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Verkehrssicherungspflicht & Kaltstart in der Reithalle

OLG HAMM vom 25. 11.2015, Az: 12 U 62/14

Verkehrssicherungspflicht und Kaltstart in der Reithalle

Feststellungen: (a) Eine zur freien Bewegung von Pferden genutzte Reithalle mit einer Bande von 68 cm Höhe und einer Stangenumschließung von ca. 1,25 m Höhe bedeutet keine Verletzungsgefahr für Reiter oder Pferde und genügt damit der Verkehrssicherungspflicht. (b) Wird ein Pferd zum Freilaufen in einer Reithalle losgelassen, verbietet sich ein Kaltstart. Das Pferd muss zunächst ein paar Minuten geführt werden; es darf nicht sofort in hoher Gangart losgeschickt, nicht herumgejagt und nicht aus schneller Bewegung heraus plötzlich zu einem Handwechsel aufgefordert werden.

MPS Pferderecht - Verkehrssicherungspflicht und Kaltstart in der Reithalle

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Erweiterung des Anwendungsbereichs der Beweislastumkehrregel des § 476 BGB

BGH vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15

Zur richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB

Feststellungen: Mit Blick auf die EuGH-Entscheidung vom 04.06.2015 (Az.: C-497/13 – Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) ist § 476 BGB (Umkehr der Beweislast) richtlinienkonform auszulegen und dessen Anwendungsbereich in zweifacher Hinsicht zu erweitern: Erstens beschränkt sich die Pflicht des Käufers im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags darauf, einen vertragswidrigen Zustand der Sache zu behaupten und beweisen, der sich binnen sechs Monaten nach Übergabe der Sache herausgestellt hat. Entsprechend kann sich der Käufer auf ein Mangelsymptom auch dann beschränken, wenn dieses bei Übergabe der Sache noch nicht aufgetreten ist. Zweitens gilt es grds. widerleglich zu vermuten, dass das vom Käufer angezeigte Mangelsymptom (z.B. eine Lahmheit beim Pferd) seine Ursache im Grundmangel hat, der bereits bei Gefahrübergang (als latenter Mangel) vorlag.

MPS Pferderecht - Umkehr der Beweislast - § 476 BGB

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Haftungsfreistellung des Tierhalters bei Handeln auf eigene Gefahr

BGH vom 24.11.1954, Az.: VI ZR 255/53

Zur Haftungsfreistellung eines Tierhalters bei Selbstgefährdung (Handeln auf eigene Gefahr) des Geschädigten

Feststellungen: Der Geschädigte setzt sich mit der Übernahme eines Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen, über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundene Gefahr hinausgehende Gefahrensituation (Selbstgefährdung, Handeln auf eigene Gefahr) aus, wenn das Pferd erkennbar böser Natur ist oder zuerst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd.

MPS Pferderecht - Haftungsfreistellung - Selbstgefährdung

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Grundsatzentscheidung zum Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr

BGH vom 14.03.1961, Az.: VI ZR 189/59

Grundsatzentscheidung zum Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr

Feststellungen: (a) Die Rechtsfigur vomHandeln auf eigene Gefahr bei der Gefährdungshaftung dient dazu, die Haftung in all jenen Fällen ausschließen zu können, in denen sie nach dem Normzweck als unangemessen erscheint, weil der Schaden nicht der Gefahr des Tieres, sondern dem Handeln des Geschädigten selbst zuzurechnen ist. (b) Die Grundlage des Haftungsausschlusses wegen Handeln auf eigene Gefahr ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Handelns (venire contra factum proprium). (c) Von einem Handeln auf eigene Gefahr kann nur dann gesprochen werden, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger, weil beruflicher, vertraglicher oder sittlicher Grund vorliegt. (d) Haben sich Minderjährige bewusst einer Gefahr ausgesetzt, so ist – wie sonst im Rahmen des § 254 BGB – § 828 BGB entsprechend anwendbar. Bei der Entscheidung, ob es angemessen ist, den Schadensersatz voll zu versagen, ist auch die Eigenart jugendlichen Verhaltens zu berücksichtigen.

MPS Pferderecht - Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr

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Von Haftungsquoten und sicheren Weidezäunen

BGH vom 30.11.1965, Az.: VI ZR 3/64

Zu den Haftungsquoten bei einem Verkehrsunfall zwischen Reiter und Pkw sowie der Pflicht zur sicheren Umzäunung einer Weide bzw. Pferdekoppel

Feststellungen: (a) Angesichts der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umherlaufendes Pferd – zumal bei Dunkelheit – für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, sind an den Entlastungsbeweis des Halters, der das Tier in einem neben der Straße gelegenen Weidegarten zu verwahren pflegt, nach einem Verkehrsunfall strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei ist von der Pflicht des Halters auszugehen, das vom Weidegarten zur Straße führende Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die in der Umzäunung befindlichen Tiere, sondern nach Möglichkeit auch gegen Manipulationen von Unbefugten zu sichern. (b) Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kfz, dem bei Dunkelheit plötzlich ein frei umherlaufendes Pferd in die Fahrbahn springt, tritt hinter der Tierhaftung völlig zurück (keine Haftungsquote für bzw. kein Mitverschulden des Autofahrers).

MPS Pferderecht - Verkehrsunfall mit Pferd - sicherer Weidezaun

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