Haftung bei überwiegendem Mitverschulden

BGH vom 15.01.2014, Az.: VIII ZR 70/13

Zur vollständigen Haftung des Unfallgeschädigten bei überwiegendem Mitverschulden

Feststellungen: (a) Ein Unfallgeschädigter selbst kann nur in Ausnahmefällen wegen eines überwiegenden Mitverschuldens vollständig haftbar gemacht werden („vollständige Haftungsverlagerung“). (b) Eine vollständige Haftungsverlagerung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß § 254 II BGB setzt mindestens die gerichtliche Feststellung im Urteil voraus, dass der Unfall für den Geschädigten überhaupt zu vermeiden gewesen wäre, d.h. die Gefahr (im konkreten Fall das spontane Nachhintentreten eines eine Gruppe betreuenden Sportlehrers, durch dessen Gruppe der Unfallgeschädigte auf Skiern hindurchfahren wollte) auch rechtzeitig zu erkennen war.

MPS Pferderecht - Haftung bei überwiegendem Mitverschulden

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.