Werbliche Produktbeschreibung als Beschaffenheitsvereinbarung

BGH vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12

Zum Vorliegen eines Mangels bei Abweichung des tatsächlichen Zustands einer Kaufsache von der dem Verkauf zugrundeliegenden Produktbeschreibung (Werbung als Beschaffenheitsvereinbarung)

Feststellungen: (a) Beschreibt der Verkäufer die Eigenschaften einer Verkaufssache (im konkreten Fall eines Motorkajütbootes) in einer bestimmten Weise (im konkreten Fall „man kann mit dem Boot auf Reisen gehen“) und kommt es auf dieser Grundlage zur Kaufentscheidung des Käufers, so wird die entsprechende Erklärung des Verkäufers ohne weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung. Weicht sodann die vereinbarte Beschaffenheit (im konkreten Fall Beschaffenheitsvereinbarung in Form der Seeuntauglichkeit des Bootes) vom tatsächlichen Zustand der Kaufsache ab, so begründet dies einen Mangel. (b) Wird eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart, so kann nicht zugleich für das Fehlen eben dieser Beschaffenheit die Gewährleistung ausgeschlossen werden. (c) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat.

MPS Pferderecht - Werbung bzw. Produktbeschreibung als Beschaffenheitsvereinbarung (ehorses, quoka & Co.)

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