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Jagdteilnahme als Handeln auf eigene Gefahr

BGH vom 19.11.1991, Az.: VI ZR 69/91

Zum Ausschluss der Tierhalterhaftung durch Handeln auf eigene Gefahr bei einer Jagd (Fuchsjagd)

Feststellungen: Wird ein Reiter bei einer Jagd (im konkreten Fall einer Fuchsjagd) durch ein anders Pferd verletzt, ohne dass sich dabei die besondere Gefahrensituation der Fuchsjagd ausgewirkt hat, ist die Haftung des Tierhalters bzw. -hüters nicht unter dem Blickpunkt ausgeschlossen, dass sich der Verletzte freiwillig in eine besondere Gefahr begeben hat (Haftungsausschluss wegen Handeln auf eigene Gefahr).

MPS Pferderecht - Jagd - Handeln auf eigene Gefahr

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Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit (II)

BGH vom 09.06.1992, Az.: VI ZR 49/91

Zur Frage der Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

Feststellungen: Der Halter eines Pferdes kann dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung bei reiner Gefälligkeit (II)

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Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

BGH vom 22.12.1992, Az.: VI ZR 53/92

Zur Frage der Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

Feststellungen: Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt grundsätzlich auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung bei reiner Gefälligkeit

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Zur Ursächlichkeit der Spezifischen Tiergefahr für einen Reitunfall

BGH vom 06.07.1999, Az.: VI ZR 170/98

Wann ist die spezifische Tiergefahr ursächlich für einen Reitunfall?

Feststellungen: Eine spezifische Tiergefahr kann für einen Reitunfall auch dann ursächlich geworden sein, wenn der Unfall nicht unmittelbar durch das tierische Verhalten, sondern dadurch herbeigeführt worden ist, dass der Reiter aufgrund einer durch das tierische Verhalten hervorgerufenen und anhaltenden Verunsicherung vom Pferd fällt.

MPS Pferderecht - Spezifische Tiergefahr - Reitunfall

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Arglistiges Verschweigen eines Mangels bei mehreren Verkäufern

BGH vom 08.04.2016, Az.: V ZR 150/15

Zum arglistigen Verschweigen eines Mangels bei mehreren Verkäufern (Arglistige Täuschung)

Feststellungen: Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig (Arglistige Täuschung), können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444, 1. Alt. BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

MPS Pferderecht - Arglistige Täuschung - Pferdekauf

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