Schlagwort-Archive: Tierhalterhaftung

Zum Mitverschulden eines Tierarztes nach Verletzung durch Pferdetritt in der Box

OLG HAMM vom 19.12.2016, Az.: 6 U 104/15

Tierarzt kann Mitverschulden nach Verletzung durch Tritt in der Pferdebox anzulasten sein

Feststellungen: Verletzt eine Stute einen Tierarzt, der ihr Fohlen in einer ca. 3,18 x 3,15 m großen Pferdebox behandeln will, so kann dem Tierarzt (im konkreten Fall wurde dies mit 25% u.a. deshalb bemessen, weil die Stute in der Box trotz ihres aufgeregten Zustands angebunden wurde) ein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt anzurechnen sein, dass er sich der Stute in einer für ihn erkennbar gefährlichen Situation unsachgemäß genähert hat. Parameter zur Bestimmung des Mitverschuldensanteils waren u.a. die für beide Pferde erheblich zu gering dimensionierte Pferdebox, die Erkennbarkeit der Gefahr, an jeder Stelle vom Huf der erregten Stute getroffen werden zu können sowie das Anbinden der Stute in der Box.

MPS Pferderecht - Tierarzt - Behandlung in Pferdebox - Mitverschulden

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Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit (II)

BGH vom 09.06.1992, Az.: VI ZR 49/91

Zur Frage der Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

Feststellungen: Der Halter eines Pferdes kann dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung bei reiner Gefälligkeit (II)

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Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

BGH vom 22.12.1992, Az.: VI ZR 53/92

Zur Frage der Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit

Feststellungen: Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt grundsätzlich auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung bei reiner Gefälligkeit

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Hofhund als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB?

BGH vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04

Zu den Voraussetzungen der Eigenschaft als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB (Fall: Hofhund)

Feststellungen: Ob bei einem Haustier (so auch bei einem Hofhund) eine derart umfangreiche wirtschaftliche Nutzung vorliegt, die es zum Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB – mit der Folge des Ausschlusses der Tierhalterhaftung – werden lässt, ist zwar grundsätzlich vom Tatrichter nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Doch beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hunde (zwei Rottweiler, ein Staffordshire; während Publikumsverkehr im Zwinger, ansonsten im Haus) dienten als Hofhund hauptsächlich der Bewachung des Reiterhofes, auf einer fehlerhaft festgestellten Tatsachengrundlage. Auch wenn das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag der Beklagten für nachvollziehbar und plausibel hält, ist es nicht offensichtlich, dass Hunde dieser Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten werden, um dessen Schutz sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Nutztiereigenschaft nicht bereits aus der Natur der Tiere wie etwa bei Kühen und Hühnern. Es handelt sich bei Hunden in ähnlicher Weise wie bei Pferden, um „potentiell doppelfunktionale“ Tiere. Bei solchen kommt es darauf an, welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent gewidmet sind. Hat das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tiers, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen.

MPS Pferderecht - Voraussetzungen der Eigenschaft als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB (Hofhund)

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Zum Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung

BGH vom 17.03.2009, Az.: VI ZR 166/08

Zum Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung – Haftungsausschluss zugunsten des Tierarztes für Schäden während der Behandlung?

Feststellungen: (a) Ein Haftungsausschluss aus Tierhalterhaftung wegen Handeln auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen. (b) Der Tierhalter haftet, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 833 S.1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (im konkreten Fall durch Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen). (c) Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann anspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden.

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss - Handeln auf eigene Gefahr

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