der Nachlieferung beim Pferdekauf u.a. auch die folgende Enscheidung des BGH vom 24.11.2009 (Az.: VIII ZR 124/09).

MPS Pferderecht - Nachlieferung bei verstorbenem wenige tage alten Welpen

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Kostenvorschuss für den Käufer wegen Versandes zur Nacherfüllung

BGH vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 278/16

Kostenvorschuss für den Käufer wegen Versandes zur Nacherfüllung

Feststellungen: Um von einem tauglichen Nacherfüllungsverlangen des Käufers ausgehen zu können, muss der Käufer die Kaufsache dem Verkäufer grundsätzlich am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung anbieten. Dieser ist, folgend aus der allgemeinen Vorschrift des § 269 I, II BGB, die auch auf das Kaufrecht und mangels spezieller Normen auf die Nacherfüllung Anwendung findet, der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners, also des Verkäufers. Nach der nun aktuellen Entscheidung des BGH genügt der Käufer jedoch auch bereits dann den Anforderungen, die an sein Nacherfüllungsverlangen gestellt werden, wenn er sich bereiterklärt, gegen Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses die Sache an eben diesen Ort zu verbringen. Und zwar auch dann, wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird. Damit setzt der BGH letztlich die richtlinienkonforme, wegen dem Sinn und Zweck der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verbraucherfreundliche, Auslegung des § 439 BGB fort.

Vgl. hierzu auch den LTO Legal Tribune Online-Artikel vom 20.07.2017, abrufbar unter LTO/Vorschusskosten Nacherfüllung.

Weitere Informationen zum Thema Nacherfüllung finden Sie beispielsweise auch unter MPS Pferderecht/Beitrag Nacherfüllung.

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