Räumung eines Grundstücks mit Tierhaltung

BGH vom 04.04.2012, Az.: I ZB 19/11

Zum Verfahren einer Grundstücksräumung mit Tieren – Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO

Feststellungen: (a) Das in § 885 II bis IV ZPO vorgesehene Verfahren ist auf Tiere entsprechend anwendbar, welche sich auf einem zu räumenden Grundstück befinden, und zwar auch dann, wenn die durch das Räumungsverfahren (Zwangsvollstreckung) entstehenden Kosten – z.B. wegen der Art oder Anzahl der Tiere – sehr hoch ausfallen. (b) Scheitert der Versuch eines Gerichtsvollziehers, die in Verwahrung genommenen Tiere nach § 885 IV1 ZPO zu verkaufen, so hat der Gläubiger für die Kosten einer weiteren Verwahrung der Tiere nicht mehr aufzukommen.

MPS Pferderecht - Grundstücksräumung - Zwangsvollstreckung

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