Haftung bei Teilnahme an einem gefährlichen Sportwettbewerb

BGH vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02

Gefährlicher Sportwettbewerb – zur Frage der Haftung bei dessen Teilnahme („Autorennen“)

Feststellungen: (a) Bei Verletzungen in Ausübung von sportlichen Kampfspielen (Gefährlicher Sportwettbewerb) verstößt es mit Blick auf die dafür entwickelten rechtlichen Grundsätze gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut hätte in die Lage kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber – mit Recht – dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen. (b) Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus allgemein für Wettkämpfe (gefährlichen Wettbewerb) mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht.

MPS Pferderecht - Haftung - Schadensersatz - Gefährlicher Sportwettbewerb

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Zur notwendigen Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung eines Arbeitsunfalls

BGH vom 20.04.2004, Az.: VI ZR 189/03

Arbeitsunfall – notwendige Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung, ob ein solcher vorliegt

Feststellungen: (a) Mit Blick auf das rechtliche Konstrukt Arbeitsunfall verfolgt die Vorschrift des § 108 SGB VII das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. (b) Nach § 12 II2 SGB X ist ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zu diesem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang für ihn rechtsgestaltende Wirkung hat. Wird daher etwa die beklagte Tierhalterin nicht in der gebotenen Weise an dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt, so wäre dieses mit einem Fehler behaftet, der dazu führen kann, dass die Entscheidungen im sozialversicherungsrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren ihr gegenüber nicht bindend wären.

MPS Pferderecht - Arbeitsunfall

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Unfallversicherungsschutz des „Wie-Beschäftigten“ i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII

BGH vom 23.04.2004, Az.: VI ZR 160/03

Der sog. Wie-Beschäftigte – Unfallversicherungsschutz im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII

Feststellungen: Unfallversicherungsschutz für Wie-Beschäftigte – es ist in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit (sog. Wie-Beschäftigte) zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Wie-Beschäftigung).

MPS Pferderecht - Wie-Beschäftigte - Unfallversicherungsschutz im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII

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Aufklärungspflicht und Beratungspflicht des Verkäufers

BGH vom 16.06.2004, Az.: VIII ZR 303/03

Zum Umfang der Aufklärungspflicht und Beratungspflicht im Rahmen eines Kaufvertragsschlusses

Feststellungen: (a) Die Aufklärungspflicht und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen Eigenschaften des Kaufgegenstands, die er kennt oder kennen muss. (b) Eine Pflicht zur Erkundung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufgegenstands trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muss.

MPS Pferderecht - Aufklärungspflicht und Beratungspflicht im Rahmen eines Kaufvertragsschlusses

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Körung als sog. „gemeinsame Betriebsstätte“ i.S.d. § 106 SGB VII?

BGH vom 14.09.2004, Az.: VI ZR 32/04

Zum Haftungsprivileg des § 106 SGB VII: Kann auch die Veranstaltung einer Körung die Definition gemeinsame Betriebsstätte erfüllen?

Feststellungen: (a) Gemeinsame Betriebsstätte bei einer Körung – der Begriff erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. (b) Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt. (c) Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. (d) Nach dem in § 136 III SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers kann auch ein eingetragener Verein „Unternehmer“ sein und ein „Unternehmen“ betreiben. Die Haftungsbeschränkung setzt jedoch voraus, dass der versicherte Unternehmer und damit im Falle des Vereins eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden ist (was im konkreten Fall nicht festzustellen war) und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat.

MPS Pferderecht - Körung als gemeinsame Betriebsstätte

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