Schlagwort-Archive: Nothelfer

Kein Haftungsprivileg nach § 104 I SGB VII für sog. Nothelfer

BGH vom 24.01.2006, Az.: VI ZR 290/04

Kein Haftungsprivileg nach § 104 I SGB VII für Nothelfer – kein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall

Feststellungen: (a) Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII (Nothelfer) führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII (kein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall). Der Unfallversicherungsschutz wird für den Dienst an der Allgemeinheit gewährt. Er soll die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung fördern. Nicht bezweckt ist, den Unternehmer zu privilegieren, dem möglicherweise die Hilfeleistung zugutekommt. (b) Das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden. (c) Die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherer aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder II1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erlitten hat. (d) Der Zivilrichter ist an die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Auch nicht, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

MPS Pferderecht - Arbeitsunfall - Nothelfer

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.