Zur Ursächlichkeit der Spezifischen Tiergefahr für einen Reitunfall

BGH vom 06.07.1999, Az.: VI ZR 170/98

Wann ist die spezifische Tiergefahr ursächlich für einen Reitunfall?

Feststellungen: Eine spezifische Tiergefahr kann für einen Reitunfall auch dann ursächlich geworden sein, wenn der Unfall nicht unmittelbar durch das tierische Verhalten, sondern dadurch herbeigeführt worden ist, dass der Reiter aufgrund einer durch das tierische Verhalten hervorgerufenen und anhaltenden Verunsicherung vom Pferd fällt.

MPS Pferderecht - Spezifische Tiergefahr - Reitunfall

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