Archiv der Kategorie: Pferd und Haftung

Beiträge, Urteile und sonstige Informationen rund um das Thema „PFERD und HAFTUNG“

Haftungsausschlusses für per AGB zugesicherte Eigenschaften des Pferdes unzulässig

BGH vom 19.09.2007, Az.: VIII ZR 141/06

Haftungsausschluss per AGB für zugesicherte Eigenschaften des Pferdes ist unzulässig

Feststellungen: (a) Ein Haftungsausschluss per AGB, der sich auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht, ist bereits wegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil sonst wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. (b) Eine Klausel, mit der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Sache verkürzt werden, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht ausgenommenen werden. Dies gilt bei einer solchen umfassenden Freizeichnung, nach der die Haftung auch für Körper- und Gesundheitschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nicht nur im Verbrauchsgüterkauf.

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss per AGB für zugesicherte Eigenschaft eines Pferdes unzulässig

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Zum Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung

BGH vom 17.03.2009, Az.: VI ZR 166/08

Zum Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung – Haftungsausschluss zugunsten des Tierarztes für Schäden während der Behandlung?

Feststellungen: (a) Ein Haftungsausschluss aus Tierhalterhaftung wegen Handeln auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen. (b) Der Tierhalter haftet, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 833 S.1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (im konkreten Fall durch Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen). (c) Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann anspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden.

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss - Handeln auf eigene Gefahr

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Zur Privilegierung des Nutztierhalters nach Maßgabe des § 833 S.2 BGB

BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 266/08

Zur Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters (Nutztier vs. Luxustier) nach Maßgabe des § 833 Satz 2 BGB sowie zum Thema Hütesicherheit (Stichwort: Weidezaun)

Feststellungen: (a) Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Art. 3 I GG, da auch heute noch eine Differenzierung zwischen Nutztier – und Luxustier einen sachlichen Grund darstellt. (b) Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters ist durch Gesetz vom 30.05.1908 Bestandteil des BGB geworden. Nach der Begründung der Gesetzesnovelle sollte diese im Wesentlichen dem Schutz kleinerer Landwirte und Gewerbetreibender dienen und insbesondere dazu beitragen, Härten infolge der bei diesen Tierhaltern häufig bestehenden Versicherungslücken zu vermeiden. (c) Die sog. Hütesicherheit ist nicht allein durch eine ordnungsgemäße Umzäunung der Weide (Stichwort: sicherer Weidezaun), sondern darüber hinaus durch Einhaltung weiterer Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter sicherzustellen. Hierzu kann etwa die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den Sicherheitsbelangen Dritter gerecht werdenden Weide zählen.

MPS Pferderecht - Nutztier - Hütesicherheit - Weidezaun - Haftungsprivilegierung

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Arbeitsunfall bei Körung – die „Wie-Beschäftigung“ nach § 106 SGB VII

BGH vom 14.09.2009, Az.: VI ZR 32/04

Arbeitsunfall bei der Körung? Zum Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 106 SGB VII

Feststellungen: Da eine Körveranstaltung (Körung) unter Anwesenheit mehrerer Unternehmer keine gemeinsame Betriebsstätte ist, scheidet die Anwendung von § 106 SGB VII (Wie-Beschäftigung) aus. Es fehlt in diesem Fall bei parallelen Tätigkeiten auf einer Betriebsstätte an aufeinander bezogenen oder miteinander verknüpften Aktivitäten.

MPS Pferderecht - Körung - Arbeitsunfall - Wie-Beschäftigung

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Zur Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers

BGH vom 23.09.2010, Az.: III ZR 246/09

Zur Haftung des Veranstalters bei einem Reitturnier bzw. Springturnier – kein Haftungsausschluss durch AGB

Feststellungen: (a) Die Veranstaltung von einem Reitturnier bzw. Springturnier ist rechtlich ein Preisausschreiben. (b) Den Veranstalter trifft eine Schutzpflicht gegenüber jedem Teilnehmer, die ihn verpflichtet, „eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen die Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen.“ Im konkreten Fall lag die Pflichtverletzung des Veranstalters darin, dass ein Fangständer einige Zentimeter niedriger als das eigentlich zu überwindende Hindernis und von diesem nicht optisch abgesetzt war. (c) Auch „Allgemeine Bestimmungen“ bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wie bei einem Preisausschreiben können der Kontrolle wie AGB unterworfen sein. So etwa dann, wenn es um Regelungen geht, die auch geschützte Rechtspositionen Dritter betreffen, was bei Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüssen der Fall ist. Umfasst dabei ein solcher Haftungsausschluss auch die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder die Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, so ist er gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

MPS Pferderecht - Reitturnier - Haftungsausschluss durch AGB

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