Gewährleistung beim Pferdekauf

Schadenersatzpflicht eines Tierarztes bei fehlerhafter Kastration

AG ANSBACH vom 13.07.2017, Az. 3 C 78/15

Tierarzt haftet bei fehlerhafter Kastration

Feststellungen: (a) Führt ein Tierarzt eine Kastration am stehenden Pferd durch, wobei die OP-Wunden mit zwei großen Metallklammern verschlossen und diese nachfolgend im Auftrag des Tierarztes ohne tierärztliche Nachkontrolle vom Stallbesitzer entfernt werden, und kommt es – wie per Gutachten festgestellt – aufgrund zu langen Samenstrangstumpfes und/oder operationstechnisch nicht ausreichendem Kürzen der Gewebeteile zu einer Fistelbildung, so entspricht diese angewandte Kastrationsmethode (im Besonderen unter Berücksichtigung der fehlenden tierärztlichen Nachkontrolle) nicht dem aktuellen Stand in der Tiermedizin, da sie mit einem massiv erhöhten Infektionsrisiko einhergeht, in dessen Verlauf es bekanntermaßen zu Wundheilungsstörungen und Fistelbildungen kommen kann. Wird eine Behandlung – wie im konkreten Fall geschehen – fehlerhaft durchgeführt, so ist der Tierarzt verpflichtet, die folgend notwendigen Behandlungskosten als Schadensersatz zu bezahlen. (b) Die Kastration eines Pferdes stellt einen operativen Eingriff dar, bei dem der behandelnde Tierarzt hohe Sorgfalts- und Aufklärungspflichten zu erfüllen hat. Diese sind umso strenger, je risikoreicher der Eingriff ist.

Lesen Sie zum Thema „Tierarzt“ gerne auch den Beitrag „Zum Mitverschulden eines Tierarztes nach Verletzung durch Pferdetritt in der Boxe“ vom 28.01.2017 sowie unsere Weiteren Beiträge unter der Rubrik „Pferd und Tierarzt“.

MPS Pferderecht - Tierarzt haftet bei fehlerhafter Kastration

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