Alle Beiträge von marcpschneider

Zur notwendigen Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung eines Arbeitsunfalls

BGH vom 20.04.2004, Az.: VI ZR 189/03

Arbeitsunfall – notwendige Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung, ob ein solcher vorliegt

Feststellungen: (a) Mit Blick auf das rechtliche Konstrukt Arbeitsunfall verfolgt die Vorschrift des § 108 SGB VII das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. (b) Nach § 12 II2 SGB X ist ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zu diesem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang für ihn rechtsgestaltende Wirkung hat. Wird daher etwa die beklagte Tierhalterin nicht in der gebotenen Weise an dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt, so wäre dieses mit einem Fehler behaftet, der dazu führen kann, dass die Entscheidungen im sozialversicherungsrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren ihr gegenüber nicht bindend wären.

MPS Pferderecht - Arbeitsunfall

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Unfallversicherungsschutz des „Wie-Beschäftigten“ i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII

BGH vom 23.04.2004, Az.: VI ZR 160/03

Der sog. Wie-Beschäftigte – Unfallversicherungsschutz im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII

Feststellungen: Unfallversicherungsschutz für Wie-Beschäftigte – es ist in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit (sog. Wie-Beschäftigte) zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Wie-Beschäftigung).

MPS Pferderecht - Wie-Beschäftigte - Unfallversicherungsschutz im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Aufklärungspflicht und Beratungspflicht des Verkäufers

BGH vom 16.06.2004, Az.: VIII ZR 303/03

Zum Umfang der Aufklärungspflicht und Beratungspflicht im Rahmen eines Kaufvertragsschlusses

Feststellungen: (a) Die Aufklärungspflicht und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen Eigenschaften des Kaufgegenstands, die er kennt oder kennen muss. (b) Eine Pflicht zur Erkundung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufgegenstands trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muss.

MPS Pferderecht - Aufklärungspflicht und Beratungspflicht im Rahmen eines Kaufvertragsschlusses

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Körung als sog. „gemeinsame Betriebsstätte“ i.S.d. § 106 SGB VII?

BGH vom 14.09.2004, Az.: VI ZR 32/04

Zum Haftungsprivileg des § 106 SGB VII: Kann auch die Veranstaltung einer Körung die Definition gemeinsame Betriebsstätte erfüllen?

Feststellungen: (a) Gemeinsame Betriebsstätte bei einer Körung – der Begriff erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. (b) Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt. (c) Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. (d) Nach dem in § 136 III SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers kann auch ein eingetragener Verein „Unternehmer“ sein und ein „Unternehmen“ betreiben. Die Haftungsbeschränkung setzt jedoch voraus, dass der versicherte Unternehmer und damit im Falle des Vereins eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden ist (was im konkreten Fall nicht festzustellen war) und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat.

MPS Pferderecht - Körung als gemeinsame Betriebsstätte

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Zur Notwendigkeit von ganzjährigem Witterungsschutz auch bei Robusthaltung

VG MAINZ vom 13.06.2016, Az.: 1 L 187/16.MZ

Zur Notwendigkeit von ganzjährigem Witterungsschutz auch bei Robusthaltung („alpines Krainer Steinschaf“)

Feststellungen: (a) Auch bei Tieren in Robusthaltung, wie dem alpinen Krainer Steinschaf, ist zur art- und bedürfnisgerechten und damit tierschutzgemäßen Unterbringung das Vorhalten einen ganzjährigen natürlichen oder künstlichen Witterungsschutzes gegen Kälte, Regen, Wind und Sonne notwendig. (b) Das Tierschutzgesetz verfolgt mit der Verpflichtung zum Witterungsschutz das Ziel, sicherstellen, dass artgerechte Bedürfnisse eines Tieres im Rahmen einer bestimmten Haltung nicht unangemessen zurückgedrängt werden. Welche Bedürfnisse dies sind, ist im Zweifel unter Heranziehung des vorliegenden tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums zu bestimmen. Nach diesem sei festzustellen, dass selbst das an widrige Wetterverhältnisse über Jahrtausende angepasste Krainer Steinschafe Witterungsschutz aufsuche. (c) Für einen Anordnungen rechtfertigenden Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wegen unangemessener Unterbringung von Tieren kommt es nicht darauf an, ob diese zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden bei den Tieren führt.

MPS Pferderecht - Witterungsschutz - Robusthaltung - Tierschutz

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.