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Zur Definition der öffentlichen Pferdeauktion

BGH vom 24.02.2010, Az.: VIII ZR 71/09

Zur Definition der öffentlichen Versteigerung (Auktion) und der Nichtanwendbarkeit des § 476 BGB

Feststellungen: (a) Der Begriff der öffentlichen Versteigerung im Sinne von §§ 383 III, 474 I2 BGB setzt nicht voraus, dass ein nach § 34b V GewO öffentlich bestellter Versteigerer, der eine Auktion durchführt, auch Veranstalter der Auktion ist. (b) Da die Klägerin das Pferd (als gebrauchte Sache) im konkreten Fall auf einer Auktion ersteigert hatte, die der Pferdezuchtverband durch einen öffentlichen Versteigerer durchführen ließ, ist die Anwendung der für die Käuferin günstigen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf ausgeschlossen.

MPS Pferderecht - Auktion - Zuchtverband - Versteigerer

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